Probezeit auch bei Vorbeschäftigung?
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Probezeit auch bei Vorbeschäftigung?
Unsere Antwort:
Oft sind Betriebe unsicher, ob eine erneute Probezeit zu vereinbaren ist, wenn die oder der Auszubildende schon im Betrieb gearbeitet hat. Im Berufsbildungsgesetz heißt es: „Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.“ Doch so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Regelung in der Praxis nicht. Gilt sie auch, wenn die/der Auszubildende vor der Ausbildung angestellt war, ein Praktikum oder eine Einstiegsqualifikation absolvierte? Wie ist es, wenn sie oder er nach einer zweijährigen abgeschlossenen Lehre im selben Betrieb einen weiteren Ausbildungsvertrag aufsattelt, um noch den dreijährigen Beruf zu erlernen? Ist in diesen Fällen eine erneute Probezeit sinnvoll und zu vereinbaren? Hier herrschte lange Uneinigkeit – auch in der Rechtsprechung.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Das Berufsbildungsgesetz enthält keine Verpflichtung, eine kürzere oder gar keine Probezeit zu vereinbaren, sollten sich Auszubildende/r und Betrieb durch eine Vorbeschäftigung bereits kennen (Az.: 6 AZR 127/04).
In dem Urteil wird neben dem Umstand, dass der Gesetzeswortlaut immer eine Probezeit verlangt, auch Sinn und Zweck der Probezeit betont. Dazu gehört, dass Betrieb und Auszubildende/r testen können, ob der gewählte Ausbildungsberuf tatsächlich der richtige ist.
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Stand: 13.01.2023