Schlichten statt Richten

Verbraucherstreitbeilegung: Informationspflichten beachten!

Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern gehören zum geschäftlichen Alltag. Doch nicht immer müssen Gerichte diese klären. Das Schlichtungsverfahren ermöglicht eine alternative Streitbeilegung außerhalb der Gerichte. Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) soll diese außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern fördern. Angaben dazu, ob das Unternehmen an Schlichtungsverfahren teilnimmt, sind seit dem 1. Februar 2017 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Webseiten Pflicht. Alle Unternehmen die Verträge mit Verbrauchern abschließen und ihren Sitz in Deutschland haben sind zu dieser Angabe verpflichtet. Ausnahmen gelten nur für Kleinunternehmer, mit zehn oder weniger Beschäftigten. Die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ist für die meisten Branchen freiwillig. Unternehmen, die nicht angeben, ob sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen, können mit einer Abmahnung rechnen. Das ist so unnötig wie teuer.
Allgemeine Informationspflichten
Unternehmer müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden.
Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und/oder AGBs unterrichten.
Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von der Info-Pflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31. 12. des Vorjahres. Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund von Gesetz) zur Teilnahme, muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Info-Pflicht nicht.
Information in Textform im Streitfall
Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Unternehmen bereits seit dem 9. Januar 2016 nach Art. 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten drohen Unternehmern Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz.
Bereits seit 9. Januar 2016 müssen Sie einen anklickbaren Link zur Online-Schlichtungs-Plattform auf Ihrer Homepage haben.
Welche Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?
Schlichtungsstellen werden durch das Bundesamt für Justiz anerkannt. Eine Übersicht dieser Verbraucherschlichtungsstellen ist auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz zu finden. Die Liste wird ständig aktualisiert und bietet Unternehmen eine Orientierung.
DIHK-Broschüre „Ist Schlichten besser als Richten?“
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