Änderungen Lieferantenerklärungen 2024

Welche Abkommensländer können genannt werden?

Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind.
Seit dem 1. Mai 2024 darf Neuseeland bei Erfüllung der Listenkriterien als Präferenzland in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft genannt werden. Neuseeland durfte auch bereits in seit 25. März 2024 ausgestellten (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft genannt werden, wenn der Wortlaut “Neuseeland (ab Inkrafttreten)” aufgeführt ist.
Damit können maximal die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:

Zweiseitiges Abkommen

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nord-Mazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon,  Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam, Neuseeland

Zweiseitiges Abkommen mit Ländergruppe

CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und des südlichen Afrika), CAM (Zentralamerika), CAS (Länder Zentralafrikas), SADC (Länder des südlichen Afrikas), ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete: das zweiseitige Abkommen gilt für: Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon)).

Einseitiges Abkommen

Einseitige Abkommen (das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden): APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien

Freiverkehrsabkommen

Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU. (PDF-Datei · 773 KB)

Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen.

Was bedeutet der Zusatz Transitional Rules auf der Lieferantenerklärung

Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird sukzessive reformiert. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ könnenalternativ zu den bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden. Problem: Sie gelten nur für einzelne Staaten dieser Zone. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.

Was bedeutet dies für Ihre Lieferantenerklärung?

Wer den Ursprung nach den neuen, einfacheren Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren.
Falls sich kein Zusatz „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung befindet, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren Regeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht kumuliert wurde und es sich um Waren der  der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt. Damit gilt das fast immer.
Stand: 06.06.2024