Unfallversicherung

Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Allgemeines:
Die Berufsgenossenschaften (Unfallversicherungen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung durch. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Reichsversicherungsordnung.
Anmeldung:
Die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit wird bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung vorgenommen. Ein Durchschlag dieser Gewerbeanzeige wird automatisch über den jeweiligen Landesverband an die für die Branche zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet.
Tipp: Zwar erfolgt die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft im Regelfall automatisch durch die Gewerbe-Anzeige, dennoch ist ratsam, das Anmeldeverfahren zu überwachen, und sich gegebenenfalls selbst mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen.
Versicherte Personen
Ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe des Einkommens, ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit ist jeder Beschäftigte, der sich in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wichtig:
Gewerbetreibende (Unternehmer) sowie im Unternehmen tätige Ehegatten sowie selbständig tätige in Personen- und Kapitalgesellschaften sind im allgemeinen nicht versichert.
Dieser Personenkreis kann aber durch die Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften in die Versicherung einbezogen (Pflichtmitglied) werden bzw. sich auf Antrag freiwillig versichern.
Der Unternehmer ist als freiwilliges oder satzungsmäßiges Mitglied der Berufsgenossenschaften dann gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert. Für Risiken im Privatbereich empfiehlt sich aber der Abschluss einer Privatversicherung.
Aufgaben und Leistungen
Die Unfallversicherung sichert Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des versicherten Personenkreises.
Gesetzliche Aufgaben der Berufsgenossenschaft:
- Verhütung von Arbeitsunfällen (Prävention) und erste Hilfe u. a. durch Aufklärung, Information, Schulung und Werbung, Entwicklung von Unfallverhütungsvorschriften etc.
- Entschädigung durch Geldleistungen
Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsgeld, bei Tod durch Arbeitsunfall: Witwen- ,Witwer- und Waisenrente, Hinterbliebenenbeihilfe, u. a.
- Leistungen zur Rehabilitation der Berufserkrankten und Unfallverletzten
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, z. B. ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittelmittel, Berufsfindung etc.
Berufshilfe (berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation)
Dauerhafte berufliche Eingliederung, z. B. durch Umschulung, Anpassung, Aus- und Fortbildung sowie Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, u.a.
Beitragszahlung
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind zu 100 % vom Unternehmen zu übernehmen. Die Höhe des Beitrags errechnet sich aus der Lohn- bzw. Gehaltssumme der Beschäftigten und der Gefahrenklasse (Anzahl und Schwere der in der Branche vorkommenden Arbeitsunfälle) des gewählten Gewerbezweiges.

Stand: Oktober 2019
Stand: 16.03.2022