Arbeitsrecht – was ändert sich zum Jahreswechsel und an was sollten Sie noch denken?!
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wurden einige Gesetze angepasst, auch im Bereich des Arbeitsrechts. Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Diese treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Außerdem haben wir noch ein paar sonstige Denkanstöße betreffend den Jahreswechsel aufgeführt.
- Nachweisgesetz – nun auch Textform möglich (Artikel 50 BEG IV)
- Arbeitszeugnis in elektronischer Form (Artikel 36 BEG IV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz - auch hier künftig Textform vorgesehen (Artikel 53 BEG IV)
- Arbeitnehmerüberlassung – Vertrag in Textform (Artikel 55 BEG IV)
- An was sollten Sie zum Jahreswechsel noch denken?
Nachweisgesetz – nun auch Textform möglich (Artikel 50 BEG IV)
Künftig können die wesentlichen Vertragsbedingungen des § 2 Absatz 1 NachwG vom Arbeitgebenden auch in Textform abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmenden übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 n.F.). Bislang war die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Neuerung gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass das Dokument für den Arbeitnehmenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Ist ein Arbeitsvertrag mit den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG vorgeschriebenen Angaben versehen und wurde er in der beschriebenen Weise an den Arbeitnehmer übermittelt, ist ein zusätzlicher Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht erforderlich, da der Arbeitsvertrag dem dann Genüge tut.
Arbeitnehmende können allerdings nach wie vor vom Arbeitgebenden verlangen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen unverzüglich in Schriftform erteilt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 n.F.).
Kommt der Arbeitgebende diesem Verlangen des Arbeitnehmenden nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)
Auch Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen können künftig per Textform und digitaler Übermittlung erfolgen, sofern der Arbeitnehmende keine Schriftform verlangt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 n.F.).
Achtung bei Arbeitsverträgen mit Befristungsabreden. Hier gilt nach wie vor das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Die Möglichkeit der Textform und elektronischen Übermittlung findet zudem ihre Grenzen in den folgenden Wirtschaftsbereichen, wo die Neuerungen nicht zur Anwendung kommen:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft,
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.
FAZIT:
Durch die Änderungen im Nachweisgesetz ist der digitale Abschluss von Arbeitsverträgen (in den nicht davon ausgenommenen Brachen) künftig möglich und erspart damit zunächst den Postversand und die eigenhändige Unterschrift.
Durch die Änderungen im Nachweisgesetz ist der digitale Abschluss von Arbeitsverträgen (in den nicht davon ausgenommenen Brachen) künftig möglich und erspart damit zunächst den Postversand und die eigenhändige Unterschrift.
Arbeitszeugnis in elektronischer Form (Artikel 36 BEG IV)
Das Arbeitszeugnis kann künftig mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO n.F.)
Jugendarbeitsschutzgesetz - auch hier künftig Textform vorgesehen (Artikel 53 BEG IV)
Auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wird zum Jahreswechsel eine neue Regelung eingefügt (§ 1a), wonach auch dort statt bisher Schriftform nun Textform möglich ist.
Arbeitnehmerüberlassung – Vertrag in Textform (Artikel 55 BEG IV)
Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf künftig keiner Schriftform mehr, Textform genügt ( § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG n.F.)
An was sollten Sie zum Jahreswechsel noch denken?
Mindestlohn
Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn wieder an und zwar auf 12,82 €.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Mindestlohn Kommission der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Mindestlohn Kommission der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Hinweispflicht für Urlaubsverfall
Falls noch nicht geschehen, denken Sie daran Ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, etwaigen Resturlaub noch aufzubrauchen bis zum 31.12.2024 oder jedenfalls bis zum Ende des maximalen gesetzlichen Übertragungszeitraum zum 31.03.2025, da der Urlaubsanspruch andernfalls erlischt. Kommen Sie dieser Hinweispflicht nicht nach könnten Arbeitnehmende einen Resturlaubsanspruch auch noch nach dieser Zeit geltend machen.
Die Hinweispflicht bringt in diesem Punkt also Rechtssicherheit für beide Seiten.
Die Hinweispflicht bringt in diesem Punkt also Rechtssicherheit für beide Seiten.
Aushangpflichtige Gesetze
Denke Sie wie jedes Jahr an die aushangpflichtigen Gesetze, wie z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Ladenschlussgesetz (LSchlG) und mehr.
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen dabei nunmehr auch über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden, müssen also nicht mehr wie bislang zwingend zur Einsicht ausgelegt oder ausgehändigt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; § 47 JArbSchG n.F.)
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen dabei nunmehr auch über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden, müssen also nicht mehr wie bislang zwingend zur Einsicht ausgelegt oder ausgehändigt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; § 47 JArbSchG n.F.)