Grundlegende Informationen zur Ausbildung


Für die Ausbildung sind einige Gesetze maßgeblich. In erster Linie sind das folgende:
Darüber hinaus können noch tarifvertragliche Regelungen relevant sein.
Wir haben die wichtigsten Informationen aus den Gesetzen zusammengefasst und informieren Sie über diese Ausbildungsthemen:

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden, z. B. geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie die üblichen sozialen Einrichtungen.
Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.
die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel
  • 1 - 2 Fachkräfte = 1 Auszubildende*r
  • 3 - 5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = ein*e weitere*r Auszubildende*r.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
-
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
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wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
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eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
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über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
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die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat.
Berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist, wer
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über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).

Ausbildungsvertrag

Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrags zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Dem Vertrag ist jeweils der betriebliche Ausbildungsplan beizufügen. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.

Ärztliche Untersuchung für jugendliche Auszubildende

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die IHK Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn ihr zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts-, Bürger- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennenlernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. mindestens ein Drittel der Probezeit nachweislich krank) möglich.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Hierfür ist ein betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder die Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und sie für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsetzen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden eine Vergütung zu zahlen und am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden

Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben, sorgfältig zu arbeiten, an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen, Ausbildungsnachweise zu führen, Weisungen zu befolgen, die geltende Ordnung der Firma zu beachten, mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben.

Betrieblicher Ausbildungsplan

Zu jedem Ausbildungsberuf muss ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden, aus dem ersichtlich wird, was, von wem, wo, wie und wann vermittelt wird. Dieser Plan muss bei der Einreichung des Berufsausbildungsvertrags bei der IHK vorgelegt werden und ist auch dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine gute Grundlage für die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans ist die sachliche und zeitliche Gliederung, die auf die Gegebenheiten und die Prozesse im Ausbildungsbetrieb angepasst und konkretisiert wird.

Ausbildungsnachweise

Ausbildungsordnungen sehen vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit Ausbildungsnachweise führen müssen. Die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Sie sind mindestens wöchentlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen und vom Auszubildenden und dem Ausbilder zu unterschreiben.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb.

Vergütung

Der/die Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Gibt es keine tariflichen Regelungen, gilt die Mindestvergütung, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Urlaub

Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Urlaub ist nach dem Jugendarbeitsschutz- bzw. Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den tariflichen Regelungen zu gewähren. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung des Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden. Die Verkürzung wird entweder bereits bei der Gestaltung des Ausbildungsvertrags angegeben oder später im Ausbildungsverlauf beantragt. Für die Verkürzung ist ein gemeinsamer Antrag (formloses Schreiben) durch den Ausbildungsbetrieb und den/die Auszubildende zu stellen. Folgende Gründe können für eine Verkürzung herangezogen werden:
-
der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Fachschule besucht hat,
-
der /die Auszubildende das Abitur, die Fachhochschulreife oder den erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat,
-
es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
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der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt und bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt wird.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

Kündigung

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben, sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will oder den Wohnort und damit den Ausbildungsbetrieb bzw. in einen anderen Kammerbezirk wechselt. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Schlichtungsausschuss

Manchmal kommt es vor, dass die Fronten zwischen Auszubildendem und Ausbilder derartig verhärtet sind, dass offensichtlich keine Möglichkeit vorhanden zu sein scheint, die Probleme innerbetrieblich zu bewältigen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine*n Ausbildungsberater*in der IHK einzuschalten. Ausbildungsberater*innen haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG). Die Ausbildungsberater*innen kommen in den Betrieb, um bei der Bewältigung der Schwierigkeiten vor Ort behilflich sein zu können.
Führt deren Einbeziehung nicht zur Lösung des Konflikts, besteht die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren zu beantragen.
Das Schlichtungsverfahren läuft nach einer fixen Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 150 KB) ab, deren Anfang immer der Antrag auf Schlichtung durch eine der beiden Parteien bildet.
Hierfür genügt ein formloses Schreiben der/des Antragstellerin/Antragstellers, in dem die zu schlichtende Situation kurz beschrieben wird. Ist der/die Antragsteller*in noch minderjährig, müssen die Eltern den Antrag unterschreiben. Alle Dokumente, wie Kündigungsschreiben oder Abmahnungen, sollten dem Antrag ebenfalls beigefügt werden.
Inhaltlich sollte auf einige wichtige Punkte geachtet werden, damit die Schlichtung möglichst zielgerichtet vonstattengehen kann.
  1. Wer sind die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens? (Antragsteller und Antragsgegner, jeweils mit Anschrift)
  2. Was ist das Ziel des Antrags? Was wollen die Parteien im besten Fall erreichen?
  3. Welche Gründe liegen dem Antrag zugrunde?
  4. Welche Unterlagen sind zum Verständnis für den Schlichtungsausschuss notwendig (bspw. Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag – jeweils in Kopie)
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich einzureichen. In Ausnahmefällen lässt er sich in einer der Geschäftsstellen der IHK auch mündlich zu Protokoll geben. Wurde der Antrag korrekt eingereicht, erhalten beide Parteien eine Ladung zum Schlichtungsverfahren.
Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses und die Verfahren sind nicht öffentlich. Allerdings wohnen dem Schlichtungsausschuss verschiedene Vertreter unterschiedlicher Parteien bei. In der Regel sind diese unter anderem:
  • Arbeitgebervertreter/innen
  • Arbeitnehmervertreter/innen
  • Ausbildungsberater/in
In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss eine gütliche Einigung der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen.
Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach seiner Verkündigung von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen.
Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Aus den Vergleichen, die vor dem Schlichtungsausschuss geschlossen worden sind und aus Sprüchen, die von den Vertragspartnern anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Arbeitgeber und Auszubildende können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Prozesskostenhilfe (PKH) für Auszubildende kommt bei einer Schlichtung nicht zum Tragen. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Auch gibt es Regelungen zur Arbeit an den Wochenenden. In bestimmten Branchen existieren Ausnahmeregelungen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Arbeitszeit und Berufsschule

Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen freizustellen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende werden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten genauso behandelt wie jugendliche Auszubildende: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Auch ein volljähriger Auszubildender/eine volljährige Auszubildende ist vom Ausbildungsbetrieb freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an einem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
In den letzten drei Fällen wird die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden. Es bestehen teilweise branchenspezifische Besonderheiten.
Für Schulungen sind alle Auszubildenden freizustellen. Die Prüfungszeit wird einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Jugendliche sind zusätzlich an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.