Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen zur Arzneimittelprüfung nach § 50 AMG
Wer braucht die Prüfung?
(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln. Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, dieim Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,(weggefallen)ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oderSauerstoff sind.
Wer ist von der Prüfung befreit?
Befreit ist der, der über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Ausbildung verfügt:
- Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin
- Veterinärmedizin in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie oder die pharmazeutische Vorprüfung
- (Apothekerassistent)
- pharmazeutisch-technischer Assistent
- Drogist
- Apotheker
Ablauf der Prüfung:
Die Prüfungsaufgaben bestehen aus zwei Aufgabenteilen.
Der erste Teil besteht aus 50 gebundenen Aufgaben. Jede Single-Choice-Aufgabe enthält nur eine richtige Antwort!
Der zweite Teil besteht aus 15 Single-Choice Aufgaben (Teedrogen) mit ebenfalls nur einer richtigen Antwort.
Die Bearbeitungszeit der Prüfung beträgt 75 Minuten.
Nach 75 Minuten geben Sie die Prüfung beim Prüfungsausschuss ab und zeigen Ihren Personalausweis vor. Danach warten Sie vor dem Raum bis der Prüfungsausschuss die Prüfungen korrigiert hat und werden dann alphabetisch in den Prüfungsraum gerufen um dann Ihr Ergebnis zu erhalten.
Planen Sie hierfür bitte mindestens zusätzlich 30 Minuten ein.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserem Merkblatt.
Stand: 01.07.2022