November 2023

1. Arbeitsrecht


Betriebsrat kann Handyverbot nicht verhindern

Arbeitgeber dürfen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats eine Weisung an ihre Arbeitnehmer erlassen, die festlegt, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ihre Smartphones nicht privat nutzen dürfen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Anlass war der Unterlassungsantrag des Betriebsrats eines Unternehmens mit ca. 200 Mitarbeitern, in dem es produktionsbedingt gelegentlich zu Leerlaufzeiten kommt. Die Arbeitgeberin hatte eine Weisung erlassen, dass auch in diesen Zeiten eine private Nutzung des Handys verboten ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Betriebsrat sah hierin einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte. Er argumentierte, dass die Handynutzung während der Arbeitszeit eine Frage des Ordnungsverhaltens im Betrieb sei.
Bereits im Oktober 2022 hatte das Landesarbeitsgericht (LG) Niedersachsen entschieden, dass diese Frage schwerpunktmäßig keine Frage des Ordnungsverhaltens, sondern des Arbeitsverhaltens sei. Auf den Bereich des Arbeitsverhaltens erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedoch nicht. Auch ein kurzer Blick auf das Handy bewirke eine Arbeitsunterbrechung und verhindere die gleichzeitige Erbringung der Arbeitsleistung. Aus diesem Grund unterscheide sich die Handynutzung während der Arbeitszeit von der mitbestimmungspflichtigen Radionutzung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2023; Az.: 1 ABR 24/22



2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen in der Rechnungslegungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 die Änderung der Schwellenwerte zur Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen und Gruppen mit einer delegierte Richtlinie angenommen. Die Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die die Größenklasse eines Unternehmens bestimmen, werden inflationsbereinigt und damit um ca. 25 % angehoben. Die Änderungen wirken sich auf z.B. größenabhängige Prüf- und Berichtspflichten aus.
Nach Übermittlung der Richtlinie an Rat und Parlament haben diese grundsätzlich zwei Monate Zeit zur Prüfung und können Einwände erheben. Nach Verkündung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten die geänderten Schwellenwerte noch in ihr nationales Recht übernehmen.
Die geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, verpflichtend sein. Ob Deutschland das Wahlrecht für eine rückwirkende Anwendbarkeit ab 1. Januar 2023 ausübt, ist noch offen.
Den Text zur Änderungsrichtlinie finden Sie hier.


Kein Anspruch auf Abgabe einer bloßen Wissenserklärung gegenüber dem Handelsregister

Die Gesellschafter einer KG können von dem Erben eines Mitgesellschafters nicht verlangen, dass er vor dem Handelsregister eine Erklärung abgeben soll, die ausschließlich eine Rechtsansicht wiedergibt. Nur eine Erklärung, die auf eine konkrete Rechtsfolge gerichtet ist, könne klageweisend geltend gemacht werden. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Bielefeld entschieden.
Im März 2021 verstarb die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die im Immobiliengeschäft tätig war. Die beiden verbleibenden Kommanditisten wollten den beklagten Alleinerben nicht als Teil ihrer Gesellschaft aufnehmen und beabsichtigten, ihn - einer Regelung in ihrer Gesellschaftssatzung entsprechend - abzufinden. Der Beklagte weigerte sich jedoch, dies zu akzeptieren und an der Umschreibung der Gesellschaftsanteile auf die Kläger im Handelsregister mitzuwirken. Hierauf verklagten die Gesellschafter den Erben und verlangten die Abgabe einer Erklärung gegenüber ihnen selbst und dem Registergericht, dass er der Alleinerbe der verstorbenen Gesellschafterin sei, dass die Anteile der Verstorbenen gemäß der Gesellschaftssatzung auf die übriggebliebenen Gesellschafter übergegangen seien und, dass sowohl die Verstorbene als auch er selbst, aus der Gesellschaft ausgeschieden seien.
In diesem Klageantrag aber sah das Landgericht Bielefeld nur eine bloße Rechtsansicht. Dem Wortlaut der verlangten Erklärung könne nicht entnommen werden, dass der Beklagte eine rechtsverbindliche Willenserklärung dahingehend abgebe, dass er auf seine Gesellschaftsanteile verzichte. Die Erklärung enthalte bloß die Tatsache, dass der Kläger der Alleinerbe der Verstorbenen sei, und die Rechtsansicht, dass die Anteile der Verstorbenen entsprechend der Gesellschaftssatzung auf die übrigen Gesellschafter übergehen müssten. Das Handelsregister mache keine Eintragungen auf der Grundlage von privat geäußerten Rechtsansichten und könne mit einer solchen Erklärung nichts anfangen. Es gäbe deshalb für die Kläger keinen zulässigen Grund, warum sie von dem Beklagten eine solche Erklärung verlangen sollten.
Fazit: Verlangt man von einem anderen die Abgabe einer bestimmten Erklärung, so ist es wichtig, dass der Wortlaut der Erklärung auch darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge, wie z.B. den Verzicht auf Gesellschaftsanteile, zu bewirken. Ansonsten droht die Abweisung der Klage als unzulässig.
LG Bielefeld, Urteil vom 7. September 2023; Az.: 6 O 190/23


3. Steuerrecht


Digitaler Gewerbesteuerbescheid - Gießen als Pilotkommune

Ab sofort ist es möglich, Gewerbesteuerbescheide der Stadt Gießen für Erhebungszeiträume ab 2022 in digitaler Form zu empfangen. Was ist der rechtliche Hintergrund dazu? In welcher Form erfolgt der „digitale“ Versand?
Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ermöglicht es, künftig Gewerbesteuerbescheide der Kommunen digital an Unternehmen und deren Steuerberater zu versenden. Die Stadt Gießen hat sich als Pilotkommune am deutschlandweiten Projekt beteiligt, womit die Nutzungsmöglichkeit nun allen Unternehmen am Standort Gießen ab sofort zur Verfügung steht.
Gewerbesteuerbescheide werden bisher in Papierform ausgestellt, weisen je nach Kommune unterschiedliche Formate auf und müssen meist aufwendig von Unternehmen manuell erfasst werden. Durch die Einführung des digitalen Gewerbesteuerbescheides wird ein medienbruchfreier Ablauf von der Einreichung der Gewerbesteuererklärung über ELSTER bis hin zum Abruf eines digitalen Gewerbesteuerbescheides über „Mein Unternehmenskonto“ etabliert
Ablauf des digitalen Gewerbesteuerbescheides:
  • Das Finanzamt teilt der zuständigen Kommune mittels ELSTER-Transfer (ETR) die Mitteilung über den Gewerbesteuermessbescheid bzw. den Bescheid über den Zerlegungsanteil mit
  • Der von der Kommune daraufhin erlassene digitale Gewerbesteuerbescheid erfolgt im optisch aufbereiteten pdf-Format mit XML-Anhang und wird über ELSTER im Postfach „Mein Unternehmenskonto“ zugestellt
  • Der Datensatz ist sowohl bundesweit einheitlich als auch maschinenlesbar und kann durch Einlesen in die Unternehmenssoftware direkt weiterverarbeitet werden.
Ab wann funktioniert der digitale Bescheid:
  • Der digitale Gewerbesteuerbescheid der Stadt Gießen ist für Gewerbesteuererklärungen ab dem Erhebungszeitraum 2022 möglich. Unternehmen, die davon Gebrauch machen möchten, können dies im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung über das Ankreuzen des „elektronischen Zustellwunsches“ anzeigen.
Link zum vorstehenden Artikel auf unserer Homepage:


Die Bundesregierung einigt sich auf Strompreisentlastungen für Industrie

Die Debatte um die Entlastung der Wirtschaft und hier insbesondere der Industrie ist beendet. Die Ampel hat sich darauf verständigt, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken und den Selbstbehalt bei der Strompreiskompensation zu streichen. Damit ist die Debatte um die Einführung eines Industriestrompreises, wie von Robert Habeck vorgeschlagen, beendet. Die Bundesregierung steigt nicht in die Senkung von Strombeschaffungskosten ein.
Konkret wurde Folgendes beschlossen:
  • Die Stromsteuer sinkt für das produzierende Gewerbe von 1,54 Cent/kWh auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh.
  • Der Spitzenausgleich bei der Stromsteuer entfällt, da der europäische Mindestsatz unter den bisher zu zahlenden Werten liegt. Die Unternehmen werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet.
  • Ob der Spitzenausgleich bei der Energiesteuer fortgeführt wird, ist unklar.
  • Bei der Strompreiskompensation wird der Selbstbehalt gestrichen, und die Regelung wird inklusive Super-Cap für fünf Jahre verlängert.
  • Der Selbstbehalt berechnet sich aus dem EU-Allowances (EUA)-Preis für das Jahr 2022 in Höhe von 54,06 Euro und dem CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde. Daraus ergeben sich für den Strombezug von einer Gigawattstunde CO2-Kosten in Höhe von 38.923,20 Euro als Selbstbehalt pro Anlage. Die zusätzliche Entlastung ist also gering.
  • Dazu verweist die Bundesregierung auf den Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5 Mrd. Euro für 2024.
DIHK-Präsident Peter Adrian:
„Die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe ist eine überfällige Entscheidung. Schließlich muss Strom günstig sein, damit gerade auch mittelständische Industriebetriebe ihren Pfad zur Klimaneutralität gehen können. Gleichzeitig werden energieintensivere Unternehmen von erheblicher Bürokratie entlastet. Daher ist das Strompreispaket auch ein Baustein für den Bürokratieabbau. Die kleine Ausweitung und vor allem die Verstetigung der Strompreiskompensation sind ein wichtiges Signal für die extrem stromintensiven Branchen. Ob das Paket am Ende ausreicht, um für die gesamte Industrie wettbewerbsfähige Strompreise zu sichern, ist allerdings zweifelhaft. Auch Betriebe in Handel und Dienstleistungen sind auf bezahlbare Strompreise angewiesen. Daher ist es mehr als ein Wermutstropfen, dass die Stromsteuer nicht generell auf das Mindestmaß gesenkt wird. Umso dringlicher ist es, über eine rasche Ausweitung des Stromangebots, Preise zu senken. Dies können wir durch eine steuerliche Förderung von StromPartnerschaften zwischen Betreibern von Windrädern und PV-Freiflächenanlagen und Abnehmern erreichen."


BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2024 und Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024

Mit Schreiben vom 1. und 6. November 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 und das Muster der Umsatzsteuererklärung 2024 veröffentlicht.


BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert mit Schreiben vom 3. November 2023, dass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht wird. Gegenüber dem Entwurf des Programmablaufplans 2024 (Stand: 19.09.2023, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch Änderungen mit Bezug auf den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (1,7 % statt 1,6 %) ergeben.
Das BMF weist in diesem Schreiben darauf hin, dass der Programmablaufplan nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz berücksichtigt. Diesbezüglich wird Anfang 2024 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.


4. Wettbewerbsrecht


Unternehmensinhaber haften wettbewerbsrechtlich nicht für private Handlungen ihrer Mitarbeiter

Für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 31. August 2023 (Az.: 5 U 27/22) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Unternehmensberatung Klage gegen einen Mitbewerber erhoben wegen negativer Äußerungen eines Mitarbeiters auf einer Social-Media-Plattform. 
Voraussetzung einer Haftung nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei, dass der Mitarbeiter selbst eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften begangen habe. Nach dieser Vorschrift müsse die Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ begangen worden sein. Dafür müsse die Handlung des Mitarbeiters allerdings in den Geschäftskreis oder die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens fallen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt.  Auch lasse sich bei rein privaten Äußerungen keine geschäftliche Handlung feststellen: Dafür hätte die Äußerung nämlich darauf abzielen müssen, „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“.


5. Internetrecht


Landgericht (LG) Frankenthal: Negative Online-Bewertung muss nachweisbar sein 

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 22. Mai 2023 – Az.: 6 O 18/23 - entschieden, dass der Verfasser einer negativen Online-Bewertung im Zweifelsfall einen Nachweis für deren Wahrheitsgehalt zu erbringen hat. Sofern ein solcher nicht gelinge, könne das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung unterlassen werde.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Umzugsunternehmen, das von dem Beklagten mit der Durchführung seines Umzuges beauftragt worden war. Einige Monate nach dem Umzug veröffentlichte der Beklagte eine Google-Bewertung zum Unternehmen des Klägers mit nur einem von fünf möglichen Sternen. In der Bewertung gab er an, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt und ihm eine nachträgliche Reparatur zwar zugesichert, jedoch nie durchgeführt worden sei. Der Kläger bestritt die Geschehnisse. Das Gericht befasste sich bei der Urteilsfindung mit den notwendigen Abgrenzungen zu Tatsachenbehauptungen und freien Meinungsäußerungen.
Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst wird und gegen Online-Bewertungen, die dem Ruf eines Unternehmens schaden, durchaus vorgegangen werden kann. Derjenige, der in Online-Bewertungsportalen negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, trägt im Zweifel auch die Beweislast für deren Wahrheitsgehalt. Sofern dem Äußernden der Nachweis nicht gelingt, kann das bewertete Unternehmen die Unterlassung der Bewertung verlangen. Ebenso wenig müssen Beleidigungen oder Schmähkritik hingenommen werden. Äußerungen, die diese Grenze nicht überschreiten, müssen grundsätzlich von Händlerinnen und Händlern hingenommen werden, wie zuletzt noch das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 3. Mai 2019 - Az.: 324 O 358/18 – entschieden hat.


Vorschau auf Rechtsänderungen im Internet ab 2024


Um was geht es?
Neue Informationspflichten bei Internetangeboten für alle Verbraucherprodukte (B2C).
Bis wann muss die Implementation erfolgen?
Bis zum 13. Dezember 2024, den da tritt die Verordnung in Kraft und damit läuft die Übergangzeit bereits.
Was ist der Hintergrund?
Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988).
Um welche konkreten Informationspflichten für Online-Angebote gibt es?
Die Verordnung umfasst sehr weitreichende Informationspflichten beim Angebot von sogenannten Verbraucherprodukten (B2C). Beim Internetangebot dieser Produkte müssen unter anderem Name, Marke, Anschrift und E-Mail-Adresse des Produktherstellers bzw. des Verantwortlichen in der EU (Bevollmächtigten), Identifikationsmerkmale für das Produkt, etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden. Umfasst sind nicht nur neue Produkte, sondern auch gebrauchte, reparierte oder wieder aufgearbeitete Waren, die in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Information über Hersteller/Bevollmächtigten, aber auch Warnhinweise sind auf der Produktverpackung oder den Begleitpapieren anzugeben.
Gibt es Ausnahmen?
Die Verordnung gilt nicht für Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge, Antiquitäten. Sie gilt auch nicht für solche Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wieder aufgearbeitet werden müssen, wenn die Produkte als solche in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Fazit: Als Händler und/oder Hersteller müssen Sie die Änderungen kennen, damit Sie rechtzeitig die Anpassungen der informationspflichten für sich oder gegenüber dem Hersteller einleiten bzw. einfordern können. Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 an Verbraucher verkauft werden, müssen zwingend diese Vorgaben erfüllen. Die Umstellung sollte rechtzeitig in die Abläufe eingebracht und Lagerware geprüft werden.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Verjährung: Unternehmen können am Jahresende Millionenbeträge verlieren

Zum Jahresende verlieren Unternehmen Millionenbeträge, weil sie die richtigen Verjährungsfristen außer Acht lassen. Der 31. Dezember ist der Stichtag für die Geltendmachung vieler älterer Forderungen aus dem Jahr 2020.
Die Verjährung beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und läuft dann bei Kaufpreis- oder Werklohnforderungen drei Jahre.
Beispiel: Ein Kunde hat am 1. Juni 2020 etwas gekauft, den Kaufpreis trotz mehrerer außergerichtlicher Mahnungen aber noch nicht bezahlt. Die Verjährungsfrist hat dann Ende des Jahres 2020 zu laufen begonnen und beträgt drei Jahre. Damit kann der Unternehmer nur noch bis zum 31. Dezember 2023 seinen Kaufpreisanspruch erfolgreich geltend machen.
Praxistipp: Sollen diese Rechnungen nicht verjähren, reichen einfache Mahnschreiben nicht mehr aus. Es müssen noch in 2023 andere Optionen gewählt werden, wie ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage bei Gericht.  Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann jeder Gläubiger selbst beantragen. Auf der Internetseite https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_379878150#Online-Dienste können Sie einen Online-Mahnantrag stellen.
Die oben angesprochene Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre und gilt immer dann, wenn keine Sonderverjährungsregeln Anwendung finden, die sich zum Beispiel aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben können.


7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern



Zertifizierter WEG-Verwalter

Die nächste Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter findet am 05.12.2023 um 10:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4, 35390 Gießen, 5. Stock statt.
Hier können Sie sich für die Prüfung anmelden.


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten

Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 11/2023 informiert Sie u.a.
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Stand: 24.06.2024