Grundsteuerreform: Land gibt Hebesatz-Empfehlungen bekannt
Wird die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt? Das hessische Finanzministerium hat den Kommunen dazu Hebesatz-Empfehlungen für die Grundsteuer geschickt. Ob sich die die Kommunen daran halten, bleibt jedoch ihnen überlassen.
Am 6. Juni hat das hessische Finanzministerium die Hebesatzempfehlungen für die neue Grundsteuer bekannt gegeben. Die Zahlen sagen aus, bei welchem Hebesatz eine Kommune nach dem neuen Grundsteuerrecht dieselben Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen würde wie nach dem alten Grundsteuerrecht. Die Landesregierung löst damit das Versprechen ein, auf eine aufkommensneutrale Umsetzung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerreform hinzuwirken und transparent zu machen, welche Kommune dieses Ziel umsetzt.
Kommunen entscheiden selbst
Insgesamt hat die Landesregierung 344 Kommunen empfohlen, den Hebesatz zu senken. 42 Kommunen sollten ihn erhöhen und 5 Kommunen den bisherigen Hebesatz erneut beschließen, um nach neuem Grundsteuerrecht dieselben Steuereinnahmen zu erzielen wie nach altem Grundsteuerrecht. Die Kommunen müssen nun anhand der Hebesatzempfehlungen entscheiden, welchen Hebesatz sie für 2025 festlegen. Eine Neuberechnung der Hebesätze ist erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet werden.
Vorschreiben darf die Landesregierung den Kommunen die Hebesätze allerdings nicht. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform ist also keineswegs garantiert. Das Recht der Kommunen, ihre Hebesätze selbst festzulegen, ist nämlich verfassungsrechtlich verankert. Mit den Hebesatzempfehlungen hat die Landesregierung aber Transparenz geschaffen. Jeder Steuerpflichtige kann anhand der Hebesatzempfehlungen selbst feststellen, ob seine Kommune lediglich die Umstellung auf die neue Rechtslage vollzieht oder ob die Kommune gleichzeitig mit der Umstellung zusätzliche Steuereinnahmen generiert.
Insgesamt hat sich ergeben, dass durch die neue Berechnungsart die Grundsteuermessbeträge in städtischen Regionen niedriger, im ländlichen Raum eher höher sind als nach der alten Berechnungsart. Dies liegt an den durchschnittlich kleineren Grundstücken im städtischen beziehungsweise durchschnittlich größeren Grundstücken im ländlichen Raum. Das bedeutet, dass städtische Kommunen ihre Hebesätze eher erhöhen müssen, um auf dieselben Steuereinnahmen wie zuvor zu kommen, während ländliche Kommunen ihre Hebesätze eher senken müssten. Das besagt aber nur, was die Kommunen tun müssen, um vor und nach der Grundsteuerreform zum gleichen Steueraufkommen zu gelangen. Für die Frage, wer am Ende mehr und wer weniger Grundsteuer zahlen muss, kommt es neben den Hebesätzen auf den jeweiligen Steuermessbetrag an. Hier wird es künftig innerhalb einer Kommune teurere und weniger teure Lagen geben. Anders als nach dem Bundesmodell führt das neue hessische Grundsteuerrecht allerdings nicht zu einer Verschiebung der Steuerlast zwischen Gewerbegrundstücken und Wohngrundstücken.
Vorschreiben darf die Landesregierung den Kommunen die Hebesätze allerdings nicht. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform ist also keineswegs garantiert. Das Recht der Kommunen, ihre Hebesätze selbst festzulegen, ist nämlich verfassungsrechtlich verankert. Mit den Hebesatzempfehlungen hat die Landesregierung aber Transparenz geschaffen. Jeder Steuerpflichtige kann anhand der Hebesatzempfehlungen selbst feststellen, ob seine Kommune lediglich die Umstellung auf die neue Rechtslage vollzieht oder ob die Kommune gleichzeitig mit der Umstellung zusätzliche Steuereinnahmen generiert.
Insgesamt hat sich ergeben, dass durch die neue Berechnungsart die Grundsteuermessbeträge in städtischen Regionen niedriger, im ländlichen Raum eher höher sind als nach der alten Berechnungsart. Dies liegt an den durchschnittlich kleineren Grundstücken im städtischen beziehungsweise durchschnittlich größeren Grundstücken im ländlichen Raum. Das bedeutet, dass städtische Kommunen ihre Hebesätze eher erhöhen müssen, um auf dieselben Steuereinnahmen wie zuvor zu kommen, während ländliche Kommunen ihre Hebesätze eher senken müssten. Das besagt aber nur, was die Kommunen tun müssen, um vor und nach der Grundsteuerreform zum gleichen Steueraufkommen zu gelangen. Für die Frage, wer am Ende mehr und wer weniger Grundsteuer zahlen muss, kommt es neben den Hebesätzen auf den jeweiligen Steuermessbetrag an. Hier wird es künftig innerhalb einer Kommune teurere und weniger teure Lagen geben. Anders als nach dem Bundesmodell führt das neue hessische Grundsteuerrecht allerdings nicht zu einer Verschiebung der Steuerlast zwischen Gewerbegrundstücken und Wohngrundstücken.
Ziel ist Aufkommensneutralität
Stichtag für den Vergleich des Grundsteueraufkommens nach altem und nach neuem Recht war der 10. Mai 2024. Anhand der Verhältnisse dieses Stichtags hat die Landesregierung errechnet, wie der Hebesatz für Grundsteuer verändert werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Viele Kommunen hatten allerdings schon vor dem Vergleichsstichtag ihre Hebesätze für die Grundsteuer erhöht, um neben den stetig steigenden Kosten für die Erfüllung der Pflichtaufgaben wenigstens noch ein Mindestmaß an freiwilligen Leistungen erfüllen zu können. Viele Unternehmen fragen sich, ob mit der Grundsteuerreform weitere Belastungen auf sie zukommen.
IHKs warnen vor Steuererhöhungen
Die hessischen Industrie- und Handelskammern mahnen: Mit jeder weiteren Steuererhöhung gibt es weitere Unternehmen, die dem zunehmenden Druck nicht standhalten können. Zur Haushaltskonsolidierung ist es unbedingt erforderlich, die Ausgaben zu reduzieren. Neben einer kritischen Überprüfung der Verwaltungsaufgaben auf ihre Notwendigkeit muss auch die Effizienz der Verwendung der Steuermittel stärker in den Fokus rücken. Oft fehlt es an Anreizen für die handelnden Personen zu einem sparsamen Umgang mit dem Geld. Darum fordern die IHKs, bei der Effizienz der Verwendung der Steuermittel ebenso Transparenz zu schaffen, wie sie die Landesregierung bezüglich der Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform nun geschaffen hat.
Herausgegeben am 24. Mai 2024
Pressemeldung Nr. 37
Verantwortlich für den Inhalt: Elke Dietrich, Tel. 0641/7954-4100
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031/609-1100
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Stand: 12.06.2024