Genehmigungspflichtige Gewerbe A-Z
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. In manchen Branchen ist aber dennoch eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Beispiele der wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten in alphabetischer Reihenfolge:
Apotheke
Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen darf nur der approbierte Apotheker mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für konkrete Geschäftsräume erteilt.
Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen darf nur der approbierte Apotheker mit einer besonderen Erlaubnis eine Apotheke eröffnen. Die Erlaubnis wird für konkrete Geschäftsräume erteilt.
Arbeitnehmerüberlassung
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf es einer Erlaubnis der Regionaldirektion für Arbeit, wenn ein Arbeitgeber gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf es einer Erlaubnis der Regionaldirektion für Arbeit, wenn ein Arbeitgeber gewerbsmäßig Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen will.
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte
Das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften ist gemäß § 1 Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtig. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bauträger/Baubetreuer
Gemäß § 34 c Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer
a) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger) oder
b) als Baubetreuer in fremdem Namen, für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Darüber hinaus ist die Makler und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem betreffenden Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen, zum Abschluss von Versicherungen, Buchführungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten auferlegt.
Gemäß § 34 c Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer
a) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger) oder
b) als Baubetreuer in fremdem Namen, für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Darüber hinaus ist die Makler und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem betreffenden Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen, zum Abschluss von Versicherungen, Buchführungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten auferlegt.
Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt. Auch eingesetztes Personal muss bestimmte Voraussetzungen erbringen.
Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt. Auch eingesetztes Personal muss bestimmte Voraussetzungen erbringen.
Die IHK Lahn-Dill führt für die Industrie- und Handelskammern in Mittelhessen die Sachkundprüfungen und Unterrichtungen durch. Dort finden Sie weitere Angaben zu den Voraussetzungen und Kosten
Sachkundeprüfung
Bewachungsunternehmer müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Dies gilt ebenso für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird. Die Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und des Wachpersonals muss alle drei Jahre wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und werden von der IHK Lahn-Dill für Mittelhessen angeboten. Weitere Informationen …
Bewachungsunternehmer müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Dies gilt ebenso für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird. Die Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und des Wachpersonals muss alle drei Jahre wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und werden von der IHK Lahn-Dill für Mittelhessen angeboten. Weitere Informationen …
Unterrichtung für Mitarbeiter
Die IHK Lahn-Dill bietet für ganz Mittelhessen die im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO vorgeschriebene Unterrichtung an. Sie umfasst 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (5-Tage-Schulung) und richtet sich an Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt sind. Weitere Informationen …
Die IHK Lahn-Dill bietet für ganz Mittelhessen die im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO vorgeschriebene Unterrichtung an. Sie umfasst 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (5-Tage-Schulung) und richtet sich an Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt sind. Weitere Informationen …
Einzelhandel
Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen bestehen z.B. im Bereich des Handels mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition.
Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen bestehen z.B. im Bereich des Handels mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition.
Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler benötigen für die Beratung bzw. für die Vermittlung von Finanzanlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Finanzanlagenvermittler benötigen für die Beratung bzw. für die Vermittlung von Finanzanlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Finanzdienstleistungen
Wer gewerbsmäßig oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang Finanzdienstleistungen sowie Finanzkommissionsgeschäfte oder Emissionsgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen will, muss die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben. Sie muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Das Betreiben der vorgenannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist strafbar.
Wer gewerbsmäßig oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang Finanzdienstleistungen sowie Finanzkommissionsgeschäfte oder Emissionsgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen will, muss die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben. Sie muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Das Betreiben der vorgenannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist strafbar.
Gaststättengewerbe/Hotelgewerbe
Der Betrieb von Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben bedarf in einigen Bundesländern nach dem Bundes-Gaststättengesetz einer Erlaubnis, die personen-, betriebsart- und raumbezogen ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Unter den Begriff Gaststätte fallen z.B. auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen. Neben dieser Erlaubnis ist der Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich, dass der Antragsteller über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde (Gaststättenunterrichtung).
In Hessen ist am 1. Mai 2012 das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen Gaststättenrecht des Bundes besteht die wesentliche Änderung im Wegfall der Erlaubnispflicht (Gaststättenerlaubnis), die durch ein Anzeigeverfahren abgelöst wird. Auch der Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde, ist in Hessen nicht mehr notwendig.
Der Betrieb von Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben bedarf in einigen Bundesländern nach dem Bundes-Gaststättengesetz einer Erlaubnis, die personen-, betriebsart- und raumbezogen ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Unter den Begriff Gaststätte fallen z.B. auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen. Neben dieser Erlaubnis ist der Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich, dass der Antragsteller über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde (Gaststättenunterrichtung).
In Hessen ist am 1. Mai 2012 das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen Gaststättenrecht des Bundes besteht die wesentliche Änderung im Wegfall der Erlaubnispflicht (Gaststättenerlaubnis), die durch ein Anzeigeverfahren abgelöst wird. Auch der Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass der Antragsteller über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde, ist in Hessen nicht mehr notwendig.
Großhandel
Die Großhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen gelten z.B. für den Handel mit Chemikalien und Sprengstoffen.
Die Großhandelstätigkeit ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Ausnahmen gelten z.B. für den Handel mit Chemikalien und Sprengstoffen.
Güterbeförderung
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU/EWR Staaten (so genannte Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sogenannten bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaatenstreckenanteile) durchgeführt werden.
Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch entsprechende leitende Tätigkeit, bestimmte Abschlussprüfungen oder durch eine Fachkundeprüfung nachweist. Daneben werden seine Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU/EWR Staaten (so genannte Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sogenannten bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaatenstreckenanteile) durchgeführt werden.
Die entsprechenden Erlaubnisse im Güterkraftverkehrsgewerbe werden nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine fachliche Eignung durch entsprechende leitende Tätigkeit, bestimmte Abschlussprüfungen oder durch eine Fachkundeprüfung nachweist. Daneben werden seine Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes überprüft.
Handwerk
Nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrolleneintragung Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen industriellen Betrieb handelt. Merkmale hierfür sind z.B. ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren, überregionaler Absatz und arbeitsteilige Produktion.
Nach § 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrolleneintragung Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung notwendig. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen industriellen Betrieb handelt. Merkmale hierfür sind z.B. ein hoher Automatisierungsgrad, Vorratsproduktion, serienmäßiges Fertigungsverfahren, überregionaler Absatz und arbeitsteilige Produktion.
Honorar-Finanzanlageberater
Honorar-Finanzanlageberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO). Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind analog denen des § 34f GewO für Finanzanlagevermittler.
Honorar-Finanzanlageberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO). Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind analog denen des § 34f GewO für Finanzanlagevermittler.
Inkasso-Unternehmen
Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Die Registrierung ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.
Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Die Registrierung ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.
Krankenanstalten
Im Gegensatz zu den nicht genehmigungspflichtigen öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Privatkrankenanstalt einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung.
Im Gegensatz zu den nicht genehmigungspflichtigen öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Privatkrankenanstalt einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung.
Maklergewerbe
Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.
Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.
Personenbeförderung
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr, auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Personenkraftwagen) genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr, auch wenn er nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusse) ist der für den Sitz des Antragstellers zuständige Regierungspräsident. Genehmigungsbehörden für den Taxen- und Mietwagenverkehr, den Ferienzielreiseverkehr mit PKW und Ausflugsfahrten mit PKW sind die unteren Verkehrsbehörden (Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, in allen übrigen Fällen die Landräte).
Reisegewerbe
Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist gemäß § 55 Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich.
Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige gemäß § 55 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, z.B. in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei sogenannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.
Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist gemäß § 55 Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich.
Neben der Reisegewerbekarte bedarf es einer besonderen Anzeige gemäß § 55 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen. Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Verkauf außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, z.B. in Räumen einer Gaststätte, in einem Kraftwagen oder auch bei sogenannten Kaffeefahrten durchgeführt wird.
Sachverständigentätigkeit
Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei.
Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus. Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei.
Schaustellung von Personen
Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33 a Gewerbeordnung von einer Erlaubnis abhängig.
Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33 a Gewerbeordnung von einer Erlaubnis abhängig.
Spielgeräte
Gemäß § 33 c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis.
Ansprechpartnerin: Sabrina Müller, IHK Frankfurt am Main, Tel: 069/2197-1646, s.mueller2@frankfurt-main.ihk.de
Gemäß § 33 c Gewerbeordnung bedarf die Aufstellung von Spielgeräten, der Betrieb von Spielhallen sowie die gewerbsmäßige Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten der Erlaubnis.
Ansprechpartnerin: Sabrina Müller, IHK Frankfurt am Main, Tel: 069/2197-1646, s.mueller2@frankfurt-main.ihk.de
Versteigerergewerbe
Gemäß § 34 b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34 b Gewerbeordnung die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.
Gemäß § 34 b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34 b Gewerbeordnung die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.
Versicherungsberater
Wer Dritte über Versicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gem. § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Wer Dritte über Versicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gem. § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Versicherungsvermittler
Ein Versicherungsmakler oder –vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Ein Versicherungsmakler oder –vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Stand: 27.06.2024