Geldwäscheprävention
- Ziel und Definition
- Verpflichtete
- Registrierungspflichten
- Eintragung im Transparenzregister
- Allgemeines Risikomanagement
- Eingeschränkte Verpflichtung zum Risikomanagement
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Identifizierung des Vertragspartners
- Wie wird der Vertragspartner identifiziert?
- Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit höherem Risiko
- Verdachtsmeldung bei der FIU
Ziel und Definition
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetzgeber bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
Verpflichtete
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In Paragraph (§) 2 Absatz 1 Nummer 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
- Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nummern 1-6, 9)
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nummern 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes anbieten oder vermitteln
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie an der Planung und Durchführung von bestimmten wirtschaftlichen Geschäften mitwirken, sowie bestimmte Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtanwaltskammer sind (Nummern 10 und 11)
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nummer 12)
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13)
- Immobilienmakler (Nummer 14)
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nummer 15),
- Güterhändler (das heißt alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nummer 16)
Registrierungspflichten
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG im elektronischen Meldeportal goAML der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren. Das Meldeportal goAML dient der elektronischen Übermittlung von nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalten. Die Registrierung müssen die Verpflichteten gemäß § 59 Abs. 6 GwG spätestens zum 1. Januar 2024 vorgenommen haben, unabhängig von der Übermittlung eines konkreten meldepflichtigen Sachverhalts. Eine Ausnahme gilt lediglich für Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GewO, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, die ihrer Registrierungspflicht erst bis zum 01.01.2027 nachkommen müssen. Eine unterlassene oder verspätete Registrierung im Meldeportal goAML ist derzeit noch nicht mit einem Bußgeld bewehrt, mit einer zukünftigen Bußgeldbewehrung ist aber zu rechnen.
Eintragung im Transparenzregister
Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und bestimmte Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, Angaben zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten ihres wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, vergleiche § 20 GwG.
Ausführliche Informationen zum Transparenzregister finden Sie in den Transparenzregister FAQ.
Allgemeines Risikomanagement
Alle Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist, vergleiche § 4 Abs. 1 GwG. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse werden interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abgeleitet. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens.
Risikoanalyse (§ 5 GWG)
Unternehmen sind nach Größe, Geschäftsfeld und Komplexität sehr unterschiedlich, daher kann die Risikoanalyse mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Es reicht nicht, nur eine Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation vorzunehmen, erforderlich sind auch die Risikoermittlung und -bewertung. Anlage 1 benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Ferner fließen Informationen aus der Ersten Nationalen Risikoanalyse sowie einschlägige Typologiepapiere der FIU in die Analyse ein. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Geldwäscherisiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Je nach unternehmerischer Tätigkeit variiert der Umfang dieser unternehmensinternen Sicherungsmaßnahmen. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung interner Sicherungsmaßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 7 GwG.
Eingeschränkte Verpflichtung zum Risikomanagement
Bei Immobilienmaklern bezieht sich die Verpflichtung zum wirksamen Risikomanagement auf folgende Aspekte:
- Vermittlung von Kaufverträgen und
- Vermittlung von Miet- und/oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete und/oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro. (§ 4 Abs. 4 GwG)
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt (§ 4 Absatz 5 GwG). Es ist in folgenden Fällen verpflichtend:
- Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
- Transaktionen über hochwertige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen und
- Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und -lagerhalter benötigen ein wirksames Risikomanagement für Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3, 6, 7, 9 und 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 GwG). Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Für alle anderen Verpflichteten kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für notwendig erachtet.
Bei Güterhändlern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln, ist eine solche Anordnung durch die Aufsichtsbehörde in Form der Allgemeinverfügung der Regelfall.
Bei Güterhändlern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln, ist eine solche Anordnung durch die Aufsichtsbehörde in Form der Allgemeinverfügung der Regelfall.
Anzeigen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten können Sie über ein digitales Formular an das zuständige Regierungspräsidium übermitteln.
Identifizierung des Vertragspartners
Verpflichtete haben gem. § 11 Abs. 1 GwG die Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung einer Transaktion, insbesondere mit Neukunden, festzustellen.
Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Geldwäscherisiko besteht.
Die Identifizierung von Bestandskunden sollte in angemessenen Abständen überprüft und dokumentiert werden. Änderungen sind ebenfalls zu dokumentieren.
Immobilienmakler haben gemäß § 11 Abs. 2 GwG die Vertragsparteien bereits dann zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Agieren auf beiden Seiten Immobilienmakler, müssen sie ausschließlich ihre jeweilige Vertragspartei identifizieren.
Bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG) ist eine Identifizierung erforderlich
- bei bestimmten Geldtransfers in Höhe von 1.000 Euro oder mehr,
- bei Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr,
- bei der Übertragung von Kryptowerten im Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr.
Unter „Transaktionen“ versteht das GwG jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt, das heißt jede bare und unbare Zahlung (Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren, Zahlung mit Geld-, Maestro oder Kreditkarten und Kryptowährungen, Überweisungen).
Wichtiger Hinweis: Ungeachtet gesetzlich bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge hat eine Identifizierung zu erfolgen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass bei den Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.
Ebenso ist eine Identifizierung bei Zweifeln an den Angaben zur Identität des Vertragspartners, einer für ihn auftretenden Person oder zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.
Wie wird der Vertragspartner identifiziert?
Bei natürlichen Personen werden gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG anhand von Personalausweis oder Reisepass Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben. Bei juristischen Personen oder einer Personengesellschaft hat der Verpflichtete gem. § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, falls vorhanden, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Vertretungsorgane oder gesetzlichen Vertreter zu erheben.
Die Anfertigung von Kopien bzw. die Speicherung dieser Dokumente durch den Verpflichteten ist zulässig. Nach fünf Jahren sind die Aufzeichnungen und Belege zu vernichten (max. nach 10 Jahren, wenn andere Gesetze eine längere Aufbewahrung vorschreiben).
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit höherem Risiko
Als Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit höherem Risiko gelten gemäß § 15 Abs. 3 GwG solche, bei der eine politisch exponierte Person oder ein Familienmitglied oder eine anderweitig nahestehende Person verpflichtet oder berechtigt ist, die ungewöhnlich komplex oder groß sind, keinem offensichtlichen oder legalem Zweck folgen oder Hochrisikoländer inkludieren. Hier gelten erweiterte Informations- und Überwachungspflichten. Darüber hinaus bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Zustimmung der Geschäftsführung. Zudem können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessene Maßnahmen anordnen, wie beispielsweise die Meldung, Beschränkung oder das Verbot einer Transaktion, einer Gesellschaftsgründung in dem jeweiligen Staat oder der gesamten Korrespondenz.
Die aktuelle Liste der Hochrisikoländer ist bei der FIU abrufbar.
Die aktuelle Liste der Hochrisikoländer ist bei der FIU abrufbar.
Verdachtsmeldung bei der FIU
Verpflichtete nach § 2 GwG, Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG oder Finanzbehörden nach § 6 AO haben einen Verdachtsfall auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der FIU zu melden, wenn die Voraussetzungen der §§ 43, 44 GwG oder § 31b AO vorliegen. Die Meldung muss gemäß § 45 Abs. 1 GwG, § 31b Abs. 2 S. 2 AO grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal goAML erfolgen. Voraussetzung dafür ist die vorherige Registrierung (siehe oben „Registrierungspflichten“).
Der betroffene Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung durch die FIU oder der Staatsanwaltschaft untersagt worden ist, vergleiche § 46 Abs. 1 GwG. Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag.
Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden, die Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG ist aber unverzüglich nachzuholen.
Bußgelder und Bekanntmachungen („Pranger”)
Der Bußgeldkatalog gemäß § 56 GwG umfasst über 80 Ordnungswidrigkeitstatbestände, wobei für die meisten Ordnungswidrigkeiten bereits eine leichtfertige Verwirklichung ausreichend ist.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann eine noch höhere Geldbuße verhängt werden: Bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Bußgeldbescheid erzielt hat.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung der Betroffenen auf ihrer oder einer zentralen Internetseite namentlich bekannt zu machen, vergleiche § 57 Abs. 1 S. 1 GwG. Gleiches gilt für rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen mit Bußgeldern nach dem GwG. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortliche natürliche Person und juristische Person oder Personenvereinigung zu benennen. Diese Bekanntmachungen („Pranger“) können unter bestimmten Voraussetzungen auch anonymisiert veröffentlicht werden. Eine Bekanntmachung muss 5 Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben.
Stand: 12.11.2024