Mai 2024

1. Arbeitsrecht


Hohe Hürden für Einstufung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Corona-Erkrankung ein Arbeitsunfall sein kann, ging das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach. Geklagt hatte ein Montierer eines Großunternehmens im Bereich der Maschinenbau- und Betriebstechnik. Dieser hatte sich im Jahr 2021 – nach seiner Auffassung im Betrieb – mit Corona angesteckt und war in der Folge über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Diese Ansteckung im Betrieb sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg nun als nicht erwiesen an und lehnte eine Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall somit ab.
Grundsätzlich kann nach den Ausführungen des Gerichts eine Einstufung als Arbeitsunfall aber denkbar sein. Voraussetzung hierfür sei zunächst eine „Indexperson“. Hierunter versteht das Gericht eine Kontaktperson im Betrieb, die nachweislich bereits vor dem Kontakt an Corona erkrankt war. Ein solcher Nachweis müsse in der Regel durch einen PCR-Test erfolgen. Außerdem müsse der Erkrankte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Infektionszeitraum während der Arbeitszeit einen intensiveren Kontakt zu der „Indexperson“ gehabt haben. Sollte dies beweisbar sein, so müsse zusätzlich anhand weiterer Indizien (räumliche Nähe, Schutzmaßnahmen, Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im privaten Umfeld, etc.) ermittelt werden, wie wahrscheinlich die Ansteckung durch die „Indexperson“ im Einzelfall erfolgt sei.
Insgesamt hat das Gericht damit hohe Hürden für die Einstufung einer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall festgelegt. Regelmäßig werden alltägliche Kontakte im Betrieb im Nachhinein schwierig nachzuvollziehen und damit zu beweisen sein.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024, Az.: L 1 U 2085/23


Kein Anspruch auf Ersatz höherer Fahrtkosten bei unwirksamer Kündigung

Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und hat der Arbeitnehmer zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums höhere Fahrtkosten als bei fortgeführtem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, der auf den Ersatz dieser Fahrtkosten gerichtet ist. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn mit Urteil vom 24. April 2024 entschieden (Az.: 5 Ca 1149/23).
Unabhängig davon, ob man den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung – ggf. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – als Pflichtverletzung des Arbeitgebers einordne oder nicht, stellten Aufwendungen zur Erzielung anderweitigen Erwerbs jedenfalls keinen ersatzfähigen Schaden nach Ausspruch einer Kündigung dar. Sie seien vielmehr Aufwendungen im Eigeninteresse, die der gekündigte Arbeitnehmer – im Zweifel unter Anrechnung etwaiger Steuervorteile – unter Umständen als Abzugsposten von dem anderweitig erzielten Erwerb geltend machen könne.
Hinzu komme unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten, dass auch im durchgeführten Arbeitsverhältnis Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ohne ausdrückliche abweichende Regelung nicht vom Arbeitgeber zu erstatten seien. Es handele sich dabei um dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzurechnende Ausgaben. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, im Falle einer unwirksamen Kündigung von diesem Grundsatz abzuweichen und den gekündigten Arbeitnehmer im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern zu privilegieren.
ArbG Bonn, Urteil vom 24. April 2024, Az.: 5 Ca 1149/23, abrufbar unter



2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Schlussbilanz bei einer Verschmelzung muss im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung vorliegen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 entschieden, dass die Verschmelzung einer GmbH nur in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn eine einzureichende Schlussbilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt worden ist. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, sei dabei unerheblich.
Im vorliegenden Fall war am 30. August 2023 die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter zum Stichtag 31. Dezember 2022 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Der Verschmelzungsvertrag war bereits Ende August 2022 beurkundet worden. Der Anmeldung beim Registergericht war eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz der übertragenden GmbH beigefügt.
Grundsätzlich muss gemäß Paragraf 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) der Anmeldung einer Verschmelzung eine auf den Verschmelzungsstichtag erstellte Schlussbilanz beigefügt werden, wobei der Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf.
Das Registergericht hat vorliegend die Nichteinhaltung der Achtmonatsfrist beanstandet. Hierauf erfolgte keine Reaktion der GmbH, weshalb das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurückwies. Hiergegen legte die GmbH Beschwerde ein und fügte eine auf den 31. Dezember aufgestellte Bilanz bei. Diese war von der Gesellschafterversammlung am 27. Oktober 2023 festgestellt worden. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Diese Entscheidung bestätigte das OLG.
Die mit der Anmeldung am 20. August 2023 eingereichte und auf den 31. August 2022 aufgestellte Bilanz genügt nach Auffassung des OLG nicht den Anforderungen aus Paragraf 17 Absatz 2 UmwG. Auch die nachgereichte, auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte Bilanz habe den Voraussetzungen nicht genügt, da sie erst am 27. Oktober 2023, somit nach der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister, erstellt worden sei.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf könnten Unterlagen zwar grundsätzlich zur Handelsregisteranmeldung nachgereicht werden, der Wortlaut des Paragraf 17 UmwG erfordere jedoch, dass die Bilanz an dem Tag der Registeranmeldung bereits existieren müsse. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung ableiten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2024; Az.: I-3 Wx 181/23


Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen ab 17. April 2024 in Kraft

Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch nun im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120, verkündet worden.
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, nutzen. Diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Änderungen treten am 17. April 2024 in Kraft. Weitere Einzelheiten unter:

Überblick über die neuen Schwellenwerte im HGB:
Bilanzsumme 
in EUR
Umsatzerlöse 
in EUR
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften,
§ 267 a Abs. 1 Satz 1 HGB
450.000
900.000
10
Kleine Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs. 1 HGB
7.500.000
15.000.000
50
Mittelgroße  Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen
für Konzernabschlüsse
§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
30.000.000
60.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen
für Konzernabschlüsse
§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250


3. Steuerrecht


BFH: Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Mit Urteil vom 27. März 2024 (Az.: VI R 5/22), das am 10. Mai 2024 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Weiterhin entschied der BFH, dass das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspricht.

Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt und die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Nach der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Im vorliegenden Fall veranstaltete die Arbeitgeberin binnen eines Jahres zwei Weihnachtsfeiern. Zu der einen Weihnachtsfeier waren nur die Vorstandsmitglieder eingeladen und zu der zweiten nur der obere Führungskreis. Die Arbeitgeberin wendete für beide Weihnachtsfeiern die Lohnsteuerpauschalierung an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen.

Betriebsveranstaltungen sind nach der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Bis zu der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2015 hat der BFH in ständiger Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand. Das Tatbestandsmerkmal des Offenstehens findet sich (nunmehr) als Voraussetzung in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.

Unter Heranziehung des Wortlauts des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.



4. Wettbewerbsrecht


Keine Haftung für Fotos von der Fototapete

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Hotelfotos, auf denen Fototapeten sichtbar sind, rechtmäßig ist. Grund hierfür sei, dass sonst niemand mehr Fototapeten kaufen würde.
Ein Fotograf hatte Hoteliers abgemahnt, deren Hotelfotos auch Wände zeigen, die mit seiner Fototapete beklebt sind.
Das Gericht urteilte, dass die beklagte Hotelière die Innenaufnahmen aus ihrem Hotel auf ihrer Website und in Hotelbuchungsportalen nutzen dürfe. Durch die Veröffentlichung habe sie zwar die als Lichtbildbild geschützten Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, damit aber weder Urheberrechte des Fotografen noch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt.
Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheide bereits aus, da der Fotograf auf die Nennung als Urheber stillschweigend verzichtet habe, da die Tapeten ohne Urheberbezeichnung auf den Markt gekommen seien.
Ferner habe die Hotelière konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben, den Raum mit der an der Wand angebrachten Fototapete zu fotografieren und die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich sei es heutzutage üblich, von Räumen Fotos zu machen. Daher könne bei lebensnaher Betrachtung von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert werde.
Weiterhin hätte der Erwerber die Fototapete nicht gekauft, wenn er von dieser bedeutenden Einschränkung gewusst hätte. Die Fototapeten seien bei einer anderen Auslegung schlicht unverkäuflich, woran der Fotograf kein Interesse hätte. Eine Auslegung des Vertrages, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führen würde, widerspräche somit den allgemeinen anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024, Az.: 20 U 56/23



5. Internetrecht


LG Hamburg: Von der Pflicht zur Bereitstellung eines Online-Gastzugangs gibt es Ausnahmen

Das Landgericht (LG) Hamburg hat entschieden, dass ein Gastzugang im Online-Shop nicht immer zwingend erforderlich ist. Die Möglichkeit der Bestellung über einen Gastzugang stelle kein gleichwertiges milderes Mittel dar, um die Funktionsfähigkeit eines Online-Marktplatzes, der insbesondere den Fokus auf Kundeninformationen und dauerhafte Geschäftsbeziehungen lege, aufrechtzuerhalten. Zudem könne nach den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung bei Verbrauchern bestehen.
Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte durch die Verpflichtung zur Anlegung eines Kundenkontos nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 lit. c DSGVO) verstoßen habe. Die Datensparsamkeit und -minimierung seien nicht verletzt, wenn die erhobenen Daten für den verfolgten Zweck erheblich seien und die Verarbeitung auf das notwendige Maß begrenzt werde. Eine Datenverarbeitung sei nicht erforderlich, wenn ein geringerer Eingriff in die Rechte der betroffenen Person denselben Zweck ebenso effektiv erreichen könnte.
Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und zugleich einen Online-Marktplatz für Bekleidung und Lifestyle-Produkte. Eine Bestellung ist erst nach Registrierung bzw. Erstellung eines Kundenkontos möglich.
Das Gericht hat in seine Entscheidung auch den Beschluss vom 24. März 2022 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), mit einbezogen, der im Grundsatz vorsieht, Gastbestellungen zu ermöglichen, aber auch Ausnahmen hiervon zulasse. Das Gericht stellte zudem klar, dass es den Beschluss zwar berücksichtigen könne, er jedoch nicht bindend sei.
LG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2024, Az.: 327 O 250/22
Der Beschluss der DSK vom 24. März 2022 ist abrufbar unter


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Deutlich mehr Registrierungen bei der FIU von Geldwäsche-Verpflichteten

Mit Blick auf die zum 1. Januar 2024 notwendige Registrierung von Geldwäsche-Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzeichnet die FIU gegenwärtig ein signifikant erhöhtes Registrierungsaufkommen. In dessen Folge kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten der zugehörigen Anträge. Die Rechtzeitigkeit der Registrierung, sofern diese vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet wurde, wird hierdurch nicht berührt.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet unter anderem Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie andere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken.
Seit dem 1. Januar 2024 sind nun alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen, im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der FIU registrierungspflichtig. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage https://goaml.fiu.bund.de/Home. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.
Ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht ist frühestens ab dem 1. Januar 2025 zu erwarten; es bedarf noch der entsprechenden Umsetzung mittels der zugehörigen Regelungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz“ (FKBG).


7. Veranstaltungshinweise


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen: 
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  1. Wartefrist
  2. gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
  3. Zeitpunkt des Urlaubs
  4. Berechnung des Urlaubsanspruchs
  5. Übertragbarkeit und Verfall
  6. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
  7. Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
  8. Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
  • Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung

Das Seminar findet am 25. Juni 2024 von 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in den Seminarräumen der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 5, 35390 Gießen, 5. Stock, statt. Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR. Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de



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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten


Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 5/2024 informiert Sie u.a.
über den Entwurf des Bundesfinanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2024, die Folgen einer verspäteten Pauschalversteuerung, die Äußerungen des Bundesrates zum Bürokratieabbau sowie über die Berichte der EU-Kommission zu Leistungsbilanzüberschüssen/ -defiziten.
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Stand: 24.06.2024