Es gibt ein neues Gesetz zur Produktsicherheit

Seit dem 13. Dezember 2024 gibt es die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Ziel ist es, die Produktsicherheit und den Verbraucherschutz deutlich zu stärken. Die wichtigsten Änderungen insbesondere für Hersteller, Importeure und Händler.
Ein Leitfaden für Hersteller und Händler: Die EU hat mit der neuen General Product Safety Regulation (GPSR) umfassende Änderungen zur Verbesserung der Produktsicherheit beschlossen. Diese Regelungen müssen seit dem 13. Dezember 2024 für alle Produkte, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden, umgesetzt werden, einschließlich neuer, reparierter oder gebrauchter Waren. Hersteller und Importeure stehen dabei besonders in der Pflicht, sich auf die neuen Sicherheitsstandards und Meldepflichten einzustellen.

Anwendungsbereich und Ausnahmen

Die Verordnung umfasst eine breite Palette an Produkten, mit Ausnahme von Human- und Tierarzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln sowie speziellen Erzeugnissen, wie etwa Antiquitäten. So sind alle am Herstellungs- oder Verbreitungsprozess Beteiligten – von Herstellern über Fulfillment-Dienstleistern bis hin zu Händlern und Plattformbetreibern – verpflichtet, die neuen Anforderungen zu erfüllen.
Erforderlich ist, dass Produkte bei gewöhnlichem und vorhersehbarem Gebrauch keine oder nur geringe Risiken aufweisen. Wichtige Bewertungspunkte sind hierbei die Produkteigenschaften, ihre Wechselwirkung mit anderen Produkten und ihre Präsentation, einschließlich Etikettierung und Warnhinweisen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Schutz von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung. Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten stehen in den Artikeln 6-8 der GPSR.
Hersteller müssen künftig ihre Kontaktdaten inklusive elektronischer Adresse direkt am Produkt anbringen und klare Sicherheitshinweise bereitstellen. Auch wird eine interne Risikoanalyse für jedes Produkt vorgeschrieben, welche zusammen mit der technischen Dokumentation mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden muss. Personen, die Produkte ändern und damit die Sicherheit beeinflussen, gelten ebenfalls als Hersteller. Artikel 9 der GPSR beschreibt die Herstellerpflichten im Detail. Die folgenden Artikel 10-12 befassen sich mit den Pflichten von Einführer und Händlern.

Verantwortung der Online-Marktplätze und Händler

Online-Marktplätze sind verpflichtet, mit Behörden zusammenzuarbeiten und gefährliche Produkte ggf. von ihren Plattformen zu entfernen. Händler müssen sicherstellen, dass die Hersteller die Produktsicherheitsanforderungen einhalten, und haben das Recht, Produkte aus dem Verkauf zu nehmen, wenn diese die vorgeschriebenen Standards nicht erfüllen. Bei dem Anbieten von Produkten in einem Web-Shop müssen Herstellerinformationen oder Produktverantwortliche in der EU auf der Produktseite genannt werden. Näheres findet sich in Artikel 19 der GPSR.

Rückruf und Verbraucherschutz

Sollte ein Produkt als unsicher eingestuft werden, sind umfassende Maßnahmen erforderlich, einschließlich der Information von Behörden und Verbrauchern und der Einleitung von Rückrufen. Verbraucher erhalten das Recht auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung. Betreiber von Online-Marktplätzen und Hersteller sollten ein Konzept für den Fall eines Rückrufs erstellen, das die notwendigen Schritte zur Information der Zwischenhändler und Endkunden enthält und die Rückverfolgbarkeit von Produkten zum Beispiel über Chargennummern gewährleistet. Das Safety-Gate-Portal sowie das Safety-Business-Gateway sind weitere Bausteine zur Information von Gefährdungen durch ein Produkt, welches in dem Konzept nicht fehlen sollte. Nähere Informationen zum Safety-Gate-Portal enthalten die Artikel 26 und 27 der GPSR.
Diese Neuerungen stellen sicher, dass in Zukunft keine unsicheren Produkte mehr auf dem Markt angeboten werden können und somit der Schutz der Verbraucher erhöht wird. Hersteller, Importeure und Händler sind gut beraten, sich intensiv mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.

ZAHLEN UND FAKTEN:
10 Jahre lang müssen die technische Dokumentation und die interne Risikoanalyse aufbewahrt werden.

Stand: 20.01.2025