Werbung mit Begriffen wie ”neu”, ”Neueröffnung”, ”Neuheit” und ähnlichen Aussagen

Werbung mit Begriffen wie ”neu”, ”Neueröffnung”, ”Neuheit” und ähnlichen Aussagen

Das Wort "neu" hat beim Kunden oft einen guten Klang. Soll es doch auf Tatkraft und Innovation hinweisen. Wer für ein neues Produkt wirbt oder eine Neueröffnung ankündigt, will die Neugier des angesprochenen Publikums auf sich lenken. Bei der Verwendung dieser „Signalwörter“ sind allerdings die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Ausdrücke, die auf eine Neuheit hindeuten, müssen wahr sein. Wer ein Produkt oder Geschäft als „neu“ ankündigt, obwohl es schon längere Zeit am Markt vertreten ist, täuscht den Kunden und handelt somit wettbewerbswidrig. Das gilt auch für Aussagen wie „neuer Besitzer“, „vollständig renoviert“, „erstmalig“, „jetzt“ und dergleichen.
Häufig stellt sich für den Werbenden die Frage, wie lange er mit dieser Aussage werben darf. Nutzt er den Reiz des Neuen zu lange aus, begibt er sich in die Gefahr, dass er wegen irreführender Werbung abgemahnt wird. Denn die Tatsache, mit der geworben wird, darf zeitlich nicht allzu lange zurückliegen, da sonst beim Publikum der irrige Eindruck entstehen kann, die Neuerung sei gerade erst eingetreten. Leider gibt es keinen allgemein gültigen Zeitrahmen für solche Werbung. Es kommt – wie so häufig – auf den Einzelfall an, der wiederum von der jeweiligen Branche und Warenart abhängt.
Zum besseren Verständnis hier einige Beispiele:
  • Die Werbung „Jetzt im neuen Haus“ für die, schon ein halbes Jahr zurückliegende, Verlegung des Geschäfts eines Möbeleinzelhändlers wurde von einem Gericht in einem konkreten Fall als nicht irreführend angesehen. Hier steht ohnehin nicht die Werbung mit den neuen Geschäftsräumen, sondern der Hinweis auf die Verlegung des Geschäftslokals im Vordergrund. Im Pharmabereich ist eine Werbung mit der Neuheit eines Produktes auch noch ein Jahr nach dem ersten Inverkehrbringen zulässig.
  • Eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Umzug ist keine Neueröffnung und muss deshalb richtig bezeichnet werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 21. März 2017, Aktenzeichen 4 U 183/16), dass die Werbung mit einer Neueröffnung irreführend ist, wenn der Verkauf während einer Umbauphase weiterhin stattfindet. Der Begriff der Neueröffnung setze eine Schließung des Geschäftes voraus. Auch ein Hinweis auf den Umbau in der Anzeige ist irrelevant, weil sich daraus nicht ergebe, dass der Verkauf währenddessen fortgesetzt wurde.
  • Ein Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn dasselbe Modell zur Zeit des Kaufabschlusses weiterhin völlig unverändert in Ausstattung und technischer Ausführung hergestellt wird, wenn es - abgesehen von der Überführung vom Hersteller zum Händler - nicht benutzt worden ist und wenn es infolge längerer Standzeit keine Mängel (z. B. Roststellen) aufweist. Es muss nicht nur unbenutzt, sondern auch modellneu sein. Auslaufende Modelle sind besonders zu kennzeichnen. Reimportierte Kraftfahrzeuge dürfen, auch wenn sie unbenutzt, fabrikneu und kein Auslaufmodell sind, nicht ohne weiteres uneingeschränkt und ohne aufklärenden Zusatz als Neuwagen mit Garantie oder mit üblicher Neuwagengarantie angeboten werden, es sei denn, dass sich für den Käufer keine Nachteile, z. B. in versicherungsrechtlicher Hinsicht, ergeben.


Stand: 23.04.2024