Großflächiger Einzelhandel
Die Dynamik der Entwicklungen im Einzelhandel kann die Funktionsvielfalt und die Vitalität der Innenstädte, der Stadtteil- und Ortszentren als Mittelpunkte wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens gefährden. Mit dem Ziel, dies zu verhindern, ohne den Wettbewerb einzuschränken und ohne Handelsinnovationen zu unterdrücken, sind die gesetzlichen Regeln zur Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben und zur Vorsorge gegen städtebauliche und raumordnerische Fehlentwicklungen geschaffen worden.
Die Genehmigung von Einzelhandelsgroßprojekten steht unter grundsätzlichem Vorbehalt ("Vermutungsregel") des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung. Um diesen Vorbehalt auszuräumen, haben Investoren, Betreiber oder planende Kommunen im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens plausibel nachzuweisen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe keine raumordnerisch und/oder städtebaulich schädlichen Auswirkungen haben werden. Die Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten sind nach den bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorschriften (Planungsrechtliche Grundlagen), dem jeweiligen Bauordnungsrecht in den einzelnen Bundesländern sowie nach den dazu erlassenen, unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften geregelt. An den Verfahren wirken die IHKs im Rahmen ihrer Aufgabe als Trägerin öffentlicher Belange bzw. als fachliche Stelle durch beratende, unabhängige, sachverständige gutachtliche Stellungnahmen mit. Darüber hinaus beraten die IHKs die Gewerbetreibenden und die Kommunen in förmlichen und informellen Erörterungsterminen.
Die IHKs wägen bei der Abfassung ihrer Stellungnahme unter den unterschiedlichen, teilweise auch gegensätzlichen Interessen des ansässigen Einzelhandels, der Investoren und Betreiber geplanter Einzelhandelsgroßprojekte sowie der planenden Kommune ab. Die Sicherung und Weiterentwicklung attraktiver und funktionsfähiger städtebaulich integrierter Standorte ist von zentraler Bedeutung für die Erarbeitung des IHK-Votums.
Die Genehmigung von Einzelhandelsgroßprojekten steht unter grundsätzlichem Vorbehalt ("Vermutungsregel") des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung. Um diesen Vorbehalt auszuräumen, haben Investoren, Betreiber oder planende Kommunen im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens plausibel nachzuweisen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe keine raumordnerisch und/oder städtebaulich schädlichen Auswirkungen haben werden. Die Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten sind nach den bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorschriften (Planungsrechtliche Grundlagen), dem jeweiligen Bauordnungsrecht in den einzelnen Bundesländern sowie nach den dazu erlassenen, unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften geregelt. An den Verfahren wirken die IHKs im Rahmen ihrer Aufgabe als Trägerin öffentlicher Belange bzw. als fachliche Stelle durch beratende, unabhängige, sachverständige gutachtliche Stellungnahmen mit. Darüber hinaus beraten die IHKs die Gewerbetreibenden und die Kommunen in förmlichen und informellen Erörterungsterminen.
Die IHKs wägen bei der Abfassung ihrer Stellungnahme unter den unterschiedlichen, teilweise auch gegensätzlichen Interessen des ansässigen Einzelhandels, der Investoren und Betreiber geplanter Einzelhandelsgroßprojekte sowie der planenden Kommune ab. Die Sicherung und Weiterentwicklung attraktiver und funktionsfähiger städtebaulich integrierter Standorte ist von zentraler Bedeutung für die Erarbeitung des IHK-Votums.
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Stand: 22.05.2024