Eröffnungsangebote

Bei der Eröffnung eines neuen Geschäftes oder einer neuen Filiale oder bei der Wiedereröffnung nach einem Umbau möchten Kaufleute gerne mit Eröffnungsangeboten auf sich aufmerksam machen. Eine solche Werbung ist ohne weiteres zulässig, sie muss sich aber im Rahmen der Regeln des allgemeinen Wettbewerbsrechts halten. Sonderregeln gibt es für die Eröffnungswerbung nicht.

Es sollte insbesondere auf folgende Gesichtspunkte geachtet werden:
- Die Werbung darf keine täuschenden Aussagen enthalten (Verbot der irreführenden Werbung).
- Die Werbung darf nicht so verstanden werden, dass der Eindruck einer besonderen, aus dem üblichen Rahmen herausragenden Verkaufsveranstaltung erweckt wird (Verbot der Sonderveranstaltung).
Verbot der irreführenden Werbung

Bei einer Geschäftseröffnung wird häufig mit „Eröffnungsangeboten“ geworben. Dies ist erlaubt. Problematisch ist es aber, wenn dabei gleichzeitig eine Preisreduzierung angekündigt wird („Eröffnungsangebote um 20 Prozent reduziert“ oder „Zur Eröffnung jedes Pfund Kaffee 1,- € billiger“). Da der Artikel aber zuvor noch nicht angeboten wurde, liegt schon faktisch gar keine Reduzierung vor. Deshalb sind Werbeaussagen dieser Art nicht zulässig.

Gemeint ist in der Regel, dass der „Eröffnungspreis“ im Verhältnis zu dem späteren Normalpreis günstiger ist. Deshalb kann zulässigerweise mit Aussagen wie „Eröffnungspreis bis (Datum) € 80; danach € 100“ geworben werden. Das setzt allerdings voraus, dass der genannte Normalpreis realistisch ist und später auch tatsächlich gefordert wird.

Zulässig ist auch der Vergleich des eigenen Eröffnungsangebotspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Es muss sich dabei wirklich um eine unverbindliche Preisempfehlung im Sinne des Kartellrechts handeln; sie ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Beispiel: „... statt € 100 (Unverbindliche Preisempfehlung) unser Eröffnungspreis € 80“.

Die Dauer der Eröffnungsangebote muss nicht angegeben werden. Zu Problemen kommt es aber immer wieder bei der Frage, wie lange mit „Eröffnungsangeboten“ geworben werden darf. Denn wenn ein Unternehmen schon längere Zeit am Markt tätig ist, ist die Aussage „Eröffnung“ nicht mehr korrekt. Allerdings gibt es keine konkrete zeitliche Begrenzung. Die Rechtsprechung stellt im Einzelfall auf die Art der angebotenen Ware ab. Je langlebiger eine Ware ist, desto länger darf mit einem Eröffnungsangebot geworben werden. Nach vier, spätestens sechs Monate dürfte aber in der Regel nicht mehr von einem Eröffnungsangebot gesprochen werden können.

Wenn nach einer Renovierung Sonderangebote gemacht werden, darf nicht der Anschein einer völligen Neueröffnung entstehen. Vielmehr muss darauf hingewiesen werden, dass eine Wiedereröffnung vorliegt, z. B. „nach völligem Umbau und Erweiterung haben wir Spar/Superangebote ...“.

Sonderveranstaltungsverbot

Trotz der fortschreitenden Liberalisierung im Wettbewerbsrecht ist es im Einzelhandel nach wie vor verboten, eine sog. Sonderveranstaltung durchzuführen. Eine Sonderveranstaltung liegt vor, wenn beim angesprochenen Kunden der Eindruck einer besonderen, aus dem üblichen Geschäftsverkehr herausragenden Aktion hervorgerufen wird, die ihm besondere Kaufvorteile bietet. Diese Vorstellung entsteht leicht, wenn mit allzu starken Werbeaussagen geworben wird oder wenn große bzw. alle Teile des Warenangebots reduziert sind.

Unzulässig ist daher die Aussage „Eröffnungsverkauf“. Denn dadurch wird der Eindruck erweckt, dass für das gesamte oder nahezu gesamte Warenangebot besondere Preisvorteile für eine begrenzte Zeit angeboten werden.

Die Werbung sollte daher auf „Eröffnungsangebote“, also auf einzelne, nach Güte oder Preis gekennzeichnete Artikel konzentriert werden. Anders als bei Eröffnungsverkäufen geht der Verbraucher in diesem Fall nicht von einer Sonderaktion aus. Es handelt sich dann um zulässige Sonderangebote. Näheres siehe unter Sonderveranstaltungen.
Stand: 10.03.2022