Musterverträge
Wir raten generell davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung Ihrer Verträge oder AGB zu beauftragen.
- AGB für den kaufmännischen Verkehr (Nr. 3276142)
- AGB für den nicht-kaufmännischen Verkehr (Nr. 3276110)
- Arbeitsvertrag - ohne Tarifbindung (Nr. 3276150)
- Arbeitsvertrag befristet (Nr. 3276164)
- Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte (Nr. 3276198)
- Arbeitsvertrag Teilzeit (Nr. 3276200)
- Aufhebungsvertrag (Nr. 3276204)
- Bau-Subunternehmervertrag (Nr. 3276210)
- Beratungsvertrag (Nr. 3276218)
- BGB-Gesellschaft (Nr. 3276222)
- Freie Mitarbeiter (Nr. 3276228)
- Geheimhaltungsvereinbarung (Nr. 3276232)
- Geschäftsraum-Mietvertrag (Nr. 3276238)
- GmbH-Geschäftsführer (Nr. 3276240)
- Handelsvertreter (Nr. 3276246)
- Immobilienverwalter (Nr. 3276248)
- Kaufvertrag (bewegl. Sachen) (Nr. 3276254)
- Leitender Angestellter (Nr. 3276258)
- Maklervertrag (Nr. 3276260)
- Software-Erstellung (Nr. 3276264)
- Software-Pflege (Nr. 3276268)
- Sub-Unternehmer (Nr. 3276274)
- Unternehmenskaufvertrag (Nr. 3500682)
Kontakt
Dr. Sven Sudler
Ass. jur. Cindy Mett