Schlichtung / Schlichtungsausschuss
Die IHK Gießen-Friedberg hat nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz für Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden innerhalb eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses einen Schlichtungsausschuss gebildet. Er besteht aus je einem Vertreter der Arbeitsgeber und der Arbeitsnehmer.
Hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss, muss bei Streitigkeiten innerhalb eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses vor dem Anruf des Arbeitsgerichtes zwingend der Schlichtungsausschuss der IHK angehört werden. Er ist dem Arbeitsgerichtsverfahren als Schlichtungsstelle vorgeschaltet. Er kann von beiden Beteiligten angesprochen werden.
Der Schlichtungsausschuss hat das Ziel, eine gütliche Einigung zu finden. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, fällt der Schlichtungsausschuss eine Entscheidung. Wird der Spruch des Schlichtungsausschusses nicht innerhalb einer Woche anerkannt, so kann bei dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erhoben werden.
Mögliche Streitigkeiten innerhalb der Ausbildung, die dem Schlichtungsausschuss vorgetragen werden können:
- Zahlung der Ausbildungsvergütung
- Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Streitigkeiten über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses
- Disziplinarische Maßnahmen
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Stand: 17.04.2024