Probezeit
„Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens ein Monat und darf höchstens vier Monate betragen.“ (§ 20 BBiG)
Die Probezeit ist für alle Beteiligten eine Zeit des Ausprobierens. Das Ausbildungsunternehmen und der Auszubildende sollen in dieser Phase prüfen, ob die Berufswahl richtig ist, der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpassen kann.
Besonderheit der Probezeit:
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die IHK Gießen-Friedberg ist über die Löschung des Ausbildungsvertrages schriftlich zu informieren.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nur bis zu der maximal zulässigen Zeit von vier Monaten mit einer Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag möglich. Dies tritt ein, wenn ursprünglich eine kürzere Zeit vereinbart wurde. Bei Krankheit von mehr als einem Monat kann mit einer Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag eine Verlängerung um die Zeit der Unterbrechung vereinbart werden. Die IHK Gießen-Friedberg ist darüber zu informieren.
Während der Probezeit sollte beurteilt werden
- Sozialverhalten
- Persönliche Kompetenz, z.B. Motivation, Engagement, Interesse, Entwicklungsfähigkeit, Lernverhalten, Zuverlässigkeit,
- Leistungen in der Berufsschule
- Leistungen im Betrieb
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 05.07.2023