Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind:
  • in der Berufsausbildung,
  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  • mit sonstigen Dienstleistungen, die dem vorherigen Punkt ähnlich sind,
  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Es regelt u.a.:
  • Arbeitszeit und Freizeit
  • Beschäftigungsverbote und Beschränkungen
  • Pflichten des Arbeitgebers
  • Gesundheitliche Vorsorge
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023