Informationen zur Berichtspflicht

Am 16. Juli 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und
legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte fest. Unternehmen werden im eigenen Interesse dazu angehalten, drohende Verstöße gegen die Menschenrechte zu erkennen und abzustellen.
Das Sorgfaltspflichtengesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt und hat insgesamt 24 Paragrafen. Das Gesetz ist seit 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland anwendbar. In 2024 sank die Anwendbarkeitsschwelle auf 1.000 Arbeitnehmer.

Aktueller Hinweis des BAFA

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt. Weitere Informationen

Informationen zur Berichtspflicht

Betroffene Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online veröffentlichen - spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht.

Der Bericht muss nachvollziehbare Informationen beinhalten,
  • zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, die das Unternehmen ggf. identifiziert hat,
  • hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
  • wie die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet werden,
  • welche Schlussfolgerungen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen gezogen werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei gebührend zu wahren.

Alle Informationen zu der Frage, wie der Bericht beim BAFA einzureichen und in welcher Form er auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist, erhalten Sie hier.


Stand: 04.11.2024