Probearbeit eines Bewerbers. Was gilt? Was ist zu beachten?
Bewerber und der potentielle Arbeitgeber wollen nicht selten herausfinden, ob eine Beschäftigung im Unternehmen in Betracht kommt und ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll. Hierfür kann Probearbeit ohne Vergütungsanspruch und Arbeitspflicht des Bewerbers vereinbart werden. Die Rechtsprechung spricht von einem sogenannten „Einfühlungsverhältnis“. Ein Einfühlungsverhältnis ist ein ganz loses Rechtsverhältnis und aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig. Das Einfühlungsverhältnis unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis (unbefristet oder befristet, in der Regel mit vereinbarter Probezeit und vergütet) und insbesondere auch von dem Probearbeitsverhältnis (befristet und vergütet).
Der in den Betrieb aufgenommene Bewerber übernimmt während der Einfühlungsphase keine Pflichten. Insbesondere hat er keine Arbeitspflicht, da er nicht dem Direktions- oder Weisungsrecht des potentiellen Arbeitgebers unterliegt. Er untersteht lediglich dem Hausrecht des Betriebsinhabers. Der Bewerber braucht keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten, vielmehr entscheidet er selbstbestimmt über Kommen und Gehen. Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potentielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären, also insbesondere dem künftigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Dieses Testen von Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen durch den Bewerber erfolgt in der Regel an ein oder zwei Werktagen.
Das Bundessozialgericht hat sich Mitte 2019 zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz von potentiellen Arbeitnehmern während der Probearbeit geäußert: Ob der Bewerber eher als „Besucher“ oder eher als „Wie-Beschäftigter“ zu sehen ist, hängt unfallversicherungsrechtlich vom Einzelfall ab. Nur im letzteren Fall ist der Bewerber gesetzlich unfallversichert. Die Rechtsprechung stellt auf den „wirtschaftlichen Wert“ der Tätigkeit für den potentiellen Arbeitgeber ab.
Praxistipp: Wollen Sie Probearbeit mit dem Bewerber vereinbaren, so besprechen Sie dies, damit für beide Seiten klar ist, dass es sich um ein loses Kennenlernen im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses handelt. Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung zur Vereinbarung eines Einfühlungsverhältnisses behilflich. Sprechen Sie uns einfach an.