Gewerberecht

Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer nach § 16 MaBV

Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Nr. 3a, 3b Gewerbeordnung (GewO) – Bauträger und Baubetreuer - haben die Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) zu beachten. Insbesondere haben sie sich nach § 16 MaBV auf ihre Kosten durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob sie die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Seit dem 1. April 2017 sind in Niedersachsen die IHKn Erlaubnisbehörde und für die Entgegennahme der Prüfungsberichte zuständig.
Werden neben der Hauptniederlassung noch Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen betrieben, können sie in die Pflichtprüfung der Hauptniederlassung einbezogen oder gesondert geprüft werden. Wird ein Gesamtprüfungsbericht erstellt, ist dieser im Original bei der für die Hauptniederlassung zuständige Behörde einzureichen. Zusätzlich ist eine Kopie des Prüfungsberichts bei der für die jeweilige Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle örtlich zuständige Behörde vorzulegen.
Prüfungsbericht
Der Prüfungsbericht muss von einem geeigneten Prüfer erstellt werden. Das sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Steuerberater gehören nicht dazu.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Prüfung kann auf Basis der Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) „Prüfungshinweis IDW PS 830“ erfolgen.
Negativerklärung
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat, ist unaufgefordert und schriftlich eine Negativerklärung abzugeben. Dafür kann das Formular der Erlaubnisbehörde verwendet werden. Sie kann per Fax oder als Anlage per E-Mail eingereicht werden.
Zeitpunkt der Abgabe
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung ist vom Gewerbetreibenden spätestens bis zum 31 Dezember des auf das prüfungspflichtige Kalenderjahr folgenden Jahres der Erlaubnisbehörde zu übermitteln.
Adressat
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung können zugesandt werden per
Sollen wir Sie an die Einreichung eines Prüfberichts oder Negativerklärung per Mail erinnern? Dann geben Sie uns bitte hierfür eine Einwilligungserklärung.
Zuständigkeit
In Niedersachsen sind seit dem 1. April 2017 die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Gebühr für Nachforderung von Prüfungsberichten
Erfolgt die Vorlage des Prüfungsberichts oder der Negativerklärung nicht fristgerecht, wird nach der Gebührenordnung der IHK Hannover eine Nachforderungsgebühr erhoben.
Bußgeld bei Verstoß
Wer entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 MaBV einen Prüfungsbericht (oder eine Negativerklärung) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben.
Stand: 20.11.2024