Ausbildungsvergütung und Sachbezüge
Nach dem Berufsbildungsgesetz sind Ausbildungsbetriebe verpflichtet, Auszubildenden eine angemessene, jährlich ansteigende Vergütung zu zahlen.
Das seit 2020 gültige neue Berufsbildungsgesetz konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung ist dann angemessen, wenn die tariflichen Ausbildungsvergütungen der Branche zugrunde gelegt werden, in der der Ausbildungsbetrieb tätig ist. Hierbei ist nicht relevant, ob der Ausbildungsbetrieb tariflich gebunden ist.
Betriebe, die tariflich gebunden sind, müssen die von den Sozialpartnern verabschiedete Ausbildungsvergütung zahlen. Betriebe ohne eine tarifliche Bindung können die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung um maximal 20 Prozent unterschreiten.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Betriebe, für die kein einschlägiger Branchentarifvertrag anzuwenden ist. Die IHK ist verpflichtet, dieses bei der Vertragseintragung zu prüfen. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.
Ausbildungsbeginn | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
1. Ausbildungsjahr | 585 Euro | 620 Euro | 649 Euro | 682 Euro |
2. Ausbildungsjahr | 690,30 Euro | 731,60 Euro | 766 Euro | 805 Euro |
3. Ausbildungsjahr | 789,75 Euro | 837 Euro | 876 Euro | 921 Euro |
4. Ausbildungsjahr | 819 Euro | 868 Euro | 909 Euro | 955 Euro |
Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Wie sich die Ausbildungsvergütungen detailliert nach Branchen zusammensetzen, können Sie hier nachlesen: Ausbildungsvergütungen nach Branchen im Überblick (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 212 KB)
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