Formulare für die Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Den Ausbildungsvertrag können Sie schnell und komfortabel in unserem Infocenter für Ausbildungsbetriebe bearbeiten. Hier finden Sie weitere Informationen und gelangen zur Registrierung:

Infocenter für Ausbildungsbetriebe

In einem digitalen Infocenter finden Ausbildende alle relevanten Informationen rund um ihr Ausbildungsgeschäft und ihre Auszubildenden.
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Zum Vertrag gehört die entsprechende sachliche und zeitliche Gliederung, die Sie kostenlos unter Berufe A - Z abrufen können sowie ein betrieblicher Ausbildungsplan. In manchen Ausbildungsberufen sind dem Vertrag noch Anlagen zur Wahlqualifikation beizufügen. Hier finden Sie die Anlage zum Beruf in Papierform. Diese wird bei der Erstellung des Vertrags im Infocenter durch Online-Abfrage ersetzt.

Anlagen zum Ausbildungsvertrag

Beim Ausbildungsbeginn muss der/die Auszubildende dem Ausbildenden folgendes vorlegen:

Bescheinigung der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche Auszubildende müssen eine ärztliche Untersuchung nachweisen. Diese kann von jedem/jeder Arzt/Ärztin durchgeführt und bescheinigt werden.

Steuer-Identifikations-Nummer

Die Steuer-Identifikations-Nummer gilt von Geburt an. Jede*r Bürger*in in Deutschland bekommt seine Steuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich mitgeteilt. Falls der Auszubildende noch keine Nummer zugeteilt bekommen hat oder das Schreiben nicht mehr finden kann, sollte er eine E-Mail mit seinen persönlichen Daten an info@identifikationsmerkmal.de senden. Der/Die Auszubildende bekommt dann die Steuer-Identifikations-Nummer schriftlich mitgeteilt. Sofern schon eine Lohnsteuerkarte vorhanden ist, ist die Steuer-Identifikations-Nummer darauf zu finden.

Bankverbindung

Damit die Ausbildungsvergütung gezahlt werden kann, benötigen Sie Angaben zur Kontonummer, Bankleitzahl und Geldinstitut des/der Auszubildenden.

Krankenversicherung

Wer eine Ausbildung beginnt, muss sich zum ersten Mal selbst bei einer Krankenkasse versichern und dem zukünftigen Arbeitgeber die gewählte Krankenkasse mitteilen.

Sozialversicherungsnachweis zur Rentenversicherung

Bei Ausbildungs-Beginn vergibt der Rentenversicherungsträger (DRV) eine Rentenversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis. Diese dienen als Nachweis für zukünftige Rentenansprüche. Die Rentenversicherungsnummer und der Sozialversicherungsausweis werden mit der Anmeldung bei einer Krankenkasse von der jeweiligen Krankenkasse beantragt und per Post zugesandt. Wurde vorher schon einmal einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung nachgegangen, liegen Nummer und Ausweis bereits vor.

Lohnsteuerkarte (nur noch elektronisch)

Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss nur
  • das Geburtsdatum,
  • die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und
  • die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist,
mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Umschulungsvertrag

Der Umschulungsvertrag regelt die Details des Rechtsverhältnisses zwischen einem Umzuschulenden und der Organisation, die die Umschulung anbietet. Für diesen Vertrag gelten die gleichen Regelungen für Anlagen etc. wie für einen Ausbildungsvertrag. Mit einer kostenlosen Web-Anwendung können Sie als anerkannter Ausbildungsbetrieb und Mitglied unserer IHK neue Ausbildungsverträge digital ausfüllen und uns Vertragsänderungen sowie Vertragslösungen mitteilen. Online, unkompliziert und schnell. Nutzen Sie einfach den Berufsausbildungs- und Umschulungsvertrag online.

Ausbildungsnachweise

Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, Ausbildungsnachweise zu führen. Der Hintergrund: Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule, gesetzlicher Vertreter und IHK müssen den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule nachvollziehen können.
Die Ausbildungsnachweise sollen mindestens wöchentlich schriftlich oder elektronisch geführt werden (Umfang: ca. 1 DIN A4-Seite für eine Woche). Jedes Blatt ist mit dem Namen des Ausbildungsbetriebes, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. Die Ausbildungsnachweise sollten mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Idealerweise werden diese Aufzählungen durch regelmäßige, themenbezogene Abhandlungen ergänzt. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen zu dokumentieren. Auch sollen die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden. Der ungefähre Zeitaufwand der Tätigkeiten sollte aus der Dokumentation ebenso hervorgehen. Die sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsberufes ist dem Ausbildungsnachweis/der Datei beizufügen.
Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die Ausbildenden stellen den Auszubildenden die erforderlichen Formblätter bzw. eine Vorlage oder einen Online-Ausbildungsnachweis kostenlos zur Verfügung. Sie können hierfür die unten aufgeführten Dokumente nutzen. Außerdem werden Online-Ausbildungsnachweise von verschiedenen Anbietern angeboten.
Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Im Ausbildungsvertrag ist anzugeben, ob die Ausbildungsnachweise elektronisch oder schriftlich geführt werden. Fehlt diese Angabe im Ausbildungsvertrag, gehen wir zunächst von der schriftlichen Form aus.
Ausbildende prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Sie tragen dafür Sorge, dass die Berufsschule und bei minderjährigen Auszubildenden ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und sie unterschriftlich bestätigen können.
Nähere Informationen zum Thema schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis finden Sie im DIHK-Flyer: Informationen zum Ausbildungsnachweis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1108 KB).
Dokumente dazu:

Ausbilderdaten

Ausbilden kann, wer selbst persönlich und fachlich geeignet ist, oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter als Ausbilder bestellt.
Fachlich geeignet ist, wer
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden
oder
die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule, anderen Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und
eine angemessene Zeit (zwei bis drei Jahre) in diesem Beruf praktisch tätig war
und
die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachgewiesen hat.
Wer über keinen entsprechenden Berufs- oder Studienabschluss verfügt, kann die fachliche Eignung durch die IHK in Ausnahmefällen zuerkannt bekommen, wenn er die gleichen beruflichen und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise nachweisen kann. Wenn Sie als Ausbilder in Ihrem Unternehmen tätig sind, benötigen wir Ihre Angaben: Nutzen Sie dafür das Infocenter für Ausbildungsbetriebe oder senden Sie uns eine Mail mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Ausbilder/innen-Datenblatt (PDF zum Download) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB) auf. Bitte senden Sie uns ebenfalls die geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in Kopie (oder als digitale Anlage) zu.

Externe Zulassung zur Abschlussprüfung

Nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz können Personen auch ohne einen Berufsausbildungsvertrag zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem angestrebten Prüfungsberuf tätig gewesen sind. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen Dokumenten glaubhaft dargestellt werden kann, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufes erworben wurden.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Berufstätigkeit im Ausland. Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass die vorherigen Tätigkeiten alle Anforderungen des angestrebten Berufes umfassen.
Als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten beispielsweise:
  • Qualifizierte Arbeitszeugnisse
  • Zeugnisse / Nachweise bisheriger Berufsabschlüsse
  • Seminar-/Lehrgangsbescheinigungen
Diese Unterlagen sind einem formlosen Antrag auf Zulassung beizufügen. Lassen Sie sich gerne beraten, die Ansprechpartner finden Sie unter den jeweiligen Berufen (siehe Berufe A bis Z).

Fristen für die Einreichung der Unterlagen:

für die Sommerprüfung: 10. Januar des Prüfungsjahres
für die Winterprüfung: 10. August des Prüfungsjahres

Anfallende Gebühren

Der aktuelle Gebührentarif unserer IHK sieht je nach Art der anfallenden Prüfung eine Gebühr von 220 Euro bis 480 Euro vor.

Einstiegsqualifizierung

Die Einstiegsqualifizierung ist ein betriebliches Langzeitpraktikum, in dem erste Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Zielgruppen sind benachteiligte Schulabgänger, denen Unternehmer eine Ausbildung zutrauen.