EU veröffentlicht Kriterien gegen irreführende Umweltaussagen

Am 22. März hat die EU-Kommission den Entwurf für eine Richtlinie zu Green Claims vorgelegt. Damit will die EU-Kommission gemeinsame Kriterien gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen einführen. Die Richtlinie dürfte allein wegen des zu erwartenden Aufwands zu einer weitgehenden Beschränkung von Umweltaussagen bei Konsumgütern führen. Sie ergänzt die Vorschläge der Kommission zu den Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aus dem letzten Jahr.

Zentrale Anforderungen

Laut dem Kommissionsvorschlag sollen Gewerbetreibende künftig gegenüber privaten Verbrauchern bei allen freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und des Gewerbetreibenden Mindeststandards einhalten. Bevor Unternehmen eine Umweltaussage wie bspw. “klimaneutraler Versand”, “Verpackung zu 30% aus recyceltem Kunststoff” oder “Klimapositives Produkt” in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müsste diese Aussage anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Dafür sollen die tatsächlich für das Produkt im Lebenszyklus relevanten Umweltauswirkungen und etwaige Zielkonflikte mit anderen Umweltmedien und -themen analysiert werden. Die Umweltaussagen müssen zudem von einer akkreditierten unabhängigen Prüfstelle zertifiziert worden sein. Ausnahmen gelten nur für Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitenden und 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme).
Ausgenommen von den Informationsanforderungen sind darüber hinaus Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind.
Der Vorschlag sieht auch eine Regelung für Umweltzeichen vor. Derzeit gibt es laut Kommissionsangaben mindestens 230 verschiedene Umweltlabel. Künftig sollen neue öffentliche Kennzeichnungssysteme nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Neue private Systeme müssten vorab genehmigt werden und nachweisen, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind als die von bestehenden Systemen. Bestehende Umweltlabel müssten die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 und 10 erfüllen.

Begleitende Verbraucherinformationen

Der Gewerbetreibende soll dem Verbraucher in physischer Form oder in Form eines Weblinks, QR-Codes oder Ähnlichem folgende Informationen zur Umweltaussage inkl. Begründung und Deklaration zur Verfügung stellen:
  • von der Deklaration erfasste Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder Umweltleistungen;
  • gegebenenfalls einschlägige Unionsnormen oder internationale Normen;
  • zugrunde liegende Studien oder Berechnungen, die zur Bewertung, Messung und Überwachung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen verwendet wurden, sowie Ergebnisse widersprechender Studien oder Berechnungen und Erläuterungen;
  • kurze Erläuterung, wie die Umweltverbesserungen erzielt werden;
  • Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10 zur Begründung des Anspruchs und die Kontaktinformationen der Prüfstelle;
  • für klimabezogene explizite Umweltaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, Informationen darüber, welche Rolle der Ausgleich selbst sowie Emissionsminderungen oder -beseitigungen dabei spielen;
  • eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich der in diesem Absatz aufgeführten Elemente, die für die Verbraucher, auf die sich die Angabe bezieht, klar und verständlich ist und die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem die Angabe gemacht wird.

Unterstützung von KMU

Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um kleine und mittlere Unternehmen bei der Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie zu unterstützen, z.B. durch
  • finanzielle Unterstützung;
  • Zugang zu Finanzmitteln;
  • spezialisierte Management- und Mitarbeiterschulung oder
  • organisatorische und technische Unterstützung.

Einschätzung der IHK:

Maßnahmen gegen irreführende Werbung sind grundsätzlich zu begrüßen, jedoch droht durch die Green Claims Richtlinie eine Überregulierung. Insbesondere KMU werden künftig faktisch nicht mehr mit Green Claims werben können, weil sie sich die Zertifizierung nicht leisten können. Dass es einzelne Ausnahmen für Mikro-Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gibt, hilft aufgrund der hohen Risiken nur sehr beschränkt. Schon jetzt sind irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, weshalb die geplanten Regelungen zu weitreichend erscheinen.
Der Kommissionsentwurf muss noch von Rat und Parlament gebilligt werden.
(Quelle DIHK)