Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber sind häufig unsicher, welche besonderen rechtlichen Bestimmungen sie im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beachten müssen. Vielfach unbekannt ist auch, dass die Integrationsämter helfen und beraten und dass es umfassende Fördermöglichkeiten gibt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Punkte und möchten Sie dabei unterstützen, Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen.
Wann liegt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor?
Schwerbehinderte Menschen und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Rechtsgrundlage sind die §§ 68 ff. des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB 9).
Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind Personen, die einen Grad der Behinderung von 50 Prozent oder mehr haben. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt in Niedersachsen durch die kreisfreien Städte und Gemeinden; diese sind auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.
Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent und weniger als 50 Prozent können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit.
Gleichgestellte werden, abgesehen vom Zusatzurlaub, arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt. Ferner gilt, dass behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 Prozent beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt wird, kraft Gesetzes Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Der Nachweis wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit erbracht. Zwar sind die besonderen Schutzregelungen für Schwerbehinderte hier nicht anzuwenden, der Arbeitgeber kann aber auch für diesen Personenkreis Förderleistungen erhalten.
Für Fragen welche besonderen Regelungen für schwerbehinderte Mitarbeiter gelten und welche Fördermöglichkeiten und Unterstützungen es gibt, ebenso wie hoch die Ausgleichsabgabe ist und wann eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist können Sie uns gerne ansprechen.
Zuständige Behörden
Rechtsverbindliche Auskünfte zu dem Thema erhalten Sie insbesondere bei folgenden Behörden:
- Integrationsamt
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Integrationsamt -
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel. 05121-3 04 0
- Integrationsamt -
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel. 05121-3 04 0
- Integrationsfachdienst für die Region Lüneburg
(Landkreise Lüneburg, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen)
Beim Benedikt 8a
21335 Lüneburg
Beim Benedikt 8a
21335 Lüneburg
Ansprechpartner: Ulla Sievers, Tel. 04131-22 62 8 64, und Angela Hebold, Tel. 04131-22 62 8 62
- Integrationsfachdienst für die Region Celle
(Landkreise Celle, Heidekreis)
Fritzenwiese 117
29221 Celle
Fritzenwiese 117
29221 Celle
Ansprechpartner: Annette Stolecke, Tel. 05141-90 20 13, und Volker Simmet, Tel. 05141-90 20 19
- Integrationsfachdienst für die Region Wolfsburg
(Stadt Wolfsburg, Landkreis Gifhorn)
Porschestraße 38
38440 Wolfsburg
38440 Wolfsburg
Ansprechpartner: Elke Kalles, Tel. 05361-890 76 11, und Rita Wiora, Tel. 05361-890 76 12
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR
Von Vincke-Straße 23 – 25
48143 Münster
48143 Münster
Tel. 0251-591- 3863 u. - 4282