Satzung der IHK
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg hat am 28.09.2023 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. 1 S. 920), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. 1 S. 3306) geändert worden ist, folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 6 Ausschüsse
- § 7 Präsidium
- § 8 Präsident, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11 Rechnungswesen
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Geschlechtsbezeichnungen
- § 14 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg.“
(2) Sie hat ihren Sitz in Gießen und umfasst den Wetteraukreis, den Vogelsbergkreis und den Kreis Gießen mit Ausnahme der Gemeinden Wettenberg und Biebertal.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel (Anlage 1).
(4) Es werden Hauptgeschäftsstellen in Gießen und Friedberg unterhalten. Weitere Geschäftsstellen können eingerichtet werden.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Die Ausführung regionaler hoheitlicher Aufgaben gehört zum Kernbestand des Aufgabenbereichs der IHK Gießen-Friedberg. Insbesondere obliegt der IHK Gießen- Friedberg die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 66 Mitgliedern. 60 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK- Zugehörigen gewählt. Bis zu sechs Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
- a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
- b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
- c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden, (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG)
- d) die Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
- e) die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
- f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
- g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gern. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach. § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
- h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
- i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
- j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
- k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
- l) die Errichtung und Schließung von Geschäftsstellen,
- m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
- n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
- o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
- p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
- q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs.2 ArbGG,
- r) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge entstandenen baren Auslagen erstattet erhalten.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung diese unterstützen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei geringerer Beteiligung ist Beschlussunfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder deren Feststellung vor Beschlussfassung beantragen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin unter Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen mit der gleichen Tagungsordnung einberufene Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse, auch Regionalausschüsse, mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Wahlperiode die Vorsitzenden sowie erforderlichenfalls deren Stellvertreter. Sie kann dabei auch Personen in die Ausschüsse vorschlagen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer festgelegt.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer oder dem Präsidenten im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(5) Die IHK errichtet gern. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 3 unberührt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern: dem Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. Das Präsidium wird von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Das Präsidium nimmt sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger wahr; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidialmitgliedes soll eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. Eine zweimalige Wiederwahl als Präsident ist möglich.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch in Textform beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
§ 8 Präsident, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, durch einen Vizepräsidenten vertreten.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Kammer und die Wirtschaft im Kammerbezirk besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung und, sofern sie Präsidenten waren, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung teilzunehmen, Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gäste an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Über den Anstellungsvertrag des von der Vollversammlung bestellten Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Angestellten der IHK entscheidet das Präsidium. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium bestellt. Die Geschäftsführer werden durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Anstellungsverträge bis zur Funktionsgruppe Sachbearbeiter kann der Geschäftsbereichsleiter Zentrale Dienste unterzeichnen. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
§ 10 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist.
(5) Alles Weitere regelt das Finanzstatut.
§ 12 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt „Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg“ veröffentlicht.
Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist.
Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist.
§ 13 Geschlechtsbezeichnungen
In Rechtsvorschriften der IHK Gießen-Friedberg- gelten die Bezeichnungen von Personen, Perso- nengruppen, Funktionen usw. – unabhängig vom jeweiligen grammatikalischen Geschlecht des gewählten Begriffs – selbstverständlich für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Dezember 2015 außer Kraft.
Gießen, den 04. Oktober 2023Rainer Schwarz Dr. Matthias Leder
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigungsbescheid erteilt am 18.10.2023 durch das Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Aktenzeichen III 2-C-041-d-10-03#006.
Im Auftrag gez. Wagenführer
Die vorstehende Änderung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und im „Wirtschaftsmagazin“ der lHK Gießen-Friedberg veröffentlicht.
Gießen, 30.10.2023Rainer Schwarz Dr. Matthias Leder
Präsident Hauptgeschäftsführer
Stand: 09.11.2024