Wirtschaftssatzung der IHK Gießen-Friedberg

Geschäftsjahr 2024

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg hat am 30. November 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und der Beitragsordnung vom 14. Dezember 2017 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024) beschlossen.

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1.

im Erfolgsplan mit
Erträgen in Höhe von
+ 10.185.000,00 Euro
Aufwendungen in Höhe von
- 14.367.100,00 Euro
geplantem Vortrag in Höhe von
+ 3.461.500,00 Euro
Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
+ 720.600,00 Euro

2.

im Finanzplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
+ 0,00 Euro
Investitionsauszahlungen in Höhe von
- 200.500,00 Euro
festgestellt.

II. Beitrag

1.1

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt.

1.2

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von dem Grundbeitrag und der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.

2.

Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1

IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.600,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1.1 eingreift: 50,00 Euro

2.2

IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 25.600,00 Euro: 100,00 Euro

2.3

IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 35.800,00 Euro: 210,00 Euro

2.4

IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 35.800,00 Euro: 350,00 Euro

2.5

allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II. 1.1 vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
  • mehr als 16.000.000,00 Euro Bilanzsumme
  • mehr als 32.000.000,00 Euro Umsatz
  • mehr als 300 Arbeitnehmer
auch wenn sie sonst nach Ziffer 2.1 bis 2.4 zu veranlagen wären: 5.000,00 Euro

Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.3 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftender Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf 150,00 Euro ermäßigt.

3.

Als Umlagen sind zu erheben 0,10 % des Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.

4.

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024. Der Bemessung von Grundbeitrag und Umlage wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrunde gelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen des Jahres 2024.
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten werden nur die Beträge berücksichtigt, die nach dem Zerlegungsmaßstab des § 29 Gewerbesteuergesetz auf den IHK-Bezirk entfallen.

5.

Soweit ein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb oder anderer zur Veranlagung maßgebenden Kriterien erhoben.

Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach den Kriterien für die Beitragsfestsetzung weder nach Ziffer II. 1.1 noch nach Ziffer II. 1.2 vollständig beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2.1 durchgeführt. Auch von den übrigen IHK-Zugehörigen wird eine Vorauszahlung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2. erhoben.

Den IHK-Zugehörigen bleibt es vorbehalten, die Berichtigung der vorläufigen Veranlagung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt. Die IHK kann die Umlagevorauszahlungen an die voraussichtliche Umlage für den Erhebungszeitraum anpassen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen Berichtigungsbescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.

III. Kredite

1. Investitionskredite

Die Aufnahme von Investitionskrediten ist für 2024 nicht vorgesehen.

2. Kassenkredite

Die Aufnahme von Kassenkrediten zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ist für 2024 nicht vorgesehen.

IV. Bewirtschaftungsvermerke

Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 Finanzstatut insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Davon ausgenommen wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 der Präsidentenfonds.
Die Investitionen werden gemäß § 11 Abs. 4 Finanzstatut für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Erträge aus den Finanzanlagen können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr in der gleichen Anlagenform oder Anlagenart wiederangelegt werden.
Die Wiederanlage von auslaufenden Geldanlagen gelten im Rahmen des Wirtschaftsplans als genehmigt.
Ausgabenreste für einzeln veranschlagte Wirtschaftsgüter sind auf Folgejahre übertragbar.
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
35390 Gießen, den 30. November 2023

Rainer Schwarz Dr. Matthias Leder
Präsident Hauptgeschäftsführer




Stand: 17.04.2024