Allgemeine Hinweise zum IHK-Beitrag

Wie haben wir Kenntnis von Ihrer gewerblichen Tätigkeit erlangt?

  • Sie haben ein Gewerbe angemeldet oder
  • Die Finanzverwaltung hat uns für Ihre Steuernummer Gewerbeerträge bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb mitgeteilt. (z.B. Photovoltaikanlage).

Welche Regelungen zum IHK Beitrag gelten für Sie?

1.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sind vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb im Beitragsjahr unter 5.200 Euro liegt.

2.

Existenzgründer - nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen - sind im Rechnungsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage, für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn:
  • die Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgte;
  • Ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigt;
  • Sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
Wir werden vorerst keinen IHK Beitrag erheben. Erst wenn uns von der Finanzverwaltung Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb übermittelt werden, welche die vorgenannten Grenzen überschreiten, werden wir Sie rückwirkend zum IHK-Beitrag veranlagen. Unabhängig von Ihrer Beitragspflicht bleibt Ihre Mitgliedschaft bestehen und Sie können die Leistungen der IHK gerne in Anspruch nehmen.

3.

Sollten Sie sowohl bei der Handwerkskammer als auch bei unserer IHK Mitglied sein, übersenden Sie uns bitte eine Kopie Ihrer Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte für handwerksähnliche Gewerbe. Diesen Nachweis benötigen wir, um eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden. Sie sind nur gegenüber der Handwerkskammer beitragspflichtig.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Beitragsteam.
Stand: 17.04.2024