Externe Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung sind auch zuzulassen (gemäß § 45 BBiG)
- sogenannte „ Externe“, die in keinem Ausbildungs- oder Berufsschulverhältnis stehen, aber
- Nachweisbar mindestens das 1,5-fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Eine Ausbildung in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf gilt als Tätigkeitszeit.
- Auch ohne die Mindestarbeitszeit glaubhaft machen können, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Dabei sind ausländische Bildungsabschlüsse und Arbeitszeit zu berücksichtigen.
- Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Zeitsoldatinnen, wenn sie die erworbene Handlungsfähigkeit erworben haben. Dies ist vom Bundesministerium oder der zuständigen Stelle zu bescheinigen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Kontakt (rechts oben) finden.
Stand: 17.10.2023