Anerkennung der fachlichen Eignung nach 10jähriger leitenden Tätigkeit Straßenpersonen-/ Güterkraftverkehr
Zur Führung eines Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehrsunternehmens ist die fachliche Eignung nach dem Personenbeförderungs-Gesetz (PBefG) in Verbindung mit der zugehörigen Berufszugangsverordnung (PBZugV) oder nach der nach der Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr grundsätzlich durch eine Prüfung nachzuweisen.
Die fachliche Eignung kann alternativ zur schriftlichen / mündlichen Prüfung auch durch Bestätigung einer durchgehenden mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Antragsteller muss in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4.12.2009 ununterbrochen ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat geleitet haben, dass Straßenpersonenverkehr (für die Eignung Straßenpersonenverkehr) oder Güterkraftverkehr (für die Eignung Güterkraftverkehr) betreibt.
Die leitende Tätigkeit muss hierzu die Kenntnisse vermittelt haben, die auch Gegenstand der schriftlichen/ mündlichen Prüfung sind. Dies muss der/die Antragsteller/in anhand geeigneter Unterlagen belegen können, anderenfalls ist eine Anerkennung nicht möglich.
Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer wird geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und stellt ggf. den Fachkundenachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus.
Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer wird geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und stellt ggf. den Fachkundenachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus.
Sie können uns den Antrag und die notwendigen Unterlagen auch online zukommen lassen:
Güterkraftverkehr:
Personenverkehr:
Alle ausführlichen Informationen finden Sie im Antrag unter "Weitere Informationen".
Stand: 01.10.2024