Gewerberecht

Prüfungs- und Weiterbildungspflichten für Erlaubnisinhaber

Wer eine Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f oder 34h Gewerbeordnung besitzt, unterliegt - mit einer Ausnahme - speziellen gesetzlichen Prüfungs- und/oder Weiterbildungspflichten. Der Erlaubnisinhaber muss diese entweder aktiv (Bringschuld) oder auf Anforderung durch die Erlaubnisbehörde (Holschuld) nachweisen.

Zu den Regelungen im Einzelnen hat die IHK jeweils detaillierte Informationen erstellt:
Stand: 03.01.2023