Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte
Zum 1. Januar 2022 wurde basierend auf EU-rechtlichen Vorgaben das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um die Vorschriften über „Verträge über digitale Produkte ergänzt“. Hierzu wurde u. a. mit den §§ 327 ff. BGB ein völlig neues Regelungsregime eingeführt, das neben der Art und Weise der Bereitstellung digitaler Produkte, die Gewährleistung regelt und Vorgaben bei Änderungen der Produkte enthält.
- Für welche Vertragsarten gelten die Vorschriften?
- Was sind digitale Produkte?
- Welchen Anwendungsbereich haben die neuen Vorschriften?
- Welche Anforderungen werden an die Bereitstellung der digitalen Produkte gestellt?
- Welche Rechte hat der Verbraucher bei unterbliebener Bereitstellung?
- Wie ist der Begriff des Produktmangels definiert?
- Besteht die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Produkts?
- Was gilt hinsichtlich der Aktualisierungspflicht?
- Wie lange müssen Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden?
- Wie und wann muss der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert werden?
- Welche Rechte hat der Verbraucher bei Mängeln?
- Welche Folgen hat die Vertragsbeendigung?
- In welcher Frist verjähren die Gewährleistungsansprüche der neuen Vorschriften?
- Darf der Unternehmer digitale Produkte ändern?
Für welche Vertragsarten gelten die Vorschriften?
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der neuen Regeln ist, dass
- ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird,
- welcher die Bereitstellung digitaler Produkte zum Inhalt hat und
- den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet.
Erfasst sind hierbei nicht nur Kaufverträge, sondern auch alle anderen Vertragsarten wie z. B. Miete, Schenkung oder Werkverträge.
Dabei sind die neuen Regelungen im Verhältnis zu spezialvertraglichen Vorgaben vorrangig anzuwenden.
Neben der Zahlung in Geld ist auch die Leistung in Form einer digitalen Darstellung eines Wertes erfasst, z. B. elektronische Gutscheine, persönliche Daten.
Was sind digitale Produkte?
Der Begriff „digitale Produkte“ umfasst sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen.
Beide Begriffe sind wie folgt legaldefiniert:
digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
digitale Dienstleistungen: Dienstleistungen, die dem Verbraucher
- die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
- die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
Welchen Anwendungsbereich haben die neuen Vorschriften?
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich aus § 327 und 327 a BGB.
So sind die Vorschriften mit einigen Ausnahmen insbesondere auch auf Verträge anwendbar, deren Inhalt die Bereitstellung körperlicher Datenträger ist, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, z. B. Musik auf CD/DVD.
Problematisch ist insbesondere die Abgrenzung zu den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, wenn in einem einheitlichen Kaufvertrag Sachen zusammen mit digitalen Elementen bereitgestellt werden.
Kann die Ware ihre Funktion auch ohne das digitale Produkt erfüllen, so gelten im Hinblick auf das digitale Produkt die neuen Regelungen der §§ 327 ff. BGB. Bei Fehlern der Sache selbst greift das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht.
Ist das digitale Element zwingend für die Funktion der Ware, so greift ausschließlich das Gewährleistungsrecht aus den Vorschriften zum Kaufvertrag.
Welche Anforderungen werden an die Bereitstellung der digitalen Produkte gestellt?
Die Anforderungen an die Bereitstellung können grundsätzlich frei vereinbart werden.
Wurde keine Vereinbarung getroffen, so gelten die gesetzlichen Vorgaben in § 327b BGB. Danach kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer muss diese sofort bewirken.
Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
Die Beweislast für die ordnungsgemäße Bereitstellung trägt das Unternehmen.
Welche Rechte hat der Verbraucher bei unterbliebener Bereitstellung?
Unterbleibt die Bereitstellung, so stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Verzugsrechte zu.
Daneben kann der Verbraucher nach erfolgloser Aufforderung zur Bereitstellung den Vertrag beenden.
Bei Paketverträgen kann sich die Möglichkeit der Vertragsbeendigung auf alle Bestandteile des Vertrages beziehen, sofern der Verbraucher ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt auch an den anderen Teilen des Paketvertrages kein Interesse mehr hat.
Wie ist der Begriff des Produktmangels definiert?
Nach der Definition in § 327e BGB ist das digitale Produkt frei von einem Produktmangel, wenn es zur
maßgeblichen Zeit
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Anforderungen an die Integration
entspricht.
Als maßgebliche Zeit gilt bei einmaligen Produkten (z. B. einmaliger Download eines Spiels) der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b BGB. Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts (z. B. Cloud-Speicherplatz) ist die maßgebliche Zeit der Bereitstellungszeitraum.
Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
- das digitale Produkt
a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,
b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, - es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und
- die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
Zur Konkretisierung hat der Gesetzgeber die Begriffe Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität wie folgt legaldefiniert:
Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen.
Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.
Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
- es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
- es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
- es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
- dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
- sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.
Das digitale Produkt entspricht den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration
- sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann.
Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.
Besteht die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Produkts?
Eine Abweichung im Sinne einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung ist nur bzgl. der objektiven Anforderungen möglich.
Das Gesetz verlangt bei abweichenden Vereinbarungen, dass der Verbraucher
- vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Praxishinweis: Für das „in Kenntnis setzen“ reicht eine pauschale Information auf der Produktseite nicht aus. Die Information muss sich vielmehr auf ein bestimmtes Merkmal beziehen.
In der Gesetzesbegründung wird hierzu Folgendes ausgeführt:
„Dem Verbraucher ist also hinreichend deutlich zu machen, inwieweit etwa die tatsächlich geschuldete Beschaffenheit des digitalen Produkts von der objektiv zu erwartenden Beschaffenheit abweicht, damit er die Tragweite seiner entsprechenden Vertragserklärung in angemessener Weise verstehen kann.“
Bzgl. der ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung stellt die Gesetzesbegründung klar, dass es nicht ausreicht, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Sache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen abweicht.
Im Onlinehandel könne – so die Gesetzesbegründung – eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers dadurch herbeigeführt werden, dass auf der Website ein Kästchen oder eine Schaltfläche eingebaut wird, welche vom Verbraucher angeklickt oder auf andere Weise betätigt werden kann. Ein bereits vorangekreuztes Kästchen wäre nicht ausreichend.
In der Gesetzesbegründung wird hierzu Folgendes ausgeführt:
„Dem Verbraucher ist also hinreichend deutlich zu machen, inwieweit etwa die tatsächlich geschuldete Beschaffenheit des digitalen Produkts von der objektiv zu erwartenden Beschaffenheit abweicht, damit er die Tragweite seiner entsprechenden Vertragserklärung in angemessener Weise verstehen kann.“
Bzgl. der ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung stellt die Gesetzesbegründung klar, dass es nicht ausreicht, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Sache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen abweicht.
Im Onlinehandel könne – so die Gesetzesbegründung – eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers dadurch herbeigeführt werden, dass auf der Website ein Kästchen oder eine Schaltfläche eingebaut wird, welche vom Verbraucher angeklickt oder auf andere Weise betätigt werden kann. Ein bereits vorangekreuztes Kästchen wäre nicht ausreichend.
Was gilt hinsichtlich der Aktualisierungspflicht?
Die Aktualisierungspflicht bedeutet, dass der Unternehmer sicherzustellen hat, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produktes erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
Der Unternehmer kann dabei grundsätzlich auch Dritte, wie z. B. den Unternehmer, in die Erfüllung seiner Pflicht einbeziehen, die dann als Erfüllungsgehilfen anzusehen sind.
Entsprechend den subjektiven und objektiven Anforderungen an das digitale Produkt sind nur solche Aktualisierungen geschuldet, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Insbesondere technische Normen aber auch Sicherheitsaktualisierungen sind dabei zu berücksichtigen.
Wie lange müssen Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden?
Über welchen Zeitraum hinweg diese Aktualisierungspflicht gilt, hängt davon ab, ob das digitale Produkt dauerhaft oder einmalig zur Verfügung gestellt wird. Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Aktualisierungspflicht während des gesamten Bereitstellungszeitraums.
In allen anderen Fällen gilt der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages Aktualisierungen erwarten kann.
In der Gesetzesbegründung wird hierzu Folgendes ausgeführt:
„Die Länge des Zeitraums, für den die Bereitstellung von Aktualisierungen geschuldet wird, wird in den von § 327f Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB-E erfassten Fällen nicht konkretisiert. Dessen Dauer bestimmt sich nach dem, was der Verbraucher unter Einbeziehung der in § 327f Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB-E ausdrücklich erwähnten Aspekte erwarten kann. Die berechtigte Erwartungshaltung des Verbrauchers ist anhand eines objektiven Maßstabes (vergleiche dazu Erwägungsgrund 46 der Richtlinie) zu beurteilen. Dieser Zeitraum ist nicht auf die Dauer der Gewährleistungsfrist beschränkt und kann über diese hinausreichen (siehe Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Als Beispiel für den Einfluss der Art und des Zwecks des digitalen Produkts auf den relevanten Zeitraum kann auf den Unterschied zwischen einem Betriebssystem einerseits und einer Anwendungssoftware andererseits verwiesen werden. Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät wird wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein als eine Anwendungssoftware, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist. Auch die Umstände und die Art des Vertrags sind für die Bemessung der Frist zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass ein Unternehmer in bestimmten Abständen regelmäßig neue Versionen eines digitalen Produkts veröffentlicht, hat als solche keinen Einfluss auf die berechtigte Verbrauchererwartung – anders jedoch, wenn dies wie zum Beispiel bei Steuerberatungssoftware wegen bestimmter externer Faktoren nach objektiven Maßstäben notwendig erscheint. Andere denkbare Kriterien, welche bei der Bestimmung der berechtigten Verbrauchererwartung zu berücksichtigen sein können, sind die Frage, inwiefern das digitale Produkt weiterhin vertrieben wird oder der Umfang des ohne die Aktualisierung drohenden Risikos.“
Wie und wann muss der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert werden?
Wann und wie schnell der Verbraucher informiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Der Unternehmer ist demnach verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Auftreten der Vertragswidrigkeit die Aktualisierung bereitzustellen und den Verbraucher darüber zu informieren.
Hinsichtlich des Umfangs der Information genügt es nicht, den Verbraucher nur über das Bereitstehen der Aktualisierung zu informieren. Vielmehr müssen auch für jede einzelne Aktualisierung hinreichen deutlich die Konsequenzen einer unterbliebenen Installation aufgeführt werden.
Im Rahmen der für die Erfüllung der Informationen notwendigen Datenerhebung sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Welche Rechte hat der Verbraucher bei Mängeln?
Ist das digitale Produkt mangelhaft, so stehen dem Verbraucher grundsätzlich folgende Rechte zu:
- Nacherfüllung
- Beendigung des Vertrages oder Minderung des Preises
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Die Vertragsbeendigung ist dabei nur möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert wurde. Ist der Mangel unerheblich, so ist die Vertragsbeendigung sogar ausgeschlossen, sofern der Verbraucher nicht mit Daten bezahlt hat.
Welche Folgen hat die Vertragsbeendigung?
Nach der Vertragsbeendigung darf der Verbraucher das digitale Produkt weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist insofern berechtigt, Zugänge wie z. B. Nutzerkonten zu sperren.
Der Verbraucher ist zudem verpflichtet, einen vom Unternehmer zur Verfügung gestellten körperlichen Datenträger an diesen unverzüglich zurückzusenden, sofern der Unternehmer dies spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung verlangt.
Ggf. kann eine Pflicht des Unternehmers bestehen, dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte unentgeltlich und in angemessener Frist bereitzustellen, siehe § 327 p Abs. 3 BGB.
In welcher Frist verjähren die Gewährleistungsansprüche der neuen Vorschriften?
Bei einmaliger Bereitstellung verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren ab Bereitstellung. Bei dauerhafter Bereitstellung tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums ein.
In beiden Fällen gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ein.
Zeigt sich er Mangel innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Übergabe mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Produkten wird vermutet, dass beim Auftreten eines Mangels das Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.
Darf der Unternehmer digitale Produkte ändern?
Bei dauerhaft bereitgestellten Produkten darf der Unternehmer Änderungen, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen nur vornehmen, wenn
- der Vertrag die Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält
- dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
Die Information über die Änderungen muss einerseits die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung enthalten. Andererseits muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass ihm bei Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder Nutzbarkeit des digitalen Produktes aufgrund der Änderung ein Beendigungsrecht zusteht.
Das Beendigungsrecht muss innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information bzw. nach Durchführung der Änderung geltend gemacht werden.