Gewerberecht
Prüfungs- und Weiterbildungspflichten für Erlaubnisinhaber
Wer eine Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f oder 34h Gewerbeordnung besitzt, unterliegt - mit einer Ausnahme - speziellen gesetzlichen Prüfungs- und/oder Weiterbildungspflichten. Der Erlaubnisinhaber muss diese entweder aktiv (Bringschuld) oder auf Anforderung durch die Erlaubnisbehörde (Holschuld) nachweisen.
Zu den Regelungen im Einzelnen hat die IHK jeweils detaillierte Informationen erstellt:
Zu den Regelungen im Einzelnen hat die IHK jeweils detaillierte Informationen erstellt:
- Holschuld: Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Bringschuld: Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO
- Die Ausnahme: Für Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO oder gibt es aktuell weder eine Weiterbildungs- noch eine Prüfungspflicht. Gleiches gilt übrigens auch für Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34i GewO.
- Holschuld: Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater mit einer Erlaubnis nach § 34d GewO
- Bringschuld: Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f und 34h GewO
Die Verpflichtung entfällt nur bei Rückgabe der Erlaubnis!
Stand: 03.01.2023