Internetrecht
- Achtung beim Impressum und Datenschutz
Durch die Umbenennung von zwei Gesetzen ergeben sich für das Impressum und die Datenschutzerklärung Anpassungen.Das Telemediengesetz (TMG) wurde am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Dieses soll den Digital Services Act der EU ergänzen.Die Impressumspflicht nach § 5 TMG ist nun in § 5 DDG zu finden. Inhaltlich hat sich dort jedoch nichts Wesentliches geändert, die „Telemedien“ werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet.Diejenigen Unternehmen, die auf ihrer Homepage im Impressum auf das TMG hinweisen, müssen anstelle auf das TMG nun auf das DDG verweisen. Eine Pflicht die konkrete Norm zu nennen, besteht allerdings nicht.Außerdem wurde das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch in diesem Gesetz wurde nur die Bezeichnung „Telemedien“ in „digitale Dienste“ geändert. Sollte in der Datenschutzerklärung oder im Rahmen eines Cookie-Management-Systems bislang § 25 TTDSG als Rechtsgrundlage genannt sein, ist dies nun in § 25 TDDDG zu ändern.
- Informationspflichten im Onlinehandel
Am 28. Mai 2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, welches die Richtlinie (EU) 2019/2161 („Omnibusrichtlinie“) umsetzt, in Kraft. Hierdurch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Gewerbeordnung erheblich modifiziert.
Neue DefinitionenNeben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen sind mittlerweile auch digitale Inhalte (z. B. Videoclips, eBooks) und digitale Dienstleistungen (soziale Netzwerke, Videostreamingdienste) von dem UWG erfasst. Erstmals sind Begriffe wie „Online-Marktplatz“ oder „Ranking“ im Gesetz definiert.
InformationspflichtenBei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, muss darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Sofern Rankings in Online-Marktplätze eingebunden sind, müssen die Betreiber über die Hauptparameter sowie deren Gewichtung informieren. Der Unternehmer muss zudem Informationen geben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Stets unzulässig ist die Behauptung, dass die Bewertung von Verbrauchern stammt, die diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Ebenfalls verboten sind gefälschte Verbraucherbewertungen.
Influencer-WerbungSofern ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens empfiehlt, hierfür aber kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt, liegt kein kommerzieller Zweck vor, sodass der Influencer diese Empfehlung dann auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen muss.
Anspruch der Verbraucher auf SchadensersatzVerbraucher, die zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht getroffen hätten und dadurch einen Schaden erlitten haben, haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Als geschäftliche Entscheidung gilt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Zu einem Schadensersatzanspruch kann auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck wie z. B. hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, führen.Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs beträgt 12 Monate.
BußgelderDie vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen des Unternehmens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Sofern das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Mio. EUR Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, diese darf vier Prozent des Jahresumsatzes jedoch nicht übersteigen.
KaffeefahrtenDurch die Änderung der Gewerbeordnung wurde auf Kaffeefahrten, sog. Wanderlager, der Vertrieb von Finanzdienstleistungen, Versicherungs- und Bausparverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln verboten.Veranstalter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über die bislang geforderten Informationen hinaus eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. In der öffentlichen Ankündigung einer Kaffeefahrt muss der Veranstalter Informationen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse geben. Dadurch soll eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglicht werden. Die Teilnehmer sollen darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen ihnen bei Verträgen, die im Rahmen der Kaffeefahrt abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht. - Impressum: Was muss beachtet werden?
1. Allgemeines zur Impressumspflicht
Wer sich im Internet über eine Website oder Onlineplattform präsentiert, also sogenannte Telemedien anbietet, muss bestimmte Informationen über seine Identität in einem Impressum angeben. Zu diesen Telemedien zählen beispielsweise Onlineshops, E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen oder Internetwerbung. Diese Informationspflicht ist in Deutschland in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Die Informationspflicht soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. So soll beispielsweise, einem potenziellen Vertragspartner eines Homepagebetreibers die Möglichkeit gegeben werden, in Erfahrung zu bringen mit wem er einen möglichen Vertrag abschließt und an wen er sich wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen.2. Wer braucht ein Impressum?
Nach § 5 Abs. 1 DDG haben alle Anbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, die dort einzeln aufgeführten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unter Anbieter sind alle natürlichen und juristischen (Firmen, Gesellschaften usw.) Personen sowie öffentliche Stellen zu verstehen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den Zugang zur Nutzung lediglich vermitteln. Das geschäftsmäßige Handeln im Sinne des § 5 DDG, erfordert eine nachhaltige Tätigkeit, die sich nicht nur auf einen Einzelfall beschränkt.Die Impressumspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf Internetseiten, sondern gilt auch für soziale Netzwerke. Unternehmensaccounts auf Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken unterliegen gleichermaßen der Informationspflicht. Auch Händlerseiten auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon erfordern ein Impressum.Lediglich Internetseiten, die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden, benötigen kein Impressum. Wird auf einer rein privaten Website ein Hyperlink auf eine kommerzielle Seite gesetzt, kommt nur eine Informationspflicht in Betracht, wenn das Setzen des Hyperlinks gegen Entgelt erfolgte (Bsp. Schaltung von Werbeanzeigen).3. Was muss alles im Impressum stehen?
Was alles im Impressum stehen muss, ist in § 5 DDG geregelt. Folgende Angaben sind notwendig:3.1. Name und Anschrift
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 DDG)Unternehmen und eingetragene Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den vollständigen Firmennamen angeben.Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist der Vor- und Zuname anzugeben.Zudem ist die vollständige Postanschrift der Niederlassung anzugeben. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen den Geschäftssitz angeben.3.2. Rechtsform
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 DDG)Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personengesellschaft muss auch die Rechtsform angegeben werden (z.B. KG, OHG, AG, GmbH usw.).3.3. Vertretungsberechtigte
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 DDG)Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der vollständige Name des Vertretungsberechtigten zu nennen. Vertretungsberechtigte sind je nach Gesellschaftsform beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand.Bei Kleinunternehmen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben (Achtung: Jedoch darf hier nicht die Bezeichnung „Geschäftsführer“ benutzt werden, diese Bezeichnung gilt ausschließlich für juristischen Personen).3.4. Stamm- und Grundkapital
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 DDG)Falls Angaben über das Kapital gemacht werden, müssen Stamm- und Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.3.5. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)Die Telefonnummer sowie eine E-Mail Adresse müssen angegeben werden, damit eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Eines von beiden ist nicht ausreichend. Auch sollte beachtet werden, dass das Wählen der angegebenen Telefonnummer keine Verbindungskosten verursacht, die die üblichen Kosten für Anrufe übersteigen.3.6. Angaben zur Aufsichtsbehörde
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG)Wenn der Dienstanbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss die zuständige Behörde, samt Postadresse angegeben werden.Beispiele für Tätigkeiten mit behördlicher Zulassungspflicht:- Gastronomiebetriebe
- Bauträger
- Makler
- Spielhallenbetreiber
- Versteigerer
3.7. Register und Registernummer
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)Sollte der Dienstanbieter in einem Register eingetragen sein, so ist das jeweilige Register, samt postalischer Anschrift und dazugehörige Registernummer (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister usw.) anzugeben.3.8. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)Verfügt der Dienstanbieter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (gemäß § 139c Abgabenordnung), so muss diese angegeben werden.3.9. Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)Dienstanbieter, die in Form einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig sind, müssen angeben, wenn sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.3.10. Urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Bilder)
Webseitenbetreiber, die urheberrechtlich geschützte Bilder oder andere geschützte Inhalte auf ihrer Webseite nutzen, müssen gegebenenfalls Angaben zur Herkunft dieser Inhalte in ihrem Impressum machen. Ob und welche Angaben gemacht werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Anbieters der genutzten Inhalte.4. Wie sollte das Impressum gestaltet sein?
Die Impressumsangaben sollen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt die optische Gestaltung sollte einfach und effektiv sein. Zudem sollten die Informationen jederzeit aufrufbar sein und auch an gut wahrnehmbaren Stellen platziert werden, sodass der Nutzer nicht lange suchen muss.Auch sollte das Impressum unmittelbar, also ohne wesentliche Zwischenschritte, zu erreichen sein. Der Rechtsprechung genügt es, wenn der Verbraucher über maximal zwei Links, also zwei Klicks mit der Maus, auf die Informationen zugreifen kann.5. Was passiert bei Missachtung?
Wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder unvollständig verfügbar gehalten wird, liegt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.Häufiger ist jedoch eine Abmahnung des Werbenden. In solchen Fällen können die Folgen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sein.6. Bestehen weitere Informationspflichten?
Zusätzlich zu den im DDG genannten Pflichtangaben behalten weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen ihre Gültigkeit. In Betracht kommen beispielsweise:- Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung für Online-Händler.
- Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 und § 37 VSBG). Mehr...
- Vorschriften des Fernabsatzrechts (§ 321d Bürgerliches Gesetzbuch) und des elektronischen Geschäftsverkehrs (§ 312i Bürgerliches Gesetzbuch)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- handelsrechtliche Vorschriften
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
7. Musterbeispiele für eine richtige Impressumsangabe im Internet
Nachfolgend werden einige Musterbeispiele für richtige Impressumsangaben dargestellt:GmbH
Musterfirma GmbH
Musterstraße 1, 51234 Musterstadt
Telefon: 0261/12345678
Telefax: 0261/12345679
E-Mail: info@Mustermanngmbh.de
Geschäftsführer Max Mustermann
Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Musterstadt HRB 12345
Stammkapital (freiwillig): 25.000 Euro
USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden)GbR
Mustermann & Musterfrau GbR
Musterstraße 2, 54321 Musterstadt
Telefon: 0261/12345678
Telefax: 0261/12345679
E-Mail: info@Mustermanngbr.de
Gesellschafter: Max Mustermann und Melanie Musterfrau
USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
(Hinweis: Das Musterimpressum der GbR kann auch für Einzelunternehmen verwendet werden)Finanzanlagenvermittler-GmbH
Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH
Hauptstraße 1, 56068 Musterstadt
Telefon: 0261/12345678
Telefax: 0261/12345679
E-Mail: info@Mustermannfinanzgmbh.de
Geschäftsführer Max Mustermann
Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Koblenz HR B 12345
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info):
Register-Nr. D-F-111-AAA1-23
USt-IdNr. DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) (Finanzanlagenvermittler, Aufsichtsbehörde: X-Behörde (mit Angabe der Adresse))
Mitglied der Industrie- und Handelskammer XY (mit Angabe der Adresse)
Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO; Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
- § 34f GewO
- FinVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.15.05.2024