Getränkebehälter: Verschlüsse und Deckel müssen seit dem 03.07.2024 fest mit den Einwegkunststoffgetränkebehältern verbunden sein
Seit dem 3. Juli 2024 dürfen gemäß § 3 Abs. 1 EWKKennzV alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern bei denen die Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben (sog. Tethered Caps).
Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWKKennzV erfüllen. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1 EWKKennzV Glas- und Metallbehälter mit Kunststoffverschlüssen, Verschlüsse und Deckel, die aus Metall bestehen und nur eine Kunststoffdichtung enthalten sowie spezielle medizinische Flüssigkeitsbehälter.
Hintergrund dieser Pflichten ist die am 03.07.2021 in Kraft getretene Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) zur Umsetzung des in Deutschland geltenden Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit dem § 3 EWKKennzV. Die EWKKennzV hier abrufbar; in § 2 EWKKennzV sind die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Einwegkunststoffprodukten abrufbar.
Neben dieser Beschaffenheitspflicht gibt es noch weitere Pflichten, welche in der ursprünglichen Meldung eingesehen werden können.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE
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