Eignung des Ausbilders

Der zuständigen Stelle obliegt die Prüfung der Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin (§ 32 Abs. 1 BBiG)
Gemäß Berufsbildungsgesetz darf nur derjenige Auszubildende einstellen, der persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur derjenige, der persönlich und fachlich geeignet ist (§28 Abs. 1 BBiG).
Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen und Ausbilder beauftragt. Diese müssen die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (§ 32 Abs. 2 BBiG)
Persönlich geeignet ist nicht, wer: (§ 29 BBiG)
  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz (BBiG) oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist, wer: (§ 30 Abs. 1 und 2 BBiG)
  1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Diese weist er nach durch:
    • eine bestandene Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
oder
  • eine bestandene anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder einer Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
oder
  • eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
und
er muss eine angemessene Zeit praktisch in seinem Beruf tätig gewesen sein.
sowie
  1. die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Diese werden in der Regel durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen (Ausbilder-Eignungspüfung AEVO).
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Kontakt finden.
Stand: 17.04.2024