EU-Sanktionen gegenüber Russland
EU weitet stetig Sanktionen gegenüber Russland aus
Aktuell: 15. Sanktionspaket der EU gegen Russland vom 16.Dezember 2024
Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2024 das 15. Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Es umfasst u.a. eine Erweiterung der Sanktionslisten um zahlreiche weitere Personen und Organisationen sowie Vorkehrungen zum Schutz von EU-Unternehmen vor russischen Gerichtsurteilen.
14. Sanktionspaket
Am 24. Juni hat die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
Erweiterung der Handelsbeschränkungen
Mit dem Paket geht eine Erweiterung von Exportverboten einher (unter anderem für bestimmte Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen. Erweitert wurden folgende Güteranhänge:
- Anhang VII (High-Tech-Güter)
- Anhang XXIII (Güter aus verschiedenen Segmenten)
- Anhang XL (Common list of high priority items)
Im Fokus: Verhinderung von Umgehungsgeschäften
- EU-Muttergesellschaften sollen sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass ihre Töchter in Drittländern sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen (Artikel 8a, neu)
- No-Russia-Klausel:
- Es wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
- Anhang XL wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem bestimmte Werkzeugmaschinen.
Weitere Informationen zum 14. Sanktionspaket
No-Russia-Klausel und Transitverbote
Am 18. Dezember 2023 hat die EU das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Dazu zählen die No-Russia-Klausel und eine Ausweitung des bestehenden Transitverbots.
Was besagt die No-Russia-Klausel?
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer ab 20. März 2024, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel).
Welche Güter sind betroffen?
Artikel 12g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt.
- Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
- Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX)
- Feuerwaffen (Anhang XXXV)
- Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen (seit 24. Juni 2024) und andere (Anhang XL)
Prüfen Sie die von Artikel 12g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1745. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Russia-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, seit 24. Juni 2024 auch Liechtenstein und Island).
Für welche Länder gilt die No-Russia-Klausel?
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII)
- USA
- Kanada
- Vereinigtes Königreich
- Australien
- Neuseeland
- Japan
- Südkorea
- Norwegen
- Schweiz
- Liechtenstein (seit 24. Juni 2024)
- Island (seit 24. Juni 2024)
Ab wann gilt die Regelung zur No-Russia-Klausel?
Die Regelung gilt ab 20. März 2024. Allerdings sieht Artikel 12g eine Altvertragsregelung vor. Das bedeutet:
- Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, muss die Klausel erst ab spätestens 1. Januar 2025 verwendet werden (das ursprünglich festgelegte Datum 20. Dezember 2024 wurde mit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024 geändert).
Musterklausel und EU-Leitlinien
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Russland der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Russland der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Ausweitung des Transitverbots
Mit dem zwölften Sanktionspaket hat die EU auch das Transitverbot ausgeweitet. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten:
- Gelistete Dual-Use-Güter
- High-Tech-Güter (Anhang VII)
- Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
- Feuerwaffen (Anhang XXXV),
- neu: bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 84, 85, 87 (neuer Anhang XXXVII)
Praxistipp
Achten Sie auf die Lieferbedingung! Bei Abholung durch den Kunden oder Beauftragung einer Spedition durch den Kunden haben Sie keinerlei Einfluss auf den gewählten Transportweg.
Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).
Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).
Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).
Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot bzw. die Nachweispflicht beim Import betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
- Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
- Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
- Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
- Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.
Welche Waren sind nicht betroffen?
Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
- Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
- Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter.
Ohne diese Begrenzung würde die Nachweispflicht ausarten.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?
- Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
- Ausgenommen sind Importe aus den in der Verordnung genannten Partnerländer. Zurzeit sind dies Norwegen, die Schweiz und seit 24. Februar 2024 das Vereinigte Königreich.
- Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
- Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
- Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
- Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
- Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
- in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
- vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.
EU-Sanktionen gegen Russland
Grundsätzliche Prüfschritte
Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
- ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
- ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
- bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere weil russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
1.1 Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos
Alle Regelungen und Anhänge sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Diese so genannte Grundverordnung wird durch Änderungsverordnungen ergänzt und erweitert, zuletzt im Juni 2024 durch die Änderungsverordnung 2024/1745, dem 14. Sanktionspaket. Wir verlinken auf die konsolidierte Fassung , die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bitte beachten Sie: Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.
1.2 Beschränkungen gegen Russland
Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem
- Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
- Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
- Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
- Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor.
- Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
- Transitverbot für Dual-Use-Güter und weitere Güter bestimmter Anhänge durch russisches Staatsgebiet.
- Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
- Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
- Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
- Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
- Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
- Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
- Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot.
- Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
- Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
- Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Das Beförderungsverbot gilt auch für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
- Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Seit 30. September 2023 gilt eine Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus jedem Drittland mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz.
- Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck.
- Einfuhrverbote für Diamanten ab 1. Januar 2024.
- Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
- Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
- Sanktionen gegen russische Medien.
- Einführung der Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen (No-Russia-Klause). Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
1.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 28.7.2022) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
- Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
- Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
- Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
- Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
- High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
Anhang VII Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:- Allgemeine Elektronik
- Rechner
- Telekommunikation und Informationssicherheit
- Sensoren und Laser
- Navigation Luftfahrtelektronik
- Meeres- und Schiffstechnik
- Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
- Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer) - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien)
- Werkstoffbearbeitung
Anhang VII Teil B - Halbleiter
- Elektronisch integrierte Schaltungen
- spezielle Fotoapparate
- Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
- Maschinen für additive Fertigung
- Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
- Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
- Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot
- Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
- Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
- Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
- Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen.
1.4 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.
Stand: 20.12.2024