Was ist eigentlich ein Sachverständiger?
Ist der Wert oder die Qualität einer Ware oder Dienstleistung zu begutachten, können Sachverständige weiterhelfen. Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ allein bietet aber keine Gewähr für Qualität. Sie ist gesetzlich nicht geschützt. Nur besonders überprüfte Gutachter dürfen sich als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ bezeichnen.
Das Gesetz verlangt, dass jeder Sachverständige vor seiner öffentlichen Bestellung in einem intensiven Überprüfungsverfahren die jeweils erforderliche Sachkunde nachweisen muss. Danach wird er einem umfangreichen Pflichtenkatalog unterworfen, betreut und überwacht. Der öffentlich bestellte Sachverständige wird darauf vereidigt, dass er seine Gutachten unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, persönlich und gewissenhaft erstellt. Er haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens. Bezahlt wird er in Gerichtsverfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und bei Privatauftrag nach Vereinbarung. In Gerichtsverfahren sind die von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten Sachverständigen bevorzugt heranzuziehen.
Sachverständigenverzeichnis
- Von der IHK Gießen-Friedberg sind derzeit ca. 40 Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt, die hier in einer Liste benannt sind.
- Ein bundesweites Verzeichnis können Sie unter IHK-Sachverständigenverzeichnis abrufen.
Erklärvideo "Sachverständige"
Handlungsempfehlungen zum Sachverständigenbeweis
Handlungsempfehlungen für Richter und Sachverständige des Qualitätszirkels Sachverständigenwesen Südhessen
Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen Südhessen hat die nachfolgenden Empfehlungen zum Sachverständigenbeweis erarbeitet. Der Qualitätszirkel ist eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bestellungskörperschaften (IHK, Handwerkskammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer), der Anwaltschaft, von Richtern, Staatsanwälten und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Für die Anwaltschaft beteiligt sich die Rechtsanwaltskammer Frankfurt an dem Qualitätszirkel. Er wurde von der IHK Darmstadt ins Leben gerufen und wird durch sie koordiniert. Der Sachverständigenbeweis besitzt im Gerichtsverfahren eine hohe Bedeutung. Das Gutachen des Sachverständigen klärt entscheidungserhebliche Tatsachen. Es ist zentral für das Urteil des Richters. Vor diesem Hintergrund geben wir Richtern und Sachverständigen folgende Handlungsempfehlungen:
- Der Beweisbeschluss ist der Arbeitsauftrag für den Sachverständigen. Der Richter fasst den Beweisbeschluss präzise. Er legt die zu begutachtenden Tatsachen konkret fest und vermeidet Rechtsfragen. Der Richter kann vor Abfassung des Beweisbeschlusses den Sachverständigen hören (§ 404a Abs. 2 ZPO).
- Der Richter muss öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ernennen, es sei denn, besondere Umstände erfordern ein anderes Vorgehen (§ 404 Abs. 3 ZPO).
- Richter und Sachverständige bleiben stets und zeitnah im Austausch.
- Bei schriftlicher Begutachtung setzt der Richter dem Sachverständigen eine dem Fall angemessene Frist zur Begutachtung (§ 411 Abs. 1 ZPO). Als Fristbeginn setzt der Richter den Eingang des Auftrages mit Akten beim Sachverständigen.
- Der Sachverständige benennt dem Richter binnen 3 Wochen die voraussichtliche Gesamtbearbeitungsdauer, er bestätigt die Fristsetzung und teilt mit, ob der Kostenvorschuss ausreicht.
- Der Sachverständige stellt bei Unklarheiten des Beweisbeschlusses zeitnah eine Rückfrage an das Gericht.
- Der Sachverständige übermittelt dem Gericht das Gutachten möglichst 3 Monate nach Durchführung des Ortstermins.
- Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Laien verständlich und nachvollziehbar abgefasst und für den Fachmann nachprüfbar.
- Der Sachverständige tritt in der mündlichen Anhörung besonnen auf. Er beantwortet Fragen sachlich, verständlich und für den Laien nachvollziehbar.
- Der Sachverständige stellt seine Rechnung unverzüglich, spätestens binnen 3 Monaten nach Abschluss des Auftrages. Der Richter belehrt den Sachverständigen über die Folgen und den Fristbeginn (§ 2 Abs. 1 JVEG).
Stand: 26.04.2024