Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind:
- in der Berufsausbildung,
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- mit sonstigen Dienstleistungen, die dem vorherigen Punkt ähnlich sind,
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Es regelt u.a.:
- Arbeitszeit und Freizeit
- Beschäftigungsverbote und Beschränkungen
- Pflichten des Arbeitgebers
- Gesundheitliche Vorsorge
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023