Änderungen

Novellierung BBiG 2024

Folgende Änderungen haben sich ab zum 1. August 2024 ergeben.

Anrechnung als Arbeitszeit

Mit der Anpassung des Berufsbildungsgesetztes gelten ab sofort auch Wegzeiten zwischen Betrieb und Berufsschule als anzurechnende Arbeitszeit.
Ausbildende haben Auszubildende außerdem für die Teilnahme an Prüfungen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen. Bislang wurde lediglich die Zeit der Teilnahme, einschließlich der Pausen, angerechnet. Nun wird zusätzlich die notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte als Arbeitszeit angerechnet.

Digitaler Ausbildungsvertrag

Die neuen Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ermöglichen es, Ausbildungsverträge vollständig digital abzuwickeln. Unterschriften der Vertragsparteien sind nicht mehr erforderlich. Stattdessen übermittelt der Ausbildungsbetrieb den Vertrag elektronisch an den Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzliche Vertreter. Der Auszubildende ist verpflichtet, den Empfang des Vertrags zu bestätigen. Der Ausbildungsbetrieb muss diesen Empfangsnachweis für die Dauer der Ausbildung sowie drei Jahre nach Ausbildungsende aufbewahren.
Um den Nachweis zu erbringen, genügt eine einfache Bestätigung durch den Auszubildenden, beispielsweise per E-Mail oder durch ein Bearbeitungsfeld im Dokument. Falls der Vertrag handschriftlich unterschrieben wird, gilt dies automatisch als Empfangsnachweis. Bei der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Handelskammer Hamburg muss der Betrieb neben der Vertragskopie auch den Empfangsnachweis einreichen.
Die elektronische Kündigung des Ausbildungsvertrages ist ausgeschlossen.

Digitales Ausbildungszeugnis

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann seit dem 1. August 2024 mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.

Teilzeitberufsausbildung

Wenn bei einer Teilzeitausbildung die Ausbildungszeit bereits durch eine Verkürzung gemäß § 8 Absatz 3 BBiG reduziert wurde, darf die Gesamtausbildungsdauer die reguläre Dauer nur um höchstens sechs Monate überschreiten. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, wird die Ausbildungszeit auf die reguläre Dauer verkürzt.
Zusätzlich gilt: Bei einer Teilzeitausbildung verlängert sich die Ausbildungsdauer aufgrund der reduzierten Wochenstunden, aber maximal bis zum Eineinhalbfachen der regulären Dauer. Gleichzeitig können besonders leistungsstarke Auszubildende die Ausbildung auch in der regulären Dauer abschließen.
Beispiel:
• Reguläre Ausbildungsdauer: 36 Monate
• Verkürzung um 6 Monate aufgrund von § 8 Absatz 3 BBiG: Neue Dauer = 30 Monate
• Vereinbarung einer Teilzeitausbildung mit 75% der regulären Wochenstunden: Verlängerung auf 40 Monate
Da die reguläre Ausbildungsdauer (36 Monate) nur um 4 Monate überschritten wird, wird die Ausbildungsdauer automatisch auf 36 Monate gekürzt.

Validierungsverfahren von beruflichen Kompetenzen

Ab 1. Januar 2025 geht das Projekt Valikom offiziell in das BBiG über und wird hoheitliche Aufgabe der IHK’s. Ziel der Validierung ist es, erfahrenen Personen, ohne formalen Berufsabschluss, berufsrelevante Kompetenzen zu zertifizieren. Das Verfahren richtet sich an Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und unabhängig von ihrem derzeitigen Beschäftigungsstatus beruflich relevante Kompetenzen erworben haben, diese aber nicht durch einen Berufsabschluss nachweisen können.

Mindestausbildungsvergütung

Für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung (siehe Tabelle). Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Beginn der Ausbildung
  1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
01.01. - 31.12.2024 649,00€ 766,00€ 876,00€ 909,00€
01.01. - 31.12.2025 682,00€ 805,00€ 921,00€ 955,00€

Elektronische Anzeige einer Umschulungsmaßnahme

Durch das Einfügen der Formulierung “schriftlich oder elektronisch” in § 62 Absatz 2 BBiG ist auch eine elektronische Anzeige einer Umschulungsmaßnahme möglich. Die Anzeige kann damit sowohl in Schriftform als auch in der einfachen elektronischen Variante (z.B. als einfache E-Mail) erfolgen.
Gleiches gilt für die Durchführung einer Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung.