EU-Neuseelandabkommen

1. Zollabbau

Es ist ein vollständiger Zollabbau für Waren mit präferenziellem Ursprung Neuseeland (NZ) bzw. EU vorgesehen. Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen nach Neuseeland reduzieren sich die Zölle zum Beispiel von bisher bis zu 10 Prozent auf 0 Prozent.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Neuseelands gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregeln sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) und/oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie

3. Ursprungsnachweise

3.1 Erklärung zum Ursprung

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen, gilt die Erklärung zum Ursprung (EzU) als Ursprungsnachweis. Diese kann auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb des Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro überschreitet, dann kann die Ursprungserklärung nur durch einen REX ausgestellt werden.

Der Wortlaut in deutscher Sprache

[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___ bis ___ [1]
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ...[2]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … [3] sind.
[1] maximaler Zeitraum: zwölf Monate
[2] EU-Ausführer tragen hier ab einem Wert von 6.000 Euro ihre REX-Nummer ein. NZ-Ausführer tragen hier die von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code” ein.
[3] Neuseelands oder der Europäischen Union

Der Wortlaut in englischer Sprache

[For multiple shipments]: Period from ___ to ___ [1]
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...[2]) declares that, except where otherwise clearly indicated, the products are of … [3] preferential origin.

3.2 Gewissheit des Einführers

Das Abkommen sieht wie die Handelsabkommen mit Japan und mit Großbritannien vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.
Die IHK empfiehlt, die Regelung „Gewissheit des Einführers” nur anzuwenden, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

4. Weitere Informationen

Stand: 19.08.2024