Ab 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz


Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG) wird am 1.1.2019 in Kraft treten und dann die derzeit gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Für betroffene Unternehmen kann das VerpackG mit zahlreichen neuen Pflichten verbunden sein. Adressat des neuen VerpackG sind – wie auch bisher schon bei der VerpackV - insbesondere Unternehmen, die verpackte Waren in den Verkehr bringen, unabhängig davon, ob deren Verpackungen beim privaten oder gewerblichen Endverbraucher als Abfall anfallen. Änderungen können sich für betroffene Inverkehrbringer verpackter Ware unter anderem bei der Zuordnung zum gewerblichen oder zum privaten Endverbraucher ergeben. Für Inverkehrbringer von bei einem Dualen System systembeteiligungspflichtigen Verpackungen werden zusätzliche neue Meldepflichten (ohne Bagatellgrenzen) eingeführt. Indirekt können Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch von den neuen Anforderungen an Verpackungen betroffen sein, die z. B. recyclingfähiger werden sollen. Ebenfalls vom neuen VerpackG betroffen sein können z. B. Entsorgungsunternehmen, Sachverständige und sonstige Prüfer etc. Das VerpackG sieht zudem für die Dualen Systeme zahlreiche Neuerungen vor.
Darüber hinaus wird eine neue behördliche Stelle, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR; www.verpackungsregister.org) – kurz: Zentrale Stelle - tätig, die mit umfangreichen, zum Teil hoheitlichen Aufgaben ausgestattet wurde.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen des VerpackG finden Sie auf unserer Homepage hier.

Dabei sollte u. a. auch beachtet werden:
  • Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten.
  • Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind.
  • Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller bzw. Erstinverjehrbringer dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
  • Die gemäß § 9 Abs. 1 VerpackG zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichteten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
Der Verstoß gegen das VerpackG kann je nach Art des Verstoßes mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € belegt werden.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz und erhalten Sie hier:

A. Überblick über das neue VerpackG

I. Welche Unternehmen sind primär vom VerpackG betroffen?

1. Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen
Das neue VerpackG gilt ab 1.1.2019 und regelt – wie auch bisher schon die derzeit gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) - insbesondere die Pflichten von Unternehmen für das Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen. Dabei wurden einige in der VerpackV geregelte Pflichten im neuen VerpackG ausgeweitet bzw. abgeändert sowie neue Pflichten eingeführt.
Dies betrifft z. B.
  • Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer,
  • Importeure,
  • (Online-)-Händler,
  • Händler von mit Getränken befüllten pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen,
  • etc.
von verpackten Waren, deren Verpackungen später beim privaten oder gewerblichen Endverbraucher als Abfall anfallen, etc.. Dabei muss zwischen Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig bei einem Dualen System sind und Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, unterscheiden werden. Hierbei spielt insbesondere die Zuordnung der Verpackung zum gewerblichen oder privaten Endverbraucher (bzw. der vergleichbaren Anfallstelle) eine wichtige Rolle; ebenso auch der Zweck der Verpackung (z. B. soll die Transportverpackung die Handhabung und den Transport von Waren in einer bestimmten Weise erleichtern).

a) Neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Vertreiber – ein Überblick:
Neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Vertreiber durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 1.1.2019 im Vergleich zur bisherigen VerpackV sind beispielweise (dabei sollten auch die Übergangsvorschiften des seit 13. Juli 2017 gültigen § 35 VerpackG beachtet werden):

(1.) Neue Pflichten für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen sind u. a.
  • Systembeteiligungspflicht für die in § 3 Abs. 8 VerpackG genannten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (z. B. auch Umverpackungen) vor Inverkehrbringen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 8 VerpackG (Verpackungsverordnung (VerpackV) sieht in § 6 VerpackV ebenfalls Systembeteiligungspflicht bei einem Dualen System von systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen vor; VerpackV wird am 1.1.2019 von VerpackG ersetzt).
  • Aus Systembeteiligungspflicht folgt: Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der Zentralen Stelle vor Inverkehrbringen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (und zur Mitteilung von Änderungen), § 9 Abs. 1 VerpackG.
  • Aus Systembeteiligungspflicht folgt: Pflicht zur elektronischen Datenmeldung: unverzügliche Meldung der systembeteiligten Verpackungen an die Zentrale Stelle, § 10 Abs. 1 VerpackG.
  • Abgabe/ Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung ab den in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen an im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen: 80.000 kg Glas; 50 000 kg Papier, Pappe und Karton und/ oder 30.000 kg Eisenmetalle / Aluminium / Getränkekartonverpackungen / sonstige Verbundverpackungen / Kunststoffe, erfolgt nun bei der Zentralen Stelle (vorher: bei der zuständigen IHK), § 11 Abs. 3 VerpackG. Die Frist zur Abgabe der VE ab 1.1.2019 endet gemäß § 11 Abs. 1 VerpackG dann jeweils am 15. Mai eines Jahres (gemäß § 10 VerpackV war Stichtag der 1. Mai eines Jahres). D. h. für die VE-Abgabe für das Berichtsjahr 2018 ab 1.1.2019 ist Stichtag der 15.5.2019.
  • Erweiterte Angaben bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 1 VerpackG.
  • Angaben zu den nach § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen und verwerteten unverkäuflichen oder beschädigten Verpackungen im Rahmen der Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 7 VerpackG.
  • Rückforderung von Systembeteiligungsentgelten und Dokumentation der Rücknahme und Verwertung der beschädigten/unverkäuflichen Verpackungen, § 7 Abs. 3 VerpackG.
  • Möglichkeit zum Nachweis der Systemverträglichkeit von Verpackungen bei erfolgter Untersagung der Systembeteiligung, § 7 Abs. 5 VerpackG.
  • Sicherheitsleistung durch Betreiber von Branchenlösungen auf Verlangen der Zentralen Stelle, § 25 Abs. 6 VerpackG (hierbei sollte unbedingt die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 VerpackG beachtet werden, die bereits seit 13. Juli 2017 gültig ist).
  • Betreiber von Branchenlösungen müssen sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziell an Errichtung der Zentralen Stelle beteiligen; dazu schließen sie mit der zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, § 25 Abs. 1 VerpackG.
  • Etc.
Weitere Pflichten ergeben sich aus dem VerpackG.
Anmerkung: Hersteller gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG ist „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“
Hinweis: Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat auf ihrer Homepage www.verpackungsregister.org zum neuen Verpackungsgesetz zahlreiche Informationen veröffentlicht, z. B. dort unter „Information & Orientierung“.
Wichtig ist:
  • Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten. Der Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Der Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller bzw. Erstinverjehrbringer dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Der Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
(2.) Neue Pflichten für Vertreiber sind u. a.
  • Erweiterung der Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG (Ausnahmen in § 31 Abs. 4 VerpackG).
  • Anbringung von Informationstafeln oder -schildern in der Verkaufsstelle mit Hinweis auf Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 Abs. 1 und 2 VerpackG.
  • Hinweispflicht auf Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen im Versandhandel, § 32 Abs. 3 VerpackG.
  • Etc.
Weitere Pflichten ergeben sich aus dem VerpackG.
Anmerkung: Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 VerpackG ist „jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.“
Wichtig ist:
  • Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
b) Abgrenzung: Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig und müssen bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldet werden?
Unternehmen, die verpackte Ware in den Verkehr bringen, deren Verpackungen später beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen (nach § 3 Abs. 11 VerpackG) als Abfall anfallen, müssen diese Verpackungen bei einem Dualen System lizenzieren; die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind in § 3 Abs. 8 VerpackG definiert (die Ausnahmen sind in § 12 VerpackG geregelt).
  • Systembeteiligungspflichtig sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher (oder einer vergleichbaren Anfallstelle) als Abfall anfallen. In Bezug auf die Definition der Verkaufsverpackung und Umverpackung, sowie der Verkaufseinheit von Ware und Verpackung, die typischerweise dem privaten Endverbraucher oder der vergleichbaren Anfallstelle angeboten werden, sollte § 3 Abs. 1 VerpackG beachtet werden. Wichtig ist auch: Auch Versandverpackungen, die den Versand von Waren an den privaten Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sind betroffen.
  • Verpflichtet zur Systembeteiligung sind gemäß § 7 VerpackG die Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer. Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG einführt.
Wichtig dabei ist die Zuordnung zum gewerblichen oder zum privaten Endverbraucher:
  • Endverbraucher ist gemäß § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
  • Der private Endverbraucher bzw. diesem gleichgestellte vergleichbare Anfallstellen sind in § 3 Abs. 11 VerpackG definiert.
Aus § 3 Abs. 11 VerpackG geht hervor:
  • Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.
  • Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von § 3 Abs. 11 Satz 1 VerpackG sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.
  • Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von § 3 Abs. 11 Satz 1 VerpackG sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Im Bereich der Zuordnung einer Verpackung zum privaten oder gewerblichen Endverbraucher können sich Neuerungen/ Änderungen ergeben, da die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf ihrer Homepage www.verpackungsregister.org veröffentlichen wird.

(aa) Weitere Anforderungen, die sich aus dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ergeben (können)
Weitere Anforderungen, die sich aus dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ergeben können, sind z. B.:
  • Elektronische Meldepflichten an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR); §§ 9 und 10 VerpackG: Betroffene Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichten Verpackungen haben neue Meldepflichten – Registrierung vor Inverkehrbringen der systembeteiligungspflichtigen (nach § 9 VerpackG) und unverzügliche Datenmeldung der im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen (nach § 10 VerpackG) - an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), www.verpackungsregister.org. Informationen zur Registrierung und zur bereits seit Anfang September 2018 bestehenden Möglichkeit der (Vor-)Registrierung und Informationen zur Datenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind im ZSVR-Verpackungsregister LUCID (z. B. zu den Fristen der möglichen Registrierungen, Meldungen etc.) unter folgendem Link abrufbar: https://lucid.verpackungsregister.org/. Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sind dabei gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG auch öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
  • Abgabe der Vollständigkeitserklärung ab den in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen für im vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 11 VerpackG: Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) durch lizenzierungspflichtige Unternehmen ab der in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen (80.000 kg Glas; 50 000 kg Papier, Pappe und Karton und/ oder 30.000 kg Eisenmetalle / Aluminium / Getränkekartonverpackungen / sonstige Verbundverpackungen / Kunststoffe) erfolgt ab 01.01.2019 (erstmalig dann für das Berichtsjahr 2018) nach § 11 VerpackG nunmehr elektronisch bei der neuen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister- und nicht mehr gemäß § 10 VerpackV bei der zuständigen IHK im elektronischen VE-Register www.ihk-ve-register.de. Betroffene Unternehmen sollten die zum Teil neuen Regelungen in § 11 VerpackG beachten. Die Abgabe erfolgt dabei im ZSVR-Verpackungsregister LUCID unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
  • Neue Anforderungen an systembeteiligungspflichtige Verpackungen, § 21 VerpackG: Zudem können betroffene Inverkehrbringer indirekt auch von den neuen Anforderungen an Verpackungen betroffen sein, die z. B. recyclingfähiger werden sollen. Diese in § 21 VerpackG festgelegten Forderungen werden jedoch erst im Lauf der Zeit konkretisiert werden. So wird die Zentrale Stelle gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart veröffentlichen.
  • Branchenlösung: Weiterhin auch im VerpackG – wie auch schon in der VerpackG - gilt, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu den vergleichbaren Anfallstellen (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) geht, alternativ ggf. Branchenlösungen gibt. An diese werden jedoch gemäß § 8 VerpackG – wie auch schon in der VerpackV - hohe Anforderungen gestellt.
  • Verbote des VerpackG sind unter anderem: Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände ergeben sich aus § 34 VerpackG.
  • Der Verstoß gegen das VerpackG kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € geahndet werden.
(bb) Weitere Pflichten, Voraussetzungen, Anforderungen
Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem VerpackG (z. B. zur Sammlung, Verwertung etc.).

c) Gibt es Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht für bestimmte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfallen können?
Gemäß § 12 VerpackG gelten die Vorschriften des VerpackG-Abschnitts zur Regelung des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht für
  1. Mehrwegverpackungen,
  2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen,
  3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich des VerpackG an den Endverbraucher abgegeben werden,
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Diese Verpackungen unterliegen jeweils eigenen Regelungsregimes im Verpackungsgesetz.

Weitere Informationen – auch zu Pflichten von Unternehmen im Zusammenhang mit weiteren nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen - ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.

2. Weitere Verpackungen, die in den Verkehr gebracht und vertrieben werden
a) pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen gelten die Regelungen des § 31 VerpackG wie bisher nach der VerpackV nun auch im VerpackG, wie z. B. die Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und zur Pfanderhebung. Dabei haben sich auch Neuerungen ergeben wie z. B. die neuen Hinweispflichten im (Online-)Handel.

Dabei ist der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, von seinen Abnehmern ein Pfand zu erheben. Die Hersteller nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind – wie auch schon gemäß § 9 VerpackV - verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht, § 31 Abs. 1 Satz 4 VerpackG. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.

Die Getränkeverpackungen sind in § 3 Abs. 2 VerpackG definiert; Einwegverpackungen in § 3 Abs. 4 VerpackG. Welche Einweggetränkeverpackung pfandpflichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 VerpackG ist, hängt mit Verpackungsart bzw. Inhalt der Verpackung zusammen. § 31 Abs. 4 VerpackG regelt, welche Verpackungsarten von der Pfandpflicht ausgeschlossen sind (z. B. Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen) und welche Inhalte dazu führen, dass eine Pfandpflicht nicht besteht.

Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen, § 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG.

Neu ist u. a. die Veränderung bei Frucht- und Gemüsenektaren, die durch die Regelung in § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe i) VerpackG künftig der Pfanderhebungspflicht unterfallen, soweit es sich um kohlensäurehaltige Nektare handelt. Zum anderen wird die bisherige Pfandbefreiung von Getränken mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, aufgehoben (in § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackV heißt es zur Befreiung von der Pfandpflicht: „Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind (…) Getränke, mit einem Mindestanteil von 50 Prozent (…) an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, (…)“). Vgl. dazu auch die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung 18/11781 vom 29.03.2017 zum Entwurf des Verpackungsgesetzes. Nicht betroffen von dieser Änderung und somit weiterhin pfandbefreit sind die Milch- und Milchmischgetränke nach § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe f) VerpackG.
Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Dabei gilt klarstellend: Im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 VerpackG.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Hinweispflicht für pfandpflichtige mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sowie für mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, sind nach § 32 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Dies gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Abs. 4 Nummer 7 VerpackG aufgeführten Getränke enthalten. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Mehrwegverpackungen sind in § 3 Abs. 3 VerpackG definiert – dort heisst es: „Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
  • Ausnahmen von der Hinweispflichten ergeben sich aus § 32 Abs. 5 VerpackG.
b) Mehrwegverpackungen
Gemäß § 3 Abs. 3 VerpackG sind Mehrwegverpackungen „Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung
durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 24 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Abs. 3 VerpackG.
Betroffene Unternehmen sollten zudem § 32 VerpackG beachten, wonach
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen verpflichtet sind, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Dies gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Abs. 4 Nummer 7 VerpackG aufgeführten Getränke enthalten.
  • Im Versandhandel sind die Hinweise nach den § 32 Abs. 2 VerpackG in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
  • Die nach § 32 Abs. 1 bis 3 VerpackG vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
  • § 32 Abs. 1 bis 3 VerpackG gilt nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem VerpackG.

c) Transportverpackungen, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
1. Transportverpackungen,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind gemäß § 15 VerpackG verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender
Belieferungen kann die Rücknahme gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei
diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen, § 15 Abs. 1 VerpackG.
Die Rücknahme- und Verwertungspflicht des § 15 VerpackG trifft in diesen Fällen die Hersteller und Vertreiber unmittelbar selbst.
Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus § 15 VerpackG und dem VerpackG.

d) Weitere Verpackungen
Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.

II. Weitere Vorgaben des VerpackG

Weitere Vorgaben für verpflichtete Unternehmen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.
Das VerpackG enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die u. a. bestimmte Verwertungsquoten erreichen und Sammelstukturen abstimmen müssen.
Darüber hinaus enthält das VerpackG u. a. Anforderungen an Sachverständige und sonstige Prüfer.

III. Neue behördliche Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Mit dem neuen VerpackG wird zudem eine neue behördliche Stelle, die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) tätig, die ab 01.01.2019 umfangreiche Aufgaben im Rahmen des VerpackG wahrnehmen wird. Diese hat auf ihrer Homepage zahlreiche Informationen zum VerpackG zusammengestellt, die hier abrufbar sind www.verpackungsregister.org.
FAQs der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind hier abrufbar: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/.

Die Aufgaben der neuen Zentralen Stelle sind in § 26 VerpackG festgelegt. Die neue Zentrale Stelle entscheidet dabei als mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 1 VerpackG aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehene Stelle u. a. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG sowie z. B. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 26 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG. Zudem nimmt die Zentrale Stelle die in § 26 Abs. 2 VerpackG aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr; u. a. informiert die Zentrale Stelle gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VerpackG in ihrem Aufgabenbereich die nach dem VerpackG Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 bis 26 VerpackG.
Die Homepage der ZSVR ist hier abrufbar: www.verpackungsregister.org

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 32 VerpackG und dem VerpackG.

IV. Verpackungsgesetz

Betroffene Unternehmen sollten sich das Verpackungsgesetz sorgfältig durchlesen. Das Verpackungsgesetz liegt zum Download bereit.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz erhalten Sie hier:


B. Im Besonderen vom neuen VerpackG betroffen: Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von bei einem Dualen System systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Im Besonderen betroffen von den Neuerungen durch das VerpackG sind gewerbliche Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer (im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG) von bei einem Dualen System systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, deren verpackte Ware typischerweise dem privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen (wie z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen,

Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien sowie kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe, wobei u. a. die Größe ihrer Abfallbehälter ausschlaggebend ist) angeboten wird und deren Verpackungen später beim privaten Endverbraucher oder der vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfallen.
Für diese betroffenen Unternehmen sind insbesondere die folgenden Aspekte und Neuerungen relevant (weitere Neuerungen ergeben sich aus dem VerpackG):
I. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG
Die neu errichtete Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt ab 1.1.2019 überdies umfangreiche hoheitliche Aufgaben, z. B. entscheidet sie auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG. In diesem Zusammenhang wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister einen „Katalog für systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ veröffentlichen; weitere Informationen dazu sind auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister abrufbar unter https://www.verpackungsregister.org/.

Betroffene Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von bei einem Dualen System lizenzierungspflichtigen/ systembeteiligungspflichten Verpackungen sollten damit stets die Einordnung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Blick haben, da sich hier Änderungen bei der Zuordnung zum privaten oder gewerblichen Endverbraucher ergeben können:
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen (einschließlich Serviceverpackungen) sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Versandverpackungen. Weitere Informationen sind auf der Homepage der ZSVR hier abrufbar unter www.verpackungsregister.org.
  • Bislang waren in Anhang V der VerpackV Kriterien der Verpackungen und Beispiele dazu festgelegt; nunmehr sind diese ab 1.1.2019 in Anlage 1 des VerpackG geregelt.
  • Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG entscheidet die ZSVR zudem auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist:
  1. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten. Ein Verstoß hiergegen ist bußgeldbewehrt.
  2. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Ein Verstoß hiergegen ist bußgeldbewehrt.
  3. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ein Verstoß hiergegen ist bußgeldbewehrt.
  4. Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/.
Weitere Informationen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.
II. Elektronische Meldungen, die die betroffenen Unternehmen neu vornehmen müssen (ohne Bagatellgrenzen)
1. elektronische Registrierung bei der ZSVR vor Inverkehrbringen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 VerpackG
Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1.1.2019 gemäß § 9 VerpackG erstmalig vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle gemäß § 9 VerpackG registrieren. Informationen zur Registrierung und zur seit Anfang September 2018 bereits möglichen Vor-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind unter folgendem Link https://lucid.verpackungsregister.org/ abrufbar.

Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister z. B. unter folgendem Links:
Wichtig in diesem Zusammenhang ist:
  1. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verboten. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  2. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG dürfen Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  3. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ein Verstoß hiergegen kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
  4. Die registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer werden gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG öffentlich im ZSVR-Verpackungsregister LUCID einsehbar sein unter https://lucid.verpackungsregister.org/ .
Weitere Informationen zur (Vor-)Registrierung erhalten Sie auch hier:

Weitere Informationen und Anforderungen ergeben sich aus § 9 VerpackG.

2. elektronische Datenmeldung an ZSVR über im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen, § 10 VerpackG
Darüber hinaus haben Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 10 VerpackG die neue Pflicht zur Meldung der lizenzierten Verpackungen an die Zentrale Stelle.

In § 10 Abs. 1 VerpackG heißt es:
„Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
  1. Registrierungsnummer;
  2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
  3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
  4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.“

Weitere Informationen ergeben sich aus § 10 VerpackG.
Informationen zur Datenmeldung nach § 10 VerpackG an die Zentrale Stelle Verpackungsregister sind auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister z. B. hier abrufbar:
Auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister heißt es u. a., dass die Datenmeldung voraussichtlich ab Oktober 2018 möglich ist; weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: https://lucid.verpackungsregister.org/
Weitere Informationen und Anforderungen ergeben sich aus § 10 VerpackG.

3. Hinweise im ZSVR-Verpackungsregister LUCID
Bitte beachten Sie die Informationen im ZSVR-Verpackungsregister LUCID (z. B. zu den Fristen der möglichen Registrierungen, Meldungen etc.), die die Datenbank der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes ist, unter folgendem Link: https://lucid.verpackungsregister.org/. Weitere Informationen sind auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org abrufbar.

III. Elektronische Abgabe der Vollständigkeitserklärung ab 1.1.2019 ab den in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen, § 11 VerpackG
Verpflichtet zur VE-Abgabe nach § 11 VerpackG ab 1.1.2019 bei der ZSVR sind systembeteiligungspflichtige Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen ab einer der in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen im vorangegangenen Kalenderjahr – d. h. nun für das Berichtsjahr 2018 - in Verkehr gebracht haben:

  • 80.000 kg /Jahr an Glasverpackungen und/ oder
  • 50.000 kg /Jahr an Papier-/ Pappe-/ Kartonverpackungen und/oder
  • 30.000 kg /Jahr an weiteren in § 16 Abs. 2 VerpackG genannten Materialarten (= Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen)


In § 11 Abs. 4 VerpackG heißt es:
„Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten
Glas von weniger als 80 000 Kilogramm,
Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilogramm
sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30 000 Kilogramm
im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.
Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.“

Dabei sollte zudem das Folgende beachtet werden:
  • Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung durch Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer muss gemäß § 11 VerpackG ab 1.1.2019 nunmehr elektronisch bei der Zentralen Stelle erfolgen - und nicht mehr bei der IHK im elektronischen Register www.ihk-ve-register.de. Das VE-Register www.ihk-ve-register.de wurde zum 31.10.2018 geschlossen.
  • Ab 1.1.2019 erfolgt dann die VE-Abgabe bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – dies erfolgt somit erstmalig für das Berichtsjahr 2018 ab 1.1.2019. Die neue Zentrale Stelle prüft gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 VerpackG die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen und informiert bei nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständige Landesbehörde.
  • War der Stichtag der Abgabe gemäß § 10 VerpackV der 1. Mai, ist Stichtag der Abgabe ab 1.1.2019 gemäß § 11 VerpackG nunmehr der 15. Mai eines Jahres. D. h. für die VE-Abgabe ab 1.1.2019 für das Berichtsjahr 2018 ist Stichtag der 15.5.2019.
  • Die Vollständigkeitserklärung bedarf gemäß § 11 Abs. 1 VerpackG der Prüfung und Bestätigung durch einen bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist in § 27 VerpackG geregelt).
Wichtig dabei ist:
Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VerpackG jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der § 11 Abs. 1 bis 3 VerpackG zu hinterlegen ist.

Weitere Informationen zur VE-Abgabepflicht sind auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org abrufbar und ergeben sich z. B. aus den ZSVR-Leitlinien „How to Guide“ (abrufbar unter www.verpackungsregister.org -> „Information & Orientierung“).

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.

C. Verstoß gegen das VerpackG

Die Bußgeldvorschriften sind in § 34 VerpackG geregelt. Der Verstoß gegen das VerpackG kann – je nach Art des Verstoßes - mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € geahndet werden.

D. Weitere Informationen zum VerpackG

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz und erhalten Sie hier:

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen des VerpackG erhalten Sie auf unserer Homepage hier: https://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/umwelt/Abfall/neues-verpackungsgesetz/das-neue-verpackungsgesetz-ab-1--januar_20192/3844948