Arbeitszeit und Ruhepausen
Beschäftigungszeit Volljähriger
- Volljährige dürfen täglich bis zu 10 Stunden beschäftigt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
- Die Beschäftigung Volljähriger ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen volljährige Auszubildende nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
- Volljährige Auszubildende müssen nach Beendigung der täglichen Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In bestimmten Wirtschaftsbereichen (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Verkehrsbetriebe) kann die Dauer der Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen ein Ausgleich auf mindestens 12 Stunden durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit erfolgt.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen auch Volljährige in der Regel nicht beschäftigt werden. Von dieser Regelung gibt es eine Reihe branchenspezifischer Ausnahmen (§ 10 Arbeitszeitrechtgesetz vom 6. Juni 1994), die bei der IHK erfragt werden können.
Beschäftigungszeit Jugendlicher
- Jugendliche dürfen in der Regel nur zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Im Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahren bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr zulässig. - Innerhalb dieses täglichen Beschäftigungsrahmens darf die Zeit zwischen Beschäftigungsaufnahme und Beschäftigungsende in der Regel nicht mehr als 10 Stunden betragen (Hotel- und Gaststättengewerbe: 11 Stunden).
- Die reine tägliche Beschäftigungszeit darf im Rahmen einer 40 Stunden-Woche bis zu 8 ½ Stunden betragen.
- Bei einer täglichen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausenzeiten von 60 Minuten, bei einer Beschäftigungszeit zwischen 4 ½ und 6 Stunden von 30 Minuten zu gewähren. Diese Pausen sind vorher festzulegen.
- Pausen dürfen frühestens 1 Stunde nach Beschäftigungsanfang und müssen spätestens 1 Stunde vor Beschäftigungsende gewährt werden.
- Jugendliche dürfen nicht länger als 4 ½ Stunden ununterbrochen beschäftigt werden.
- Als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
- Zwischen dem Ausbildungsende des Vortages und dem Ausbildungsbeginn des Folgetages müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen (im Hotel- und Gaststättengewerbe mindestens 11 Stunden).
- Für Jugendliche gilt in der Regel die 5 Tage-Woche. Samstags und sonntags sowie gesetzliche Feiertage sind beschäftigungsfrei zu halten (Bei der IHK im Einzelnen nachzufragende Ausnahmen gelten hier für den Einzelhandel, das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie für Verkehrsbetriebe).
- Die wöchentlich höchstzulässige Beschäftigungszeit beträgt 40 Stunden.
Stand: 17.04.2024