Nebenerwerb

Gut die Hälfte aller Neugründungen erfolgt im Nebenerwerb. Diese Form der Existenzgründung ist besonders bei Angestellten beliebt, die eine Geschäftsidee zunächst auf ihre Marktchancen testen wollen, ohne dabei auf ein sicheres Einkommen zu verzichten. Aber was genau versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?
Von Nebenerwerbsgründungen spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit (z. B. im Angestelltenverhältnis), als Hausfrau/-mann oder während der Arbeitslosigkeit eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Fast 60 Prozent aller Gründer entschieden sich in 2023 für einen Start in die Selbstständigkeit im Nebenerwerb.
Neben der Möglichkeit, sich mit einer selbstständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, besteht auch die Chance, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln um ggf. später eine Vollexistenz zu gründen. Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbemeldeamt. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Eine Gründung im Nebenerwerb eignet sich besonders bei Geschäftskonzepten mit niedrigen laufenden Kosten (z. B. Miete) und geringem Investitionsbedarf (z. B. Büroausstattung). Auch Gründer im Nebenerwerb sollten einen Businessplan mit Rentabilitätsvorschau, Liquiditäts- und Kapitalbedarfsplanung erstellen.
Auch Ihr Nebengewerbe müssen Sie bei Ihrer Gemeinde anmelden.
Zulassungsbeschränkungen für gewisse Branchen und Bereiche gelten auch für ein Nebengewerbe.
Genehmigung des Arbeitgebers
In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Das bedeutet, dass Sie nebenberuflich tätig werden können, ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn,
  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber durch Ihr gegründetes Unternehmen Konkurrenz
  • Sie vernachlässigen auf Grund der selbstständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer
  • Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub für die Ausübung der nebenberuflichen Selbstständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht
  • Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus
Des Weiteren sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine sog. Nebentätigkeitsklausel enthalten ist. Eine solche Klausel kann den Umfang der erlaubten nebenberuflichen Selbstständigkeit einschränken und/oder die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzen. Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es grundsätzlich sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit offiziell dokumentiert wird.
Stand: 27.06.2024