Aushangspflichtige Gesetze

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter*innen beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang). Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ohne eigene Rechtsabteilung sind sich dieser Verpflichtung häufig nicht bewusst. Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmer*innen bekannt gemacht werden sollen.
Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen, was wiederum von der konkreten Arbeitsweise des Unternehmens abhängig ist. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt; das Mutterschutzgesetz muss nur ausgehängt werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Unter welchen Voraussetzung ein Gesetz ausgehängt werden muss, können Sie der untenstehenden Aufstellung entnehmen.
Zu beachten ist, dass aushangpflichtige Gesetze für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein müssen. Hier bietet sich ein Aushang am "Schwarzen Brett" an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen. Kommt ein Unternehmer seinen Aushangpflichten nicht nach, können in einigen Fällen Bußgelder drohen.

Allgemein (Auswahl)

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig; die Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
  • §§ 612, 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), lt. Art. 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 18 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind

Spezialgesetze/Verordnungen (Auswahl)

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - lt. § 12 GV A1 Pflicht, zugänglich zu machen
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
  • Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) – lt. § 12 Abs. 1
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – lt. 7 Abs. 8, der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.