Mindestlohn

Wem muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Der Mindestlohn ist jedem Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig ist, ohne Rücksicht auf die Art seiner Tätigkeit zu zahlen. Auf den Anspruch können Arbeitnehmer nicht wirksam verzichten, sodass etwa auch Familienangehörigen der Mindestlohn zu zahlen ist, sofern sie abhängig beschäftigt werden. Von der Aushandlung eines Arbeitsentgelts unterhalb der Mindestlohngrenze ist daher dringend abzuraten, da sich der Arbeitgeber hierdurch einem nicht unerheblichen Bußgeldrisiko aussetzt. Die Lohnzahlung hat spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu erfolgen, in dem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat.
Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn 12,00 Euro.
Wegen des zwingenden Charakters des Mindestlohns gilt die Lohnuntergrenze auch für Saisonarbeiter. Eine arbeitgebergünstige Ausnahme ergibt sich daraus, dass die kurzfristige sozialabgabenfreie geringfügige Beschäftigung nunmehr über 70 anstatt „nur“ über bislang 50 Tage möglich ist. Diese Möglichkeit ist auf vier Jahre befristet.

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende sowie ehrenamtlich Tätige. Außerdem sind Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die keinen Berufsabschluss haben, vom Mindestlohnanspruch ausgenommen. Für Praktikanten gelten hingegen besondere Regeln. Grundsätzlich haben sie Anspruch auf den Mindestlohn. Dies verhält sich nur bei solchen Praktikanten anders, die zur Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsvorbereitung oder im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sind.
Eine weitere Ausnahme vom Mindestlohn gibt es für bis zu dreimonatige Praktika, die "zur Orientierung für eine Berufs- oder Hochschulausbildung" geleistet werden. Wird ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert, gilt die Befreiung vom Mindestlohn nur, wenn bei derselben Praktikumsstelle nicht bereits vorher ein derartiges Praktikum absolviert wurde.
Eine weitere Ausnahme gilt für Langzeitarbeitslose. Hierunter sind Personen zu zählen, die länger als zwölf Monate arbeitslos waren. Innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sind sie vom Mindestlohn ausgeschlossen.

Welche Arbeitgeberleistungen fallen unter den Begriff des Lohns?

Unter Lohn werden alle Zahlungen gefasst, die im Gegenseitigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für die Erbringen seiner „Normalarbeitsleistung“ entrichtet. Dies bedeutet, dass Zahlungen, die über diese Normalarbeitsleistung hinausgehen, auf den Mindestlohn nicht anzurechnen sind. Der Mindestlohn ist also unabhängig von Leistungen zu zahlen, die etwa durch Überstunden, Gefahrzulagen, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit erzielt werden. Ebenso können Zahlungen, die als Auslagenersatz gezahlt werden, nicht in die Lohnzahlung eingerechnet werden.

Wie wird die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert und welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Diese Aufgabe wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wahrgenommen, welche Teil der Zollverwaltung ist. Stellt die FKS fest, dass beispielsweise kein Mindestlohn gezahlt wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Auch die fehlerhafte oder unvollständige Arbeitszeitenaufzeichnung ist bußgeldbewehrt – bis zu 30.000 Euro drohen hier. Zudem ist erhöhte Aufmerksamkeit bei der Vergabe von Werk- und Dienstleistungen erforderlich. Dem neuen Gesetz zufolge haftet der Auftraggeber, wenn ein beauftragter Subunternehmer die Lohnuntergrenze nicht einhält. Er haftet dabei wie ein Bürge – das heißt ohne Wenn und Aber. Daher ist die Zuverlässigkeit von Auftragnehmern zukünftig besonders gut im Blick zu behalten.

Weitere Informationen

Mindestlohn-Hotline des Zolls, Tel. 0351-448 345 20
Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Tel. 030-60 28 00 28
Hotline Minijob-Zentrale, Tel. 0355-290 270 799