Gewerberecht

Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfungsbericht muss gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) der jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert vorgelegt werden. In Niedersachsen sind dies die Industrie- und Handelskammern.
Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung können zugesandt werden per
Sollen wir Sie an die Einreichung eines Prüfberichts oder Negativerklärung per Mail erinnern? Dann geben Sie uns bitte hierfür eine Einwilligungserklärung.
Die IHK hat die Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt:

Wer ist verantwortlich für die fristgemäße Erfüllung der Prüfungspflicht?

Die Verantwortung für die Erstellung des Prüfungsberichts/der Negativerklärung und die Übermittlung an die Erlaubnisbehörde liegt ausschließlich beim Erlaubnisinhaber (§ 24 Abs. 1 Nr. 1. und 2. FinVermV). Sie kann also weder an den Prüfer noch an eine Vertriebsgesellschaft übertragen werden.

Kann die Frist zur Erfüllung der Prüfungspflicht verlängert werden? Was geschieht wenn die Frist nicht eingehalten wird?

Eine Fristverlängerung ist nicht möglich; die gesetzliche Frist beträgt bereits ein Jahr. Die Erlaubnisbehörde muss die Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV zwangsweise durchsetzen. Das Spektrum reicht von einer gebührenpflichtigen Nachforderung über ein Zwangsgeldverfahren bis zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld von maximal 5.000 Euro.

Was ist zu tun, wenn im Berichtszeitraum weder beraten noch vermittelt wurde?

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung unserer Mustererklärung.
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.
Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn
  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.

Prüfungsbericht oder Systemprüfungsbericht - worin liegt der Unterschied?

Der Prüfungsbericht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV) behandelt nur die eigenen Geschäfte des Erlaubnisinhabers. Geeignete Prüfer für diesen individuellen Prüfbericht sind u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Sie dürfen nicht befangen sein.
Finanzanlagenvermittler, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, können statt eines individuellen Prüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht (§ 24 Absatz 3 FinVermV) vorlegen. Dieser wird im Auftrag der Vertriebsgesellschaft erstellt. Im Mittelpunkt des Berichts steht die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus der FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden.
Wichtig: Spätestens im vierten Jahr nach der Vorlage eines Systemprüfungsberichts - dies gilt auch, wenn z. B. in den Folgejahren Negativerklärungen abgegeben wurden - muss der Gewerbetreibende dann aber einen individuellen Prüfungsbericht vorlegen. Nach der Vorlage des individuellen Prüfungsberichts kann erneut ein Systemprüfungsbericht vorgelegt werden und der 4-Jahres-Zeitraum beginnt erneut.

Worauf ist beim Systemprüfungsbericht zu achten?

Voraussetzung für die Abgabe eines Systemprüfungsberichts durch den Erlaubnisinhaber ist die ausschließliche Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft in dem betreffenden Jahr. Dies muss von beiden Seiten – Gewerbetreibenden und Vertriebsgesellschaft - schriftlich erklärt werden. Die Bestätigung der Vertriebsgesellschaft kann durch namentliche Nennung des Vermittlers im Systemprüfungsbericht oder separate Bescheinigung erfolgen. Der Gewerbetreibende hat eine Ausschließlichkeitserklärung abzugeben (Formular der IHK).
Wichtig: Der Systemprüfungsbericht ist nur komplett, wenn auch beide Erḱlärungen vorliegen!

Gibt es bei der Prüfungspflicht eine Bagatellgrenze?

Eine Bagatellgrenze existiert nicht: Das bedeutet, dass ein Prüfungsbericht bereits dann erforderlich ist, wenn auch nur eine einzige Beratung durchgeführt wurde, un¬abhängig davon, ob es zu einem Abschluss gekommen ist.

Existieren Vorgaben für die Durchführung der Prüfung und die Erstellung des Prüfungsberichts?

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Weitere Vorgaben macht der Gesetzgeber nicht. Für die Durchführung der Prüfung bietet der Standard „IDW PS 840“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer eine gute Orientierung.

Was folgt wenn im Prüfungsbericht Verstöße festgestellt werden?

Es gilt die Einzelfallentscheidung. Je nach Schwere können festgestellte Verstöße mit einer Verwarnung oder als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von maximal 5.000 Euro geahndet werden.

Welche Konsequenzen haben Verstöße und oder Fristversäumnisse für die Finanzanlagenvermittlererlaubnis?

Es gilt die Einzelfallentscheidung. Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab einer Höhe von mehr als 200 Euro führen zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister. Einträge im Gewerbezentralregister spielen eine große Rolle bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und damit auch für die Erlaubniserteilung bzw. den Entzug einer Erlaubnis.



Stand: 01.07.2024