Übernahme von Auszubildenden ist auch bei Kurzarbeit möglich
Viele Unternehmen befürchten, aufgrund der Übernahme von Auszubildenden kein Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Doch diese Sorge ist unbegründet.
Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehört zu den sog. „zwingenden Gründen“ für einen Personalaufbau trotz Bezug von Kurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für Studienabgänger*innen. Auf diese Weise sollen Unternehmen und Betriebe ausdrücklich dazu ermutigt werden, die wichtige Aufgabe der beruflichen Ausbildung auch in Krisenzeiten wahrzunehmen. Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Unternehmen geben, wenn sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde. Unternehmen, die die Abrechnungsunterlagen online hochladen, können dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ laden.
Stand: Mai 2020