Nachteilsausgleich bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
-Wer darf einen Nachteilsausgleich beantragen?
Der Antrag muss vom Prüfungsteilnehmenden gestellt werden. Ein Nachteilsausgleich kann nur gewährt werden, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt (vorübergehende Erkrankungen sind nicht nachteilsausgleichpflichtig).
-Wie wird der Antrag gestellt?
-Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss mit der Anmeldung zur Prüfung eingereicht werden
-Das Antragsschreiben muss ein speziell auf die Prüfungssituation bezogenes Schreiben mit folgenden Angaben/Anlagen sein:
- persönlicher Nachteil (Behinderung) und Auswirkung auf die Prüfung mit benötigtem Nachteilsausgleich in der Prüfung
- aktuelles (mit Bezug zur IHK-Prüfung, nicht älter als 1 Jahr) qualifiziertes fachärztliches Attest / aktuelles psychiatrisches (psychologisches) Gutachten, aus dem sich Art und Schwere der Behinderung ergeben (hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht). Die Bescheinigung soll neben der Beschreibung der Behinderung nach Möglichkeit auch aufzeigen, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll (bspw. Zeitverlängerung in Minuten)
- falls vorhanden, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
Stand: 17.05.2024