Sicherheit

BSI gibt Telemediendienstanbietern Tipps zum IT-Schutz

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der Veröffentlichungsreihe zur Cyber-Sicherheit ein 14-seitiges Informationspapier für Telemediendienstanbieter erstellt. Seit Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes im Juli 2015, in dessen Zusammenhang auch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgenommen wurde, gelten Regelungen, um den aktuellen und zukünftigen Gefährdungen der IT-Sicherheit wirksam zu begegnen.
Das Dokument richtet sich an die Adressaten des § 13 Abs. 7 TMG, das heißt Anbieter und Verantwortliche von geschäftsmäßig angebotenen Telemediendiensten, beispielsweise Betreiber von Online-Shops oder Hosting- und Server-Dienstleistungsanbieter.
Es gibt Empfehlungen, welche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen sind und enthält Informationen, wie die Verantwortlichen ihre Dienste vor unerlaubten Zugriff auf technische Einrichtungen, Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie Störungen absichern können.
Dazu werden im ersten Schritt die verschiedenen Provider-Typen von Telemediendiensten nach TMG erläutert. Im zweiten Schritt werden anhand von Anwendungsfällen für jeden Provider-Typ die zu berücksichtigenden technischen und organisatorischen Maßnahmen dargestellt.
§ 13 Abs. 7 TMG sagt:
„Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
  1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
  2. diese
    a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
    b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.“
Stand: 20.04.2022